Rente

Versicherungsfreiheit

Arbeitnehmer, die außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert sind, können entweder von vornherein ohne eigenen Antrag von der Versicherungspflicht freigestellt sein (zum Beispiel Beamte, Richter und ähnliche Berufsgruppen) oder können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen (zum Beispiel in berufsständischen Versorgungseinrichtungen Versicherte, Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben nach 18 Jahren Beitragszahlung, versicherungspflichtige Selbstständige mit einem Auftraggeber in den ersten drei Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit und nach Vollendung des 58. Lebensjahres).