Leistung der Stiftung
Berechtigte erhalten eine pauschale Einmalzahlung von 2.500 Euro. Für Berechtigte, die ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Stiftungsgründung am 7. März 2023 in einem Bundesland hatten, das der Stiftung beigetreten ist, ist eine Leistung von 5.000 Euro möglich. Der Stiftung beigetreten sind Mecklenburg-Vorpommern, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, der Freistaat Thüringen und Berlin.
Die Leistung der Stiftung ist eine personenbezogene Geldleistung, die ausschließlich auf freiwilliger Basis ohne Anerkennung einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht gezahlt wird. Sie soll ausschließlich den berechtigten Personen zur selbstbestimmten Verwendung zu Gute kommen. Sie wird daher auch nicht an andere Personen ausgezahlt.
Die Leistung wird bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet und ist auch nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Die Leistung ist steuerfrei und kann auch nicht gepfändet werden (Artikel 3 Absatz 3 der Erklärung der Bundesregierung zur Stiftungserrichtung) [PDF, 365KB].
Die Leistung wird seit Ende Juni 2023 an die leistungsberechtigten Personen ausgezahlt. Zunächst musste abgewartet werden, ob und welche Bundesländer der Stiftung bis Ende März 2023 beitreten.
Voraussetzungen
Personen aus der Ost-West-Rentenüberleitung
- Sie haben am 1. Januar 2021 eine oder mehrere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung von insgesamt weniger als 830 Euro netto (nach Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung) bezogen. Auch ausländische Renten zählen dazu.
- Sie sind vor dem 2. Januar 1952 geboren.
- Ihre Rente (Altersrente, Erwerbsminderungsrente oder Erziehungsrente) hat nach dem 31. Dezember 1996 begonnen und Sie haben in der ehemaligen DDR (längstens bis zum 31. Dezember 1991):
- mindestens 10 Jahre ununterbrochen bei der Deutschen Reichsbahn, der Deutschen Post oder im Gesundheits- und Sozialwesen gearbeitet oder
- mindestens 4 Jahre lang Familienangehörige gepflegt und deshalb Ihre Beschäftigung aufgegeben oder
- mindestens 5 Jahre lang in einer "bergmännischen Tätigkeit" im Sinne des DDR-Rechts in der Carbochemie/Braunkohleveredlung gearbeitet oder
- Ihre Beschäftigung aufgegeben, weil Sie aufgrund eines dienstlichen Aufenthalts Ihres Ehegatten im Ausland für insgesamt mindestens 10 Jahre mit ihm mitgereist sind oder
- nach Beendigung Ihrer aktiven Laufbahn als Balletttänzerin oder Balletttänzer am 31. Dezember 1991 eine berufsbezogene Zuwendung bezogen
oder
- Sie wurden nach mindestens 10-jähriger Ehe nach DDR-Recht geschieden und haben in der Ehe mindestens ein Kind erzogen.
Spätaussiedler (§ 4 Bundesvertriebenengesetz)
- Sie haben am 1. Januar 2021 eine oder mehrere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung von insgesamt weniger als 830 Euro netto (nach Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung) bezogen. Auch ausländische Renten zählen dazu.
- Sie sind vor dem 1. April 2012 als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler (§ 4 Bundesvertriebenengesetz) in Deutschland aufgenommen worden und waren zu diesem Zeitpunkt mindestens 50 Jahre alt. Wenn Sie nach dem 31. März 1962 geboren sind, können Sie diese Voraussetzung nicht erfüllen.
Jüdische Kontingentflüchtlinge/jüdische Zuwanderer und deren Angehörige aus der ehemaligen Sowjetunion
- Sie haben am 1. Januar 2021 eine oder mehrere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung von insgesamt weniger als 830 Euro netto (nach Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung) bezogen. Auch ausländische Renten zählen dazu.
- Wenn Sie am 1. Januar 2021 keine Rente bezogen haben: Sie haben am 1. Januar 2021 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bezogen.
- Sie sind vor dem 1. April 2012 als jüdischer Kontingentflüchtling bzw. als jüdische Zuwanderin oder jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion bzw. deren Angehöriger in Deutschland aufgenommen worden und waren zu diesem Zeitpunkt mindestens 40 Jahre alt. Wenn Sie nach dem 31. März 1972 geboren sind, können Sie diese Voraussetzung nicht erfüllen.