In der gesetzlichen Rentenversicherung sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer*innen pflichtversichert.
Ebenso pflichtversichert sind z.B. Auszubildende, Personen, die Kinder erziehen, bestimmte Gruppen von selbstständig Erwerbstätigen und Bezieher*innen von Entgeltersatzleistungen.
Nicht versicherungspflichtige Personen können freiwillig Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zahlen. Voraussetzung ist, dass sie mindestens 16 Jahre alt sind und in der Bundesrepublik Deutschland wohnen bzw. gewöhnlich dort leben oder sich als Deutsche im Ausland aufhalten. Auch wer bereits eine vorgezogene Altersvollrente erhält, kann bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze freiwillige Beiträge zahlen.
Daneben haben bestimmte Personenkreise die Möglichkeit, die Versicherungspflicht zu beantragen.
Im Folgenden werden die eben genannten verschiedenen Personenkreise noch einmal näher erläutert. Die Angaben sind aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) entnommen.
Beschäftigte
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind bis auf wenige Ausnahmen alle Personen pflichtversichert, die als Arbeitnehmer*innen gegen Entgelt beschäftigt sind.
Des Weiteren sind folgende beschäftigte Personen versicherungspflichtig:
- zur Berufsausbildung Beschäftigte,
- Menschen mit Behinderungen in anerkannten Werkstätten,
- Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe und in Berufsbildungswerken für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
- Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften.
Selbstständig Tätige
Bei den selbstständig Tätigen sind durch den Gesetzgeber nur bestimmte Personenkreise kraft Gesetzes als Versicherungspflichtige in die gesetzliche Rentenversicherung aufgenommen worden. Dazu zählen:
- Lehrkräfte und Erzieher*innen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer*innen beschäftigen,
- Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer*innen beschäftigen,
- Hebammen und Entbindungspfleger*innen,
- Seelotsen,
- Künstler*innen und Publizist*innen nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
- Hausgewerbetreibende,
- Küstenschiffer*innen und Küstenfischer*innen, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer*in ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer*innen beschäftigen,
- Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen,
- Selbstständige mit einem Auftraggeber, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer*innen beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
Sonstige Versicherte
Daneben knüpft die Versicherungspflicht für eine Reihe von Personen nicht an eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit an, sondern weil bei ihnen folgende Sachverhalte vorliegen:
- Personen, für die Kindererziehungszeiten anzurechnen sind,
- nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen in der Zeit, in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat und sie daneben regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind,
- Wehr- und Zivildienstleistende,
- Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach dem Einsatzweiterverwendungsgesetz, wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignete, in der sie als Wehrdienstleistende versicherungspflichtig waren,
- ehemalige Soldat*innen auf Zeit, die Übergangsgebührnisse beziehen, es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldat*innen auf Zeit in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nachversichert worden,
- Bezieher*innen von Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Pflegeunterstützungsgeld), wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren,
- Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer Organ- oder Gewebespende nach dem Transplantationsgesetz oder im Zusammenhang mit einer Blutspende z. B. zur Separation von Blutstammzellen nach dem Transfusionsgesetz beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren,
- Bezieher*innen von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Beginn des Bezugs als Arbeitnehmer*innen versicherungspflichtig waren.
Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht
Arbeitnehmer*innen, die außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert sind, können entweder von vornherein von der Versicherungspflicht freigestellt werden oder können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Arbeitnehmer*innen, die von der Versicherungspflicht freigestellt werden, sind schlicht versicherungsfrei. Dazu gehören insbesondere:
- Beamt*innen und Richter*innen auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldat*innen und Soldat*innen auf Zeit, Beamt*innen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sowie vergleichbare Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Verbänden,
- Personen in einer Beschäftigungen von kurzer Dauer (kurzfristige Beschäftigung, die von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist),
- geringfügig entlohnte Beschäftigte, die diese Beschäftigung bereits vor dem 1. Januar 2013 aufgenommen haben.
Zu den Berufsgruppen, die sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen können, zählen:
- Angehörige verkammerter freier Berufe, die in eigenen berufsständischen Versorgungseinrichtungen pflichtversichert sind (z. B. Ärzt*innen, Apotheker*innen, Architekt*innen, Rechtsanwält*innen). Die gesetzliche Verpflichtung für die jeweilige Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in der jeweiligen berufsständischen Kammer muss vor dem 1. Januar 1995 bestanden haben.
- Lehrkräfte und Erzieher*innen an nicht-öffentlichen Schulen, die Anspruch auf eine beamten- oder kirchenrechtliche Versorgung bei Erwerbsminderung, Alter und Tod sowie Anspruch auf Vergütung mit Fortzahlung im Krankheitsfall und auf beamtenähnliche Beihilfe haben.
- Nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums, eines Vertragsstaats oder der Schweiz haben.
- Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben (Handwerker*innen), wenn sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt haben.
- Selbstständige mit einem Auftraggeber, die der Rentenversicherungspflicht unterliegen, für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer solchen selbstständigen Tätigkeit sowie eine unbefristete Befreiung nach Vollendung des 58. Lebensjahres.
- Geringfügig entlohnte Beschäftigte, die nach dem 31. Dezember 2012 eine solche Beschäftigung aufgenommen haben, und die Befreiung schriftlich oder elektronisch bei ihrem Arbeitgeber beantragen