Bei der Entsendung von Arbeitnehmern nach Deutschland ist das Arbeitnehmer-Entsendegesetz zu beachten. Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz setzt die EU-Entsenderichtlinie um. Das Gesetz folgt dem Arbeitsortsprinzip, d.h. der Arbeitgeber muss seinen Arbeitnehmern für die Zeit der vorübergehenden Beschäftigung in Deutschland bestimmte, am jeweiligen Arbeitsort in Deutschland maßgebliche Arbeitsbedingungen gewähren.
Das Gesetz gilt für Arbeitgeber aller Branchen. Soweit Arbeitsbedingungen im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in Tarifverträgen geregelt sind, müssen im Ausland ansässige Arbeitgeber sie ihren vorübergehend in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern nur dann gewähren, wenn diese Arbeitsbedingungen (durch eine Rechtsverordnung oder eine Allgemeinverbindlicherklärung im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes) auch für alle entsprechenden deutschen Arbeitgeber zwingend vorgeschrieben sind.
In der Pflegebranche (Altenpflege und ambulante Krankenpflege) können Arbeitgeber durch eine Rechtsverordnung verpflichtet werden, die von einer Kommission vorgeschlagenen Arbeitsbedingungen einzuhalten.
Das Pflegelöhneverbesserungsgesetz, das am 29. November 2019 in Kraft getreten ist, sieht verschiedene Änderungen im Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) vor. Mit dem Gesetz wurde zum einen der bereits bestehende Weg zur Festlegung verbindlicher Lohnuntergrenzen durch Rechtsverordnung des BMAS auf Empfehlung der Pflegekommission novelliert. Unter anderem sieht das Gesetz nun vor, dass die Pflegekommission künftig dauerhaft eingerichtet wird (mit fünfjähriger Amtszeit). Zum anderen wurde mit dem Gesetz ein zweiter Weg zur Festsetzung verbindlicher Lohnuntergrenzen im AEntG gangbarer gemacht: die Erstreckung eines Tarifvertrags auf die Pflegebranche.
Des Weiteren sind nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz verschiedene Pflichten zu beachten, die der Kontrolle der Einhaltung der vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen [PDF, 808KB] dienen, wie z.B. Meldepflichten, Arbeitszeitdokumentation.
Ausführliche Informationen zu den maßgeblichen Arbeitsbedingungen sowie zum Verfahren finden Sie auf der Website der mit der Kontrolle des Gesetzes beauftragten Behörden der Zollverwaltung. Die Informationen sind auch auf Englisch (Posting of Workers) eingestellt. Die Website der Zollverwaltung ist die „einzige offizielle nationale Website“ im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie 2014/67/EU die Durchsetzung der EU-Entsenderichtlinie.