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Betriebliche Mitbestimmung

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt die Mitbestimmung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in betrieblichen Angelegenheiten, die sie unmittelbar an ihrem Arbeitsplatz betreffen.

In jedem Betrieb der privaten Wirtschaft auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, haben die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht, einen Betriebsrat zu wählen.

Wahl eines Betriebsrats

Für Betriebe ohne Betriebsrat gilt: Ein Betriebsrat kann jederzeit gewählt werden.

Bei Betrieben mit einem Betriebsrat finden die regelmäßigen Wahlen zwischen dem 1. März und dem 31. Mai statt, zuletzt im Jahr 2022. Die nächste Wahl erfolgt im Jahr 2026. Die Amtszeit eines Betriebsrats beträgt vier Jahre. Hier finden Sie die Wahlordnungen zum Betriebsverfassungsgesetz.

Schutz der Betriebsratswahl

Die Wahl des Betriebsrats ist ein wesentliches Element der Betriebsverfassung. Deshalb hat der Gesetzgeber auch für einen besonderen Schutz der Betriebsratswahl gesorgt. So wird die Behinderung oder unzulässige Beeinflussung der Wahl unter Strafe gestellt. Wahlvorstand, Wahlbewerber zum Betriebsrat und die ersten drei Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die zu einer Wahlversammlung einladen verfügen über einen besonderen Kündigungsschutz. Ein Verstoß gegen Wahlvorschriften kann zur Anfechtung der Wahl vor dem Arbeitsgericht führen. Wird die Wahl für ungültig erklärt, muss eine neue angesetzt werden. Sämtliche mit dem Wahlvorgang verbundenen Kosten trägt der Arbeitgeber.

Zusammensetzung und Arbeitsweise des Betriebsrats

Die Größe des Betriebsrats hängt von den regelmäßig beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ab. Er besteht mindestens aus einer Person (bei 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) bis zu über 35 Mitgliedern (bei mehr als 9.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern).

Damit ein möglichst breites Spektrum an Interessen und Meinungen innerhalb des Betriebsrats abgedeckt wird, sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der einzelnen Organisationsbereiche und der verschiedenen Beschäftigungsarten in ihm vertreten sein. In Betrieben, die einen Betriebsrat mit mindestens drei Mitgliedern haben, muss das Geschlecht, welches in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis in der Belegschaft im Betriebsrat vertreten sein.

Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber

Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten ... vertrauensvoll ... und zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen. So heißt es im Gesetz. Gemeint ist damit, dass die Austragung von Konflikten nicht durch offene Auseinandersetzung erfolgen soll, sondern durch ständigen Dialog. Der Ausgleich der Interessen soll ehrlich und offen geschehen, was nicht damit gleichzusetzen ist, dass die sozialen Gegensätze verwischt werden. Auf beiden Seiten muss aber der Wille zur Einigung bestehen.

An diesem Grundsatz, der die gesamte Betriebsverfassung bestimmt, müssen sich Arbeitgeber und Betriebsrat bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten orientieren.

Schutz des Betriebsrats

Für die Mitglieder des Betriebsrats besteht ein spezieller Kündigungsschutz, außerdem dürfen sie wegen ihrer Arbeit als Betriebsrat weder benachteiligt noch begünstigt werden.

Aufgaben und Rechte des Betriebsrats

Der Betriebsrat ist Repräsentant aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Er hat allgemein die Interessen der Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten, Anregungen aus der Belegschaft zu prüfen und an den Arbeitgeber weiterzuleiten. Eine der wichtigen Aufgaben des Betriebsrats ist es, darüber zu wachen, dass die zugunsten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden.

Darüber hinaus hat der Betriebsrat eine ganze Reihe von Beteiligungsrechten insbesondere in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten, die er in seiner Arbeit im Betrieb einsetzen und auch durchsetzen kann.

Sie unterscheiden sich in ihrer Wirkung nach Mitwirkungsrechten (Informations­, Vorschlags-, Anhörungs­- und Beratungsrechte) sowie Mitbestimmungsrechten (Initiativ- und Zustimmungsverweigerungsrechte). Insbesondere das Informationsrecht gewährleistet die frühzeitige Information über Pläne des Arbeitgebers und ermöglicht so dem Betriebsrat erst, weitere Rechte geltend zu machen. Deshalb ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat umfassend und rechtzeitig zu informieren.

Einigungsstelle

Können sich Betriebsrat und Arbeitgeber in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten nicht einigen, so hat jeder von ihnen zur Durchsetzung seiner Rechte die Möglichkeit, die betriebliche Einigungsstelle anzurufen. Denn es erscheint sinnvoll, Konflikte dort zu lösen, wo sie entstanden sind: im Betrieb, und zwar durch betriebsnahe Personen.

Die Einigungsstelle ist eine Institution, die üblicherweise im Bedarfsfall gebildet wird und sich paritätisch aus Vertretern des Betriebsrats und des Arbeitgebers zusammensetzt. Hinzu kommt ein unparteiischer Vorsitzender, der, falls sich die beiden Parteien nicht auf eine Person einigen können, vom Arbeitsgericht bestellt wird. Die Einigungsstelle entscheidet mit Stimmenmehrheit. In Mitbestimmungsangelegenheiten wie zum Beispiel bei Fragen der Arbeitszeit ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Ansonsten wird die Entscheidung für alle verbindlich, wenn beide Parteien schon im Vorfeld erklärt haben, dass sie sich dem Spruch der Einigungsstelle unterwerfen oder wenn sie ihn nachträglich annehmen.

Gesamt- und Konzernbetriebsrat

In größeren Unternehmen, die mehrere Betriebe und damit auch mehrere Betriebsräte haben, wird ein Gesamtbetriebsrat gebildet, in den alle Betriebsräte Vertreter entsenden. In Konzernen, denen mehrere Unternehmen mit Gesamtbetriebsräten angehören, kann ein Konzernbetriebsrat gebildet werden.

Gesamt- oder Konzernbetriebsrat sind zuständig für Aufgaben, die das Gesamtunternehmen, mehrere Betriebe oder den Konzern bzw. einzelne Konzernunternehmen betreffen und nicht durch einzelne Betriebsräte (Gesamtbetriebsräte) innerhalb ihrer Betriebe (Unternehmen) geregelt werden können. Weiterhin ist er für die Behandlung von Angelegenheiten zuständig, für die er von einem Betriebsrat (Gesamtbetriebsrat) beauftragt worden ist.