1. Wie wird die Höhe der Regelbedarfe bestimmt?
Die Regelbedarfe werden auf Basis der alle fünf Jahre erhobenen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) des Statistischen Bundesamtes gesetzlich neu ermittelt. Zuletzt geschah dies auf Grundlage der EVS 2018 für die Regelbedarfe zum 1. Januar 2021. In den Jahren zwischen zwei Neuermittlungen werden die Regelbedarfe durch Verordnung jeweils zum 1. Januar fortgeschrieben.
2. Wie werden die Regelbedarfe fortgeschrieben?
Die Fortschreibung der Regelbedarfe erfolgt seit dem 1. Januar 2023 in zwei Schritten:
- Im ersten Schritt (sog. "Basisfortschreibung") wird mittels – des auch schon davor verwendeten – Mischindex fortgeschrieben. Zu 70 Prozent geht hierbei die regelbedarfsrelevante Preisentwicklung und zu 30 Prozent die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter ein.
Der Mischindex wird für den 12-Monats-Zeitraum von Juli bis Juni bestimmt. Ausgangspunkt der Fortschreibung ist das Ergebnis der Basisfortschreibung aus dem Vorjahr, nicht der aktuell geltende Regelbedarf. Dies verhindert, dass der Einfluss des zweiten Fortschreibungsschrittes von Dauer ist.
- Im zweiten Schritt wird durch eine ergänzende Fortschreibung das Ergebnis der Basisfortschreibung durch die regelbedarfsrelevante Preisentwicklung des zweiten Quartals (von April bis Juni) ergänzt und auf volle Euro gerundet.
Der zweistufige Fortschreibungsmechanismus soll die Kaufkraft der Leistungsbeziehenden auch in Zeiten hoher Inflation bis zur nächsten Fortschreibung sichern.
3. Wie hoch fällt die Fortschreibung zum 1. Januar 2026 aus?
Der gesetzlich festgelegte Fortschreibungsmechanismus führt zum 1. Januar 2026 zu keiner Veränderung der Regelbedarfshöhen. Dies ergibt sich wie folgt:
Ausgangspunkt ist nicht der geltende Betrag von 563 Euro, sondern das Ergebnis der Basisfortschreibung zum 1. Januar 2025. Dies sind für alleinlebende, volljährige Personen mit der Regelbedarfsstufe 1 (RBS) 535,50 Euro.
Auf den Betrag von 535,50 Euro ist bei der Fortschreibung zum 1. Januar 2026 die Basisfortschreibung mit dem Mischindex anzuwenden. Die Basisfortschreibung erfolgt mit 2,25 Prozent.
Der sich aus der Basisfortschreibung ergebende Betrag von 547,55 Euro ist dann mit der Veränderungsrate der ergänzenden Fortschreibung fortzuschreiben. Aufgrund sehr niedriger Preisanstiege im zweiten Quartal 2025 beträgt diese 1,8 Prozent. Rechnerisch ergibt sich so für die RBS 1 ein Wert von 557 Euro, also weniger als der geltende Betrag von 563 Euro. Aufgrund des gesetzlichen Besitzschutzes bleiben die Regelbedarfe daher zum 1. Januar 2026 gegenüber 2025 unverändert – für die RBS 1 gelten also die 563 Euro auch für 2026.
Die folgende Grafik veranschaulicht den Fortschreibungsmechanismus. Die Säulenhöhen repräsentieren das Ergebnis der jeweiligen Fortschreibung der Regelbedarfsstufe 1 in den Jahren 2023, 2024, 2025 und 2026. Durch den Besitzschutz beträgt die Höhe der RBS 1 seit 2024 563 Euro. Der dunkelblaue Teil der Balken zeigt jeweils die Startwerte für die Fortschreibung. Die Summe aus dunkelblauem und hellblauem Teil zeigt das Ergebnis der (Basis)Fortschreibung mittels Mischindex. In der ergänzenden Fortschreibung wird der gelbe Teil des Balkens addiert.
4. Weshalb gibt es zum 1. Januar 2026 erneut keine Erhöhung der Regelbedarfe?
Das hängt mit der nach einer hohen Inflation wieder auf ein normales Maß gesunkenen Preisentwicklung zusammen. Die Fortschreibung zum 1. Januar 2024 hat historisch hohe Preisveränderungsraten berücksichtigt. Dies mündete in einer ergänzenden Fortschreibung zum 1. Januar 2024 von 9,9 Prozent bzw. 51 Euro und in Summe im Regelbedarf von 563 Euro für die Regelbedarfsstufe 1. Ursache waren insbesondere sehr hohe Preissteigerungsraten bei Lebensmitteln, die sich in einigen Monaten um über 20 Prozent verteuerten. Auch in anderen Bereichen, wie zum Beispiel bei Strom oder im Nahverkehr, gab es sehr starke Preissteigerungen.
Die Preisentwicklung flachte jedoch ab dem zweiten Halbjahr 2023 deutlich ab und bleibt seit etwa Anfang 2024 auf normalem Niveau. Daher konnten weder die Summe aus Basisfortschreibung und ergänzender Fortschreibung zum 1. Januar 2025 noch die darauffolgende Fortschreibung zum 1. Januar 2026 den Betrag von 563 Euro erreichen.
Aufgrund des Besitzschutzes gelten die Beträge der Regelbedarfsstufen und der beiden Teilbeträge der Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf des Jahres 2025 auch im Jahr 2026 weiter.
Die Grafik zeigt die monatlichen Preissteigerungsraten und welche Daten gemäß den gesetzlichen Vorgaben für die letzten Fortschreibungen verwendet wurden (Juli eines Jahres bis zum Juni des darauffolgenden Jahres).
5. Warum werden die Regelbedarfe nicht gesenkt?
Die Regelbedarfe werden nicht gesenkt, weil es einen gesetzlichen Schutz für Leistungsbeziehende gibt. Dieser Besitzschutz sorgt dafür, dass niemand weniger Geld bekommt als bisher, wenn – wie bei den Fortschreibungen für die Jahre 2025 und 2026 – die sich aus Basis- und ergänzender Fortschreibung ergebenden Eurobeträge niedriger ausfallen als die geltenden Regelbedarfe. Der Besitzschutz schafft somit Verlässlichkeit und Kontinuität für die Leistungsbeziehenden. Höhere Regelbedarfe ergeben sich erst dann, wenn sich durch eine zukünftige Fortschreibung höhere Eurobeträge ergeben.
6. Sind die Regelbedarfe zu hoch?
Nein. Die Höhe des Regelbedarfs ist – ebenso wie die übrigen Leistungen der sozialen Mindestsicherung – so bemessen, dass das im Grundgesetz garantierte Existenzminimum gewährleistet ist. Zwischen zwei gesetzlichen Regelbedarfsermittlungen ist dies durch die jährlichen Fortschreibungen zu gewährleisten. Angesichts der nach einer hohen Inflation wieder auf ein normales Maß gesunkenen Preisentwicklung in den Jahren 2023 und 2024 kommt es wie bereits zum 1. Januar 2025 auch in der Fortschreibung zum 1. Januar 2026 dazu, dass der Besitzschutz greift. Dessen Aufgabe ist, Senkungen der Regelbedarfe zu verhindern.
7. Wird die im Koalitionsvertrag vereinbarte Rückkehr zum alten Fortschreibungsmechanismus bereits zum 1. Januar 2026 umgesetzt?
Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2026 erfolgt gemäß den geltenden gesetzlichen Vorgaben. Dies bedeutet zum aktuellen Zeitpunkt, dass die Fortschreibung zum 1. Januar 2026 mittels Fortschreibungs-Verordnung und mit dem seit dem Jahr 2023 bestehenden Verfahren in zwei Schritten erfolgt.
Über den Zeitpunkt der Umsetzung des Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU und SPD hinsichtlich des Anpassungsmechanismus der Regelbedarfe ist noch nicht entschieden. Entsprechend der Begründung zum Bürgergeld-Gesetz wird hierüber (spätestens) im Rahmen der nächsten gesetzlichen Neuermittlung der Regelbedarfe, die auf Basis von Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023 voraussichtlich im kommenden Jahr zu erfolgen hat, zu entscheiden sein.
8. Gilt die Fortschreibung auch im Asylbewerberleistungsgesetz?
Im AsylbLG gelten die Regelbedarfsstufen auch für die so genannten Analogleistungen, die den jeweiligen Regelbedarfsstufen nach dem SGB XII entsprechen. Leistungen entsprechend dem SGB XII werden nach 36 Monaten Aufenthalt im Bundesgebiet gewährt. Für die Zeit davor besteht für Asylbewerberinnen und -bewerber ein Anspruch auf Grundleistungen nach § 3 AsylbLG. Sofern diese als Geldleistungen gewährt werden, ergibt sich deren Höhe aus § 3a AsylbLG.
Für die Fortschreibung der Geldleistungssätze der Grundleistungen gilt der gesetzliche Besitzschutz nicht (§ 3a Absatz 4 AsylbLG). Dies ergibt sich daraus, dass während der ersten 36 Monate des Aufenthalts in Deutschland noch nicht von einem langfristigen oder dauerhaften Aufenthalt auszugehen ist. Damit unterscheiden sich die Lebensverhältnisse von Grundleistungsbeziehenden von denen der Leistungsbeziehenden nach dem AsylbLG, die nach 36 Kalendermonaten von den Grundleistungen in die Analogleistungen wechseln, sowie vor allem der Leistungsbeziehenden nach dem SGB II und dem SGB XII. Für diese Personenkreise besteht die Notwendigkeit, über den Besitzschutz die auf längerfristigen Planungen beruhenden Lebensgrundlagen abzusichern.
Nachdem die Bedarfssätze für Grundleistungen nach § 3a AsylbLG zum 1. Januar 2025 gesunken sind, erhöhen sich diese im Jahr 2026 gemäß den Veränderungsraten für die Basisfortschreibung und die ergänzende Fortschreibung. Trotz dieser Erhöhung liegen die Beträge jedoch weiterhin unter den im Jahr 2024 geltenden Beträgen.
Eine Besserstellung von Asylbewerbern gegenüber anderen Beziehenden von existenzsichernden Leistungen, z.B. gegenüber Senioren mit Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, ist damit nicht verbunden. Trotz der positiven Fortschreibung bleiben die Beträge für Leistungsbeziehende nach § 3 AsylbLG weiterhin unter den für das Jahr 2024 gültigen Werten. Demgegenüber sind die Regelbedarfe für Leistungsbeziehende nach SGB II, SGB XII und § 2 AsylbLG durch den Besitzschutz nicht niedriger als im Jahr 2024, sondern unverändert.