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Startseite Arbeit Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen und Bedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
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Leistungen und Bedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Das Grundsicherungsgeld dient der Sicherung des Lebensunterhalts und ist damit Teil des Systems zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums.

  • Grundsicherungsgeld: Das Grundsicherungsgeld sichert den Lebensunterhalt von Menschen, die nicht selbst für sich sorgen können. Die Höhe des Grundsicherungsgelds basiert auf den Regelsätzen. Zusätzlich werden Mehrbedarfe und Wohn- und Heizungkosten berücksichtigt.
  • Regelbedarf: Der Regelbedarf stellt einen monatlichen Pauschalbetrag (Budget) dar, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich zu entscheiden haben. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende geht davon aus, dass mit dem Regelbedarf der Bedarf zur Bestreitung des Existensminimums (mit Ausnahme der Wohn- und Heizkosten sowie der Mehrbedarfe) gedeckt ist (§ 3 Absatz 5 S. 2 SGB II).
  • Ziel: Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die berufliche Eingliederung und Weiterbildung fördern, um die Teilhabe am Arbeitsmarkt zu verbessern.

Durch die Grundsicherung für Arbeitsuchende berücksichtigte Bedarfe

Das Grundsicherungsgeld dient der Sicherung des Lebensunterhalts und ist damit Teil der Leistungen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Das Grundsicherungsgeld umfasst neben dem Regelbedarf, der in Höhe der so genannten regelbedarfsrelevanten Bedarfe berücksichtigt wird, auch die angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung, soweit diese Bedarfe nicht durch Einkommen oder Vermögen unter Beachtung von Absetzbeträgen, Freibeträgen und Schonvermögen gedeckt sind. Hinzu kommen gegebenenfalls Mehrbedarfe, die für besondere Lebenslagen wie beispielsweise Alleinerziehung, Schwangerschaft oder bei aus medizinischen Gründen erforderlicher kostenaufwändiger Ernährung berücksichtigt werden.

Regelbedarf im Jahr 2026 (unverändert)

Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenen Anteile sowie Bedarfe zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (das sog. sozio-kulturelle Existenzminimum). Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen (Teil des Grundsicherungsgeldes) entscheidet der Grundsicherungsgeldberechtigte eigenverantwortlich. Neben regelmäßig anfallenden Bedarfen u. a. für Lebensmittel sind auch unregelmäßig anfallende Bedarfe wie z. B. für Bekleidung aus den entsprechenden Leistungen zu decken. Die Höhe der maßgebenden Regelbedarfe ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.

Regelbedarf bei Grundsicherung für Arbeitsuchende im Jahr 2026 (unverändert)
Leistungsberechtigte der Grundsicherung für ArbeitsuchendeRegelbedarfgeregelt nach

Alleinstehende / Alleinerziehende

Volljährige mit minderjährigen Partnern

563 Euro§ 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II
Volljährige Partner

Je

506 Euro

§ 20 Absatz 4 SGB II

Volljährige ohne eigenen Haushalt, die nicht Partner sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (18 bis 24 Jahre)

Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (15 bis 24 Jahre) und ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen

451 Euro

§ 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB II

§ 20 Absatz 3 SGB II in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB II

Kinder ab Vollendung des 14. Lebensjahres, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (14 bis 17 Jahre)

Minderjährige mit volljährigen Partnern

471 Euro

§ 23 Nummer 1, 3. Alt. SGB II;
§ 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 SGB II

§ 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 SGB II

Kinder ab Vollendung des 6. Lebensjahres, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (6 bis 13 Jahre)390 Euro§ 23 Nummer 1, 2. Alt. SGB II
Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (0 bis 5 Jahre)357 Euro§ 23 Nummer 1, 1. Alt. SGB II

Mehrbedarfe

Im Einzelfall haben Leistungsberechtigte der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufgrund besonderer Lebensumstände einen erhöhten Bedarf, der nicht durch den Regelbedarf gedeckt wird. Folgende Mehrbedarfe werden berücksichtigt:

  • Schwangere haben ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Anspruch auf einen Mehrbedarf von 17 Prozent des für sie maßgebenden Regelbedarfs. Der Mehrbedarf wird bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, gewährt.
  • Bei Alleinerziehenden ist die Höhe des Mehrbedarfs abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder.
Beispiele für die Höhe des Mehrbedarfs (jeweils bezogen auf den maßgebenden Regelbedarf):
AlterProzent
1 Kind unter 7 Jahren36 Prozent
1 Kind über 7 Jahren12 Prozent
2 oder 3 Kinder unter 16 Jahren36 Prozent
2 Kinder über 16 Jahren24 Prozent
4 Kinder48 Prozent
ab 5 Kindern60 Prozent

Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit Behinderungen wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des für sie maßgebenden Regelbedarfs anerkannt, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfe im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe) tatsächlich gewährt werden.

Bei Leistungsberechtigten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung benötigen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe berücksichtigt.

Soweit im Einzelfall ein unabweisbarer besonderer Bedarf besteht – z. B. Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit dem Kind –, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Mehrbedarf anerkannt. Besteht ein einmaliger besonderer Bedarf, ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen ausnahmsweise nicht zumutbar ist.

Soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen (bspw. Durchlauferhitzer, Boiler) erzeugt wird, wird – bezogen auf die jeweils maßgebenden Regelbedarfe – ein pauschaler gestaffelter Mehrbedarf anerkannt. Höhere Aufwendungen werden nur berücksichtigt, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

Für voll erwerbsgeminderte Grundsicherungsgeld-Empfänger wird ab Vollendung des 15. Lebensjahres ein Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs anerkannt, wenn sie Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G sind.

Bei Schülerinnen und Schülern, die aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, werden diese Aufwendungen als Mehrbedarf anerkannt.

Die Mehrbedarfe für Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung und kostenaufwändiger Ernährung werden in Summe höchstens bis zur Höhe des maßgeblichen Regelbedarfs berücksichtigt.

Bedarfe für Unterkunft und Heizung

Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende berücksichtigen bei der Erbringung des Grundsicherungsgeldes auch Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der angemessenen Aufwendungen. Dazu gehören auch die Nebenkosten wie z. B: Kosten für Kaltwasser und Warmwasserversorgung.

Grundsätzlich gilt: Nur angemessene Aufwendungen werden als Bedarf berücksichtigt. Die Angemessenheit der Aufwendungen wird in der Regel von dem örtlich zuständigen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abstrakt festgelegt. Die kommuna­len Angemessenheitswerte berücksichtigt dabei eine nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorhaben für den sozialen Wohnungsbau festgelegte Wohnfläche . Diese werden multipliziert mit angemessenen Kosten für die Grundmiete und die kalten Nebenkosten. Hinzu kommen die Kosten für die Beheizung einer Unterkunft. Nicht erstattungsfähig sind Heizkosten aber dann, wenn sie sich im Vergleich zu einer sachgerechten und wirtschaftlichen im Einzelfall Beheizung als der Höhe nach nicht erforderlich erscheinen. Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches bzw. unsachgemäßes Heiz­verhalten ergeben sich, wenn die Heizkosten im Einzel­fall die Grenzwerte des kommunalen Heizspiegels und - soweit ein solcher nicht vorhanden ist – des bundes­weiten Heizspiegels überschreiten.

Seit dem 1. April 2011 können die Länder die Kommunen und Landkreise durch Landesgesetz ermächtigen oder verpflichten, die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung durch Satzung zu regeln. Davon haben ei­nige Bundesländer Gebrauch gemacht.

Sind die Aufwendungen für die Unterkunftskosten un­angemessen hoch, müssen diese Kosten von den Leis­tungsberechtigten der Grundsicherung für Arbeitsu­chende nach Aufforderung durch das Jobcenter ge­senkt werden. Dafür besteht in der Regel eine Höchst­frist von sechs Monaten. Danach werden nur noch die angemessenen Aufwendungen bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt.

Mit der Einführung der neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende ab Juli 2026 gilt: Die Angemessenheit der Wohnkosten wird ab dem ersten Tag des Leistungsbezuges geprüft. Die mit dem Bürgergeld eingeführte einjährige Karenzzeit für die Aufwendungen der Unterkunft (nicht: Heizung) wird zwar beibehalten; die Wohn­kosten werden aber während der Karenzzeit auf das Eineinhalbfache der abstrakten örtlichen Angemessen­heitsgrenze begrenzt. Für die Obergrenze gilt eine Här­tefallregelung, z. B. werden Bedarfsgemeinschaften mit Kindern besonders geschützt.

In der Karenzzeit und auch danach gelten zwei weitere Grenzen:

  1. Die Kommunen sind berechtigt, eine Quadratmeterhöchstmiete zu bestimmen. Wird diese überschritten, werden die übersteigenden Aufwendungen von Anfang an nicht als Bedarf anerkannt.
  2. Verstößt ein Mietvertrag gegen die Mietpreisbremse, erfolgt schon zu Beginn des Leistungsbezugs die Aufforderung an die Grundsicherungsleistungen beziehende Person, gegenüber dem Vermieter oder der Vermieterin dies zu rügen und dadurch die Aufwendungen für die Unterkunft zu senken.

Einmalige Leistungen

Auf Antrag können die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalige Leistungen gewähren. Möglich sind Zahlungen beispielsweise, wenn ein Haushalt zu gründen ist, die Geburt eines Kindes bevorsteht oder wenn die Versorgung mit orthopädischen Schuhen erforderlich ist.

Einmalige Leistungen können auch für Personen erbracht werden, die keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, jedoch ihr Einkommen für den besonderen Bedarf – beispielsweise für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt – nicht ausreicht.

Beispielrechnungen: Die Grundsicherung für Arbeitsuchende 2026 (unverändert)

Grundsicherung für Arbeitsuchende im Überblick

Antragsteller

Regelbedarfe1

KdU2

Grundsicherungsgeld

Alleinstehende(r)

563 Euro

419 Euro

982 Euro

(Ehe-)Paar

1.012 Euro

559 Euro

1.571 Euro

Alleinerziehend
1 Kind, 4 Jahre3

1.122,68 Euro

620 Euro

1.742,68 Euro

Alleinerziehend
2 Kinder, 4 u. 12 Jahre3

1.512,68 Euro

722 Euro

2.234,68 Euro

(Ehe-)Paar
1 Kind, 4 Jahre3

1.369 Euro

776 Euro

2.145 Euro

(Ehe-)Paar
2 Kinder, 4 u. 12 Jahre3

1.759 Euro

895 Euro

2.654 Euro

(Ehe-)Paar
3 Kinder, 4, 12 u. 15 Jahre3

2.230 Euro

1.123 Euro

3.353 Euro

Regelbedarfe einschließlich Mehrbedarf für Alleinerziehende in Euro

laufende und einmalige Kosten der Unterkunft (November 2025, Quelle: Analyse Arbeitsmarkt, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Deutschland, Berichtsmonat Juli 2025, S. 64)

Kinder und Jugendliche erhalten zusätzlich Bildungs- und Teilhabeleistungen

Die Beispiele verdeutlichen, wie sich das Haushaltseinkommen nach der Grundsicherung für Arbeitsuchende zusammensetzt.

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Haushaltseinkommen (Ehe-)Paar

Bedarfsrechnung (Ehe-)Paar

Regelbedarf Partner 1

506 Euro

Regelbedarf Partner 2

506 Euro

Unterkunft und Heizung

559 Euro

Bedarf insgesamt

1.571 Euro

Zu berücksichtigendes Einkommen
zu berücksichtigendes Einkommen

0 Euro

Anspruch auf Grundsicherungsgeld1.571 Euro

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Haushaltseinkommen (Ehe-)Paar mit Kind

Bedarfsrechnung (Ehe-)Paar, 4-jähriges Kind

Regelbedarf Partner 1

506 Euro

Regelbedarf Partner 2

506 Euro

Regelbedarf 4-jähriges Kind1

357 Euro

Unterkunft und Heizung

776 Euro

Bedarf insgesamt

2.145 Euro

Zu berücksichtigendes Einkommen
Kindergeld

259 Euro

zu berücksichtigendes Einkommen

0 Euro

Anspruch auf Grundsicherungsgeld

1.886 Euro

Zusätzlich werden für Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe berücksichtigt.

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Haushaltseinkommen (Ehe-)Paar mit zwei Kindern

Bedarfsrechnung (Ehe-)Paar, 4-/12-jähriges Kind

Regelbedarf Partner 1

506 Euro

Regelbedarf Partner 2

506 Euro

Regelbedarf 4-jähriges Kind1

357 Euro

Regelbedarf 12-jähriges Kind1

390 Euro

Unterkunft und Heizung

895 Euro

Bedarf insgesamt

2.654 Euro

Zu berücksichtigendes Einkommen
Kindergeld

518 Euro

weiteres zu berücksichtigendes Einkommen

0 Euro

Anspruch auf Grundsicherungsgeld

2.136 Euro

Zusätzlich werden für Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe berücksichtigt.

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Haushaltseinkommen (Ehe-)Paar mit drei Kindern

Bedarfsrechnung (Ehe-)Paar, 4-/12-/15-jähriges Kind
Regelbedarf Partner 1

506 Euro

Regelbedarf Partner 2

506 Euro

Regelbedarf 4-jähriges Kind1

357 Euro

Regelbedarf 12-jähriges Kind1

390 Euro

Regelbedarf 15-jähriges Kind1

471 Euro

Unterkunft und Heizung

1.123 Euro

Bedarf insgesamt

3.353 Euro

Zu berücksichtigendes Einkommen
Kindergeld

777 Euro

weiteres zu berücksichtigendes Einkommen

0 Euro

Anspruch auf Grundsicherungsgeld

2.576 Euro

Zusätzlich werden für Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe berücksichtigt.

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Haushaltseinkommen Alleinerziehende/r

Bedarfsrechnung Alleinerziehende/r, 4-jähriges Kind
Regelbedarf für Alleinerziehende/n

563 Euro

Mehrbedarf für Alleinerziehende/n

202,68 Euro

Regelbedarf 4-jähriges Kind1

357 Euro

Unterkunft und Heizung

620 Euro

Bedarf insgesamt

1.742,68 Euro

Zu berücksichtigendes Einkommen
Kindergeld

259 Euro

weiteres zu berücksichtigendes Einkommen, z.B. Unterhaltsvorschuss

227 Euro

Anspruch auf Grundsicherungsgeld

1.256,68 Euro

Zusätzlich werden für Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe berücksichtigt.

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Haushaltseinkommen Alleinstehende/r

Bedarfsrechnung Alleinstehende/r

Regelbedarf

563 Euro

Unterkunft und Heizung

419 Euro

Bedarf insgesamt

982 Euro

Zu berücksichtigendes Einkommen
weiteres zu berücksichtigendes Einkommen

0 Euro

Anspruch auf Grundsicherungsgeld

982 Euro