Aufenthalt oder Wohnen im EU-Ausland, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz
Falls Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausüben wollen, gelten für Sie grundsätzlich die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates. Für Unionsbürgerinnen und -bürger, die z. B. bei einem Arbeitgeber in Deutschland beschäftigt sind, gelten demnach grundsätzlich die deutschen Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherheit. Ausnahmen von der genannten Grundregel gelten vor allem für aus anderen Mitgliedstaaten entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und für Personen, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten beschäftigt sind.
Hier finden Sie detailliertere Informationen zu den Regelungen in besonderen Fällen:
- Praktischer Leitfaden zum anwendbaren Recht in der EU, dem EWR und der Schweiz (2013) der Europäischen Kommission
- Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA)
- Handhabung der Bescheinigung A 1 bei kurzfristig anberaumten und kurzzeitigen Tätigkeiten im EU-Ausland, den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie der Schweiz [PDF, 808KB]
Wenn Sie einen Kurzaufenthalt oder Urlaub im Ausland machen, können Sie medizinische Leistungen, etwa bei einem Arzt oder in einem Krankenhaus, die während eines Urlaubs oder anderen vorübergehenden Aufenthalts in einem dieser Länder notwendig werden, zu denselben Bedingungen wie die Staatsangehörigen des betreffenden Landes in Anspruch nehmen. Ihre Europäische Krankenversicherungskarte hilft Ihnen dabei, Ihre Ansprüche nachzuweisen. In Deutschland gesetzlich krankenversicherte Personen haben diese sogenannte EHIC in der Regel auf der Rückseite der Gesundheitskarte abgedruckt. Auf der Internetseite der Europäischen Kommission sind Beispiele für EHICs aus sämtlichen EU-Staaten abgebildet. Dort finden Sie außerdem Informationen zum Umfang der Krankenbehandlung und zu den Gesundheitssystemen der einzelnen EU-Länder.