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FAQ zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Häufig gestellte Fragen und Antworten zur neuen Grundsicherung in Deutschland

Verlässliche Unterstützung in schwierigen Lebenslagen zu geben, ist Ausdruck gelebter Solidarität in unserer Gesellschaft. Wer Hilfe braucht, kann sich auf Unterstützung verlassen. Aber wer arbeiten kann, muss daran mitwirken, wieder für sich selbst zu sorgen.

Um das Verhältnis zwischen Solidarität und Eigenverantwortung neu auszubalancieren und unser Sozialsystem gerecht und zukunftsfest zu machen, wurden Änderungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgenommen und stärken damit Vermittlung, Mitwirkung und individuelle Unterstützung.

1. Wie wird die Vermittlung gestärkt?

Durch Klarstellung des Vermittlungsvorrangs:

Der Vermittlungsvorrang ist in einem eigenständigen Paragraphen (§ 3a) verankert, um zu verdeutlichen, dass Integration in Erwerbsarbeit der vorrangige Auftrag der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist. Das Ziel der nachhaltigen Integration durch gute Vermittlung, auch mittels Weiterbildung und Qualifizierung, wurde zugleich nicht aufgegeben. "Drehtüreffekte" sind weiterhin zu vermeiden. Wenn also eine Leistung zur Eingliederung (z. B. eine Weiterbildung) im Hinblick auf eine nachhaltige Integration erfolgversprechender als eine direkte Vermittlung ist, dann kann diese zum Einsatz kommen. Dies gilt insbesondere für Menschen unter 30 Jahren, wobei auch ältere Menschen weiterhin gefördert werden können.

Das Vorhaben wird außerdem gestärkt durch eine verbesserte Unterstützung durch die Jobcenter sowie durch rechtliche Änderungen im Rahmen des Kooperationsplans und der Leistungsminderungen. Diese zielen darauf ab, die Mitwirkungspflichten zu stärken und die Verbindlichkeit in der Zusammenarbeit zwischen Jobcentern und den leistungsberechtigten Menschen zu erhöhen.

Bisheriges Recht

Bisher war die Regelung zum Vermittlungsvorrang anders formuliert in einem anderen Paragraphen (§ 3) enthalten. Die Regelung enthielt keinen besonderen Hinweis auf Menschen unter 30 Jahren.

Was ändert sich in der Praxis dadurch?

Die Änderung stellt den vorrangigen Vermittlungsauftrag der Jobcenter klar. Es wird hervorgehoben, dass immer zunächst geprüft werden soll, ob ein Mensch direkt nachhaltig in Arbeit vermittelt werden kann. Nur wenn Leistungen zur Eingliederung für eine nachhaltige Integration in Arbeit erfolgversprechender sind, können sie zum Einsatz kommen. Ziel ist es, durch gute Vermittlung und bedarfsgerechte Förderung sogenannte Drehtüreffekte zu vermeiden - das heißt, es soll vermieden werden, dass jemand immer wieder beim Jobcenter vor der Tür steht. Durch den Hinweis auf Menschen unter 30 Jahren sollen Jobcenter bei ihrer Ermessensentscheidung nun besonders berücksichtigen, ob die Leistungsbeziehenden noch eine lange Zeit des Erwerbslebens vor sich haben.

Einfordern bedarfsdeckender Erwerbsarbeit:

Das vorrangige Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist, dass die Menschen ihren Lebensunterhalt vollständig aus eigenen Kräften bestreiten. Dem Grundsatz des Forderns zufolge wurde deshalb durch eine klarstellende Änderung in § 2 SGB II deutlicher gemacht, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte dazu verpflichtet sind, ihre Arbeitskraft im maximal zumutbaren Umfang bis zur vollständigen Überwindung der Hilfebedürftigkeit einzusetzen. Das bedeutet, dass insbesondere alleinstehende Leistungsberechtigte zur Aufnahme einer Vollzeittätigkeit verpflichtet werden können, soweit diese zur Überwindung des Leistungsbezuges erforderlich ist und hier keine besonderen Gründe, z. B. gesundheitliche Einschränkungen, dagegensprechen.

Bisheriges Recht

Bereits aus dem bisher geltenden Recht ergab sich für Leistungsbeziehende die oben beschriebene Pflicht. 

Was ändert sich in der Praxis dadurch?

Die Regelung hat klarstellenden Charakter. Sie gibt einen Impuls für die umsetzenden Akteure in den Jobcentern, sogenannte Erwerbsaufstocker stärker in die Pflicht zu nehmen und in ihre Vermittlungsbemühungen einzubeziehen.

2. Wie werden arbeitslose Menschen noch besser unterstützt?

Durch persönliche Angebote der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung:

Der Kooperationsplan wurde weiterentwickelt und enthält jetzt persönliche Angebote der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung, also etwa die Beratungsgespräche des Jobcenters, ein Bewerbungstraining, eine Qualifizierung oder ein konkretes Arbeitsplatzangebot.

Um die individuelle Förderung und Unterstützung besser finanzieren zu können, erhalten die Jobcenter ab dem Jahr 2026 jährlich eine Milliarde Euro zusätzlich.

Bisheriges Recht

Bis zum 30. Juni 2026 wurde bereits grundsätzlich im Kooperationsplan festgelegt, welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit in Betracht kommen. Eine allgemeine Regelung hierzu gab es jedoch nicht.

Was ändert sich in der Praxis dadurch?

Der Kooperationsplan ist in seiner Funktion als „roter Faden“ des Integrationsprozesses gestärkt worden. Durch die Regelung haben die Angebote der Jobcenter für die leistungsberechtigten Menschen eine höhere Transparenz und individuellere Ausgestaltung erhalten.

Durch die Öffnung und Weiterentwicklung von § 16e SGB II "Eingliederung von Langzeitarbeitslosen":

Um mehr Menschen fördern zu können, gilt als Zugangskriterium nicht mehr die Dauer der Arbeitslosigkeit, sondern die Dauer des Leistungsbezugs. Dementsprechend wurde § 16e SGB II in „Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden“ umbenannt. Außerdem werden nach § 16e SGB II geförderte Arbeitsverhältnisse arbeitslosenversicherungspflichtig.

Bisheriges Recht

Bisher konnten Arbeitgeber Zuschüsse zum Lohn erhalten, wenn sie bereit waren, Menschen einzustellen, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos waren. Außerdem waren § 16e-Geförderte bisher nicht in der Arbeitslosenversicherung versichert.

Was ändert sich in der Praxis dadurch?

Durch die Umstellung des Zugangskriteriums Langzeitarbeitslosigkeit auf Langzeitleistungsbezug wurde die Zielgruppe der Geförderten erweitert. Leistungsberechtigte Menschen, die bisher von der Förderung ausgeschlossen waren, weil sie das Kriterium der Langzeitarbeitslosigkeit nicht erfüllen, gehören jetzt zum potenziellen Förderkreis.

Damit können deutlich mehr arbeitsmarktferne Menschen erreicht werden. Insbesondere Frauen und geflüchtete Menschen werden profitieren, da sie bisher aufgrund von Kinderbetreuungszeiten oder der Teilnahme an Integrationskursen die Voraussetzungen der Langzeitarbeitslosigkeit nicht immer erfüllen konnten.

Durch Flexibilisierungen bei der Freien Förderung:

Die Freie Förderung nach § 16f SGB II gibt den Jobcentern jetzt die Möglichkeit, die gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen zu erweitern und passgenaue Maßnahmen zu entwickeln. Mit der Neuregelung fällt das bisher geltende Aufstockungs- und Umgehungsverbot weg. Das eröffnet den Jobcentern mehr Flexibilität vor Ort. Darüber hinaus wurde klargestellt, für welchen Personenkreis die Freie Förderung insbesondere in Frage kommt. Auch für Leistungsberechtigte, bei denen Bedarfe an gesundheitsfördernden Maßnahmen oder Rehabilitationsbedarfe festgestellt wurden, können nun passgenaue Maßnahmen entwickelt werden.  

Gleichzeitig wurde die Freie Förderung auf maximal 10 Prozent der Eingliederungsmittel begrenzt, die den Jobcentern jeweils zur Verfügung stehen.

Bisheriges Recht

Bisher durften die Leistungen der Freien Förderung gesetzliche Leistungen nicht umgehen oder aufstocken. Ausgenommen hiervon waren nur Leistungen für Langzeitarbeitslose und erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Was ändert sich in der Praxis dadurch?

Mit der Neuregelung fällt das bisher geltende Aufstockungs- und Umgehungsverbot weg. Damit erhält die Freie Förderung insgesamt die Flexibilität, die bisher nur für Langzeitarbeitslose und erwerbsfähige Leistungsberechtigte unter 25 Jahre möglich war.  Darüber hinaus stellen wir klar, dass die Freie Förderung neben diesen beiden Zielgruppen insbesondere auch für Leistungsberechtigte, bei denen Bedarfe an gesundheitsfördernden Maßnahmen oder Rehabilitationsbedarfe festgestellt wurden in Frage kommt. Die Jobcenter können so den besonderen Bedarfen dieser Personengruppe zukünftig noch besser gerecht werden.

Die Deckelung auf 10 Prozent der verfügbaren Eingliederungsmittel soll verhindern, dass die erweiterten Möglichkeiten der Freien Förderung übermäßig zulasten der anderen Eingliederungsinstrumente und anderer Zielgruppen gehen.

Durch eine frühzeitigere Aktivierung von Erziehenden:

Um den langfristigen Leistungsbezug und längere Phasen der Erwerbslosigkeit von Eltern mit kleinen Kindern zu vermeiden, die wirtschaftliche Eigenständigkeit insbesondere von Frauen und auch Teilhabechancen von Kindern zu fördern, werden nun Eltern frühzeitig beraten, gefördert und in Arbeit integriert. Für Erziehende ab dem vollendeten 14. Lebensmonat des Kindes – statt wie bislang ab dem dritten Lebensjahr – ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme oder einem Sprachkurs zumutbar. Voraussetzung ist, dass Kinderbetreuungsmöglichkeiten bestehen. D. h. eine Maßnahmenteilnahme, Arbeitsaufnahme oder Erweiterung der Arbeitszeit ist nur dann zumutbar, wenn die Kinderbetreuung gesichert ist.

Bisheriges Recht

Nach bisheriger Rechtslage war für Erziehende erst ab dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme oder einem Sprachkurs zumutbar. Voraussetzung war ebenfalls, dass die Kinderbetreuung durch einen Platz in der Tagespflege oder auf andere Weise sichergestellt war.

Was ändert sich in der Praxis dadurch?

Bei vorhandener Kinderbetreuungsmöglichkeit können Eltern mit Kindern im Alter von mindestens 14 Monaten von den Jobcentern im individuell zumutbaren Umfang zum Spracherwerb, zur Aus- oder Weiterbildung bzw. zu einer Erwerbsarbeit verpflichtet werden.

Durch bessere Berücksichtigung von Gesundheitsaspekten im Rahmen der Beratung:

Durch die Ergänzung des Grundsatzes des Förderns (§ 14 SGB II) um Gesundheitsaspekte im Beratungskontext wurden die Jobcenter für gesundheitsbedingte Vermittlungshemmnisse sensibilisiert und in ihrer Beratungskompetenz gestärkt.

Durch die Verankerung im § 14 SGB II von vorher nur untergesetzlich (u. a. in Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit) Geregeltem wird eine bundeseinheitliche Förderung durch die Jobcenter in gemeinsamen Einrichtungen und die Jobcenter in kommunaler Trägerschaft sichergestellt.

Bisheriges Recht

Gesundheitsförderung und -prävention sind grundsätzlich Aufgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) und der Rehabilitationsträger (SGB IX). Jobcenter unterstützten bereits vielfach bei gesundheitlichen (auch psychischen) Problemen durch z. B. Erkennung von Förderbedarfen und Verweisberatung; psychosoziale Betreuung, Coaching, Fallmanagement und gesundheitsfördernde Elemente in Maßnahmen.

Was ändert sich in der Praxis dadurch?

Die Jobcenter werden für gesundheitsbedingte Vermittlungshemmnisse und die Bedeutung einer stabilen Gesundheit als Voraussetzung für eine erfolgreiche Integration in den Arbeitsmarkt stärker sensibilisiert. Gesundheitliche Risiken können so rechtzeitig erkannt und einer Verschlechterung vorgebeugt werden. Die Jobcenter weisen im Rahmen ihrer Beratung frühzeitig auf Präventions- und Gesundheitsleistungen anderer Träger hin. Dadurch soll die Erwerbsfähigkeit erhalten, die Chancen auf Integration in Arbeit verbessert und die soziale Teilhabe der Leistungsberechtigten gestärkt werden.

Durch mehr Planungssicherheit der Jobcenter bei der Finanzierung der Beschäftigungsförderung:

Das Prinzip, Arbeit statt Leistungsbezug zu finanzieren, wurde ausgebaut. Statt Geldleistungen zu zahlen, wird nun mehr geförderte Beschäftigung finanziert. Über den sogenannten Passiv-Aktiv-Transfer (PAT) können Mittel aus dem Titel für Grundsicherungsgeld zusätzlich für Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung eingesetzt werden. Das heißt, wenn jemand wieder eine Arbeit aufnimmt, können die Geldleistungen, die er ausgezahlt bekommen hätte, dafür verwendet werden, dem Arbeitgeber einen Lohnkostenzuschuss zu finanzieren. Damit ergänzt der PAT die Finanzierungsmöglichkeiten aus dem Eingliederungstitel. Der PAT wird dauerhaft im SGB II mit einem Volumen von höchstens 700 Mio. Euro jährlich verankert und neben der Teilhabe am Arbeitsmarkt (§ 16i SGB II) auf folgende beschäftigungsfördernde Maßnahmen ausgeweitet:

  • Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden (§ 16e SGB II)
  • Eingliederungszuschuss (§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II i. V. m. mit § 88 ff. SGB III)
  • Einstiegsgeld (§ 16b SGB II).

Jede dieser Förderungen kann pauschal zu 50 Prozent über den PAT finanziert werden.

Bisheriges Recht

Bisher gab es den PAT nur bei einer Förderung nach § 16i SGB II "Teilhabe am Arbeitsmarkt". Die Umsetzung erfolgte an Hand von sogenannten PAT-Pauschalen, die das Jobcenter nach Prüfung der Konstellation in der Bedarfsgemeinschaft auswählte. Es gab sechs verschiedene Pauschalen, die die jeweils erzielte Einsparung durch die geförderte Beschäftigung abbildeten.  

Bisher erfolgte die Regelung über den Haushalt. Sie beruhte auf einem Haushaltsvermerk beim Bürgergeldtitel. Dieser musste jährlich mit der Aufstellung des Haushalts erneuert werden.

Was ändert sich in der Praxis dadurch?

Die gesetzliche Verankerung des PAT schafft für die Jobcenter mehr Planungssicherheit. Eine einheitliche Pauschale von 50 Prozent reduziert den Verwaltungsaufwand für die Jobcenter. Durch die Ausweitung des PAT auf weitere Instrumente wurde eine zusätzliche Säule der Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik gestärkt und die finanziellen Möglichkeiten der Jobcenter wurden verbessert, um zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit beizutragen.

Durch Schließen von Förderlücken im SGB III, um Jugendliche besser zu unterstützen:

1. Umfassende Beratung und erweiterte und intensivierte Betreuung

Leistungen wie das Fallmanagement oder die aufsuchende Beratung, die sich im SGB II bei der Integration junger Menschen mit einer Vielzahl an Unterstützungsbedarfen bewährt haben, werden in angepasster Form ab 1. August 2027 auch im SGB III eingeführt. Hierbei wird der Fokus auf eine umfassende Betrachtung der Lebenssituation junger Menschen gelegt, d.h., dass auch persönliche Lebensumstände und Rahmenbedingungen verstärkt in den Blick genommen werden, die der Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung möglicherweise im Wege stehen. Das war bisher nicht der Fall. Außerdem wird die Kontaktaufnahme durch die Agenturen für Arbeit mit jungen Menschen, die nach der Schule ohne Anschlussperspektive sind, durch die Möglichkeit einer telefonischen Ansprache erleichtert.

Schwer zu erreichende junge Menschen, die wahrscheinlich keinen Anspruch auf Grundsicherung haben und auch mit den Agenturen für Arbeit nicht (mehr) in Kontakt stehen, können zudem niedrigschwellig angesprochen werden, um sie an die Leistungen der Arbeitsförderung heranzuführen (ab 1. August 2027). Die Agenturen für Arbeit sollen sich dabei mit den Jobcentern und der Jugendhilfe vor Ort abstimmen.

2. Stärkung der Jugendberufsagenturen

Jugendberufsagenturen sind ein Zusammenschluss der örtlichen Agentur für Arbeit, des örtlichen Jobcenters und des Jugendamtes. Sie arbeiten eng zusammen, um junge Menschen bestmöglich zu beraten und Unterstützung wie aus einer Hand anzubieten, damit sich die jungen Menschen nicht selbst die für sie passenden Ansprechpartner suchen müssen. Das Ziel einer Jugendberufsagentur ist es, jungen Menschen bei der beruflichen Orientierung ("Was will ich überhaupt werden?"), bei privaten Schwierigkeiten wie z. B. Sucht oder Schulden sowie bei der Suche nach einer Ausbildung oder Arbeitsstelle zu helfen. Dies trägt dazu bei, ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu fördern.

Bisheriges Recht

Bisher war eine ganzheitliche Beratung junger Menschen im SGB III nicht möglich. Komplexe Lebenssituationen treten jedoch unabhängig vom zuständigen Rechtskreis auf, weshalb die Beratung junger Menschen auch durch die Agenturen für Arbeit umfassender werden soll. Auch schwer erreichbare junge Menschen konnten bisher nicht durch die Arbeitsagenturen aufsuchend angesprochen werden, weil es dafür keinen gesetzlichen Auftrag gab. Jugendberufsagenturen existieren bereits in 366 (von insgesamt 400) Kreisen und kreisfreien Städten, die Ausgestaltung ist dabei jedoch im gesamten Bundesgebiet sehr heterogen. Um die rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit zu stärken, wurde der Begriff "Jugendberufsagentur" gesetzlich eingeführt.

Was ändert sich in der Praxis dadurch?

Für junge Menschen wurden Unterstützungsmöglichkeiten, die es in den Jobcentern bereits gibt, auch bei den Agenturen für Arbeit eingeführt. Denn in schwierige Lebenslagen kann jede und jeder geraten, unabhängig vom Leistungsbezug. So wird die Beratung jetzt umfassender und die gesamte Lebenssituation in den Blick genommen. Wichtig ist, dass sich alle Akteure am Übergang von der Schule in den Beruf gut abstimmen, um die jeweils beste Unterstützung für junge Menschen zu gewährleisten. Deshalb wurden die Jugendberufsagenturen als zentrale Anlaufstellen für junge Menschen gestärkt. Die Agenturen für Arbeit können gemeinsam mit den anderen Partnern einer Jugendberufsagentur eine gemeinsame Zielgruppe festlegen und ihre Leistungen aufeinander abstimmen. Sie können außerdem in gleichberechtigter Abstimmung mit den Partnern koordinierende Aufgaben innerhalb der Jugendberufsagentur übernehmen.

3. Menschen, die Grundsicherungsgeld beziehen, müssen daran mitwirken, in Arbeit zu kommen. Wie wird eine höhere Verbindlichkeit in ihrer Zusammenarbeit mit den Jobcentern erreicht?

Durch Änderungen beim Kooperationsplan:

Die allermeisten der Leistungsberechtigten verhalten sich kooperativ und wirken mit. In diesen Fällen bleibt es beim bisherigen Kooperationsplan. Dieser bietet einen "roten Faden" für den Eingliederungsweg und ist rechtlich nicht verbindlich. Die Bedeutung der Erstellung der Potenzialanalyse und des Kooperationsplans wurde dadurch verstärkt, dass das erste Beratungsgespräch persönlich vor Ort im Jobcenter erfolgen muss. Gutes und persönliches Kennenlernen ist die Grundlage für einen gelingenden, zielgerichteten Eingliederungsprozess. Von einem persönlichen Erstgespräch kann nur in Ausnahmefällen abgewichen werden, etwa wenn ein persönliches Erscheinen im Jobcenter den Beginn des Integrationsprozesses verzögern würde. Dies kann beispielsweise für Personen gelten, die aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Mobilität eingeschränkt sind.

Leistungsberechtigte, die nicht kooperativ mit dem Jobcenter zusammenarbeiten, werden jetzt zielgerichteter zur Mitwirkung verpflichtet: Diejenigen, die Schritten aus dem Kooperationsplan nicht nachkommen, werden hierzu verbindlich aufgefordert. Sind z. B. Bewerbungen festgehalten, werden aber nicht erbracht, bestimmt das Jobcenter, wie viele Bewerbungen in welchem Zeitraum zu erbringen sind und wie das nachzuweisen ist. Die Anforderungen müssen hierbei den Kooperationsplan berücksichtigen und angemessen sein.

Verpassen Leistungsberechtigte ihren Termin beim Jobcenter ohne wichtigen Grund, können sie ebenfalls verbindlich zur Mitwirkung aufgefordert werden (z. B. Bewerbungen, Eingliederungsmaßnahmen, Jobangebote).

Damit die Jobcenter schneller und verbindlicher handeln können, entfällt das Schlichtungsverfahren.

Bisheriges Recht

Mit dem Bürgergeld-Gesetz wurde der Kooperationsplan eingeführt und die Eingliederungsvereinbarung abgelöst. Der Kooperationsplan dokumentierte in verständlicher Sprache die Eingliederungsstrategie ("roter Faden"). Er war rechtlich unverbindlich. Wurden Absprachen nicht eingehalten, wurden die Pflichten grundsätzlich durch rechtlich verbindliche Aufforderungen festgelegt. Das persönliche Erscheinen zum Erstgespräch im Jobcenter vor Ort war nicht gesetzlich geregelt.

Was ändert sich in der Praxis dadurch?

Nach einem verpassten Termin, kann die Mitwirkung direkt verbindlich eingefordert werden. Wie bisher auch erfolgt eine Verpflichtung, wenn im Kooperationsplan festgehaltene Schritte nicht befolgt werden. Dies ist nun gesetzlich klar geregelt. 

4. Wie kann das Jobcenter die Mitwirkungspflicht der Leistungsberechtigten durchsetzen?

Durch Verschärfungen von Minderungen bei Pflichtverletzungen – Vereinheitlichung der Minderungshöhe und -dauer:

Bei Pflichtverletzungen, wenn jemand z. B. keine Eigenbemühungen nachweist oder eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Eingliederungsmaßnahme ohne wichtigen Grund ablehnt, werden die Leistungen direkt um 30 Prozent für drei Monate gemindert.

Zum Schutz von Kindern bei Leistungsminderungen, die bei den Eltern greifen – siehe Frage 19.

Bisheriges Recht

Minderungshöhe und -dauer waren gestaffelt. Nach der 1., 2. bzw. 3. Pflichtverletzung betrug die Minderung 10, 20 bzw. 30 Prozent des Regelbedarfes für 1, 2 bzw. 3 Monate.

Was ändert sich in der Praxis dadurch?

Mit der Änderung kann bei Pflichtverletzungen der sog. Regelbedarf direkt um 30 Prozent für drei Monate gemindert werden. Somit kann schneller wieder in einen zielgerichteten Eingliederungsprozess eingestiegen werden.

5. Welche Handhabe haben die Jobcenter, wenn leistungsbeziehende Menschen nicht zum Termin erscheinen?

Durch Verschärfungen der Minderungen bei Meldeversäumnissen:

Auf einen einmalig verpassten Termin im Jobcenter (Meldeversäumnis) folgt noch keine Leistungsminderung. Ab dem zweiten sog. Meldeversäumnis greift eine Minderung von 30 Prozent für einen Monat, wenn es für den verpassten Termin keinen wichtigen Grund gibt. Für die, die sich durch ungerechtfertigte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen dem System entziehen wollen, wird es jetzt schwerer. Jobcenter können jetzt Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen überprüfen lassen, wenn diese wiederholt zur Entschuldigung von Terminversäumnissen im Jobcenter oder bei einem potenziellen Arbeitgeber vorgelegt werden.

Die Beratung durch die Jobcenter ist eine wertvolle Dienstleistung auf dem Weg zurück in Arbeit. Diese Beratung kann nur funktionieren, wenn Termine eingehalten werden. Dies wird mit der Neuregelung unterstützt.

Zum Schutz von Kindern bei Leistungsminderungen, die bei den Eltern greifen – siehe Frage 19.

Bisheriges Recht

Bei einem Meldeversäumnis wurde der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat gemindert.

Was ändert sich in der Praxis dadurch?

Meldeversäumnisse machen einen Großteil der Minderungen aus und behindern eine gute Betreuung aller Leistungsberechtigten in den Jobcentern. Die Minderungshöhe wurde daher auf 30 Prozent erhöht. Verbessert sich die Termintreue, kann auch die Beratungs- und Vermittlungsleistung in den Jobcentern gesteigert werden.

Durch Einführung einer neuen gestuften Regelung zum Umgang mit Terminverweigerern:

Leistungsminderungen aufgrund von Meldeversäumnissen machen den Großteil der Minderungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende aus. Auch mit einer Anhebung der Minderungshöhe von 10 auf 30 Prozent (siehe oben) fehlte ein Instrument, um mit denjenigen Personen umzugehen, die sich nachhaltig den Einladungen des Jobcenters verweigern. Die Kommunikation zwischen Leistungsbeziehenden und Jobcentern ist jedoch die Grundlage für einen erfolgreichen Integrations- und Beratungsprozess und auch für den Leistungsbezug.

Die Erreichbarkeit der Leistungsbeziehenden ist eine Voraussetzung für den Leistungsbezug. Es wurde deshalb geregelt, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die drei Mal nacheinander nicht zu Terminen im Jobcenter erscheinen, als nicht erreichbar gelten. In letzter Konsequenz entfällt dann der Anspruch auf Grundsicherungsgeld komplett. Denn Erreichbarkeit ist eine Voraussetzung für den Leistungsbezug.

Im ersten Schritt wird jedoch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit lediglich der Regelbedarf nicht erbracht, die weiteren Leistungen, insbesondere die Kosten der Unterkunft werden noch für einen weiteren Monat gewährt. Die betroffene Person kann zudem innerhalb dieses ersten Monats ihre Erreichbarkeit belegen, indem sie persönlich im Jobcenter erscheint. Die Person gilt dann als durchgehend erreichbar. (Auch der Regelbedarf wird dann erbracht, allerdings in um 30 Prozent geminderter Höhe aufgrund des Meldeversäumnisses.)

Im Vorfeld der Prüfung des dritten aufeinander folgenden Meldeversäumnisses wird den Betroffenen die Gelegenheit einer persönlichen Anhörung gegeben. In diesem persönlichen Gespräch ist die Möglichkeit gegeben, Gründe für das Verhalten oder etwaige besondere Umstände darzulegen. Dieses persönliche Gespräch kann auch telefonisch, per Video oder aufsuchend geführt werden. Wichtig ist: Die Konsequenzen greifen nicht, wenn wichtige Gründe für das Terminversäumnis vorlagen – insbesondere gesundheitliche oder andere schwerwiegende Gründe – oder ein Härtefall gegeben ist.

Was ändert sich in der Praxis dadurch?

Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage gilt bei mehrfachen Meldeversäumnissen mit den Änderungen die gesetzliche Vermutung der Nichterreichbarkeit.

6. Wie erhalten die Jobcenter mehr Handhabe, wenn leistungsbeziehende Menschen zumutbare Arbeit verweigern?

Durch eine praxistauglichere Regelung zum Umgang mit Arbeitsverweigerern:

Die sog. Arbeitsverweigerer-Regelung wurde praxistauglicher ausgestaltet. Denn Mittel der Allgemeinheit, die zur Hilfe für bedürftige Menschen bestimmt sind, dürfen nur in den Fällen in Anspruch genommen werden, in denen wirkliche Bedürftigkeit vorliegt. In den Fällen von Arbeitsverweigerung (nach § 31a Absatz 7 SGB II) liegt den Betroffenen jedoch ein konkretes, zumutbares Arbeitsangebot vor, das sie annehmen und so ihre Bedarfe decken bzw. verringern könnten. Sie tun dies - zu Lasten der Allgemeinheit - jedoch willentlich nicht.

Es wurde daher bei Arbeitsverweigerung eine feste Mindestdauer für den Entzug des Regelbedarfes von einem Monat festgelegt. Mietzahlungen gehen dann direkt an den Vermieter. Der Regelbedarf kann weiterhin für maximal zwei Monate entzogen werden. Zudem ist für den Regelbedarfsentzug nicht mehr erforderlich, dass schon zuvor gegen eine Pflicht zur Arbeitsaufnahme verstoßen oder ein Arbeitsverhältnis grundlos gekündigt wurde.

Bisheriges Recht

Wer sich bewusst und grundlos weigert, eine konkret angebotene, zumutbare Arbeit aufzunehmen und vorher bereits gegen eine Pflicht zur Aufnahme einer Arbeit verstoßen oder ein Arbeitsverhältnis grundlos gekündigt hat (Vorpflichtverletzung), dem konnte für bis zu 2 Monate der gesamte Regelbedarf entzogen werden.

Die Minderung war aufzuheben, wenn die Möglichkeit zur Arbeitsaufnahme nicht mehr bestand, spätestens aber nach zwei Monaten.

Was ändert sich in der Praxis dadurch?

Bereits das erstmalige Ablehnen eines konkreten und zumutbaren Arbeitsangebots kann jetzt zum Entfallen des Leistungsanspruchs in Höhe des Regelbedarfs führen. Ein vorhergehender Verstoß gegen eine Pflicht zur Arbeitsaufnahme oder eine vorhergehende grundlose Kündigung ist nicht mehr notwendig. Die Regelung gilt allerdings weiterhin nur dann, wenn die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme tatsächlich und unmittelbar besteht, das Arbeitsangebot also jederzeit angenommen werden könnte, der Leistungsberechtigte sich aber willentlich weigert. Das ist zum Bespiel dann der Fall, wenn der Arbeitsvertrag unterschriftsbereit vorliegt, die leistungsberechtigte Person die Unterschrift aber verweigert oder zwar unterschrieben hat, die Arbeit dann aber nicht aufnimmt. Dieser enge Anwendungsbereich wurde durch das Bundesverfassungsgericht vorgegeben.

Auch durch die Mindestdauer für den Entzug des Regelbedarfes von einem Monat wurde die Regelung praxistauglicher und entlastet die Jobcenter. Erst mit Beginn des zweiten Monats muss das Jobcenter die tatsächliche und unmittelbare Möglichkeit der Arbeitsaufnahme fortlaufend prüfen, um den Wegfall der Leistungen weiter aufrecht zu erhalten.

Neu ist auch, dass die Miete während des Regelbedarfsentzuges direkt an den Vermieter gezahlt wird. Damit können Mietschulden vermieden werden.

7. Wie wird dem besonderen Schutzbedürfnis von Menschen mit psychischen Erkrankungen noch besser Rechnung getragen?

Dadurch, dass Menschen mit psychischen Erkrankungen persönlich angehört werden sollen:

Es ist ausdrücklich geregelt, dass Menschen mit psychischen Erkrankungen vor einer Leistungsminderung und auch vor Feststellung eines dritten Meldeversäumnisses, das zum Entfall der Leistungen führt, persönlich angehört werden. Damit wird verdeutlicht, dass diagnostizierte psychische Erkrankungen als schutzwürdige Umstände von besonderer Relevanz für Entscheidungen des Jobcenters sind. Ein persönliches Gespräch ist hier in der Regel besser als ein ausschließlich schriftliches Anhörungsverfahren.

Bisheriges Recht

Grundsätzlich verfügte das SGB II bereits über vielfältige Schutzmechanismen (Anhörung, Prüfung wichtiger Grund und Härtefallprüfung), die sicherstellten, dass auf die Lage von psychisch Erkrankten angemessen reagiert werden konnte.

Was ändert sich in der Praxis dadurch?

Bei der Regelung zur persönlichen Anhörung wurde festgelegt, dass Personen mit diagnostizierten psychischen Erkrankungen persönlich anzuhören sind, wenn dem Jobcenter die psychische Erkrankung bekannt ist. Die persönliche Anhörung umfasst dabei z.B. auch telefonische Kontaktaufnahme oder aufsuchende Formen. Ziel ist es, dauerhafte Leistungsminderungen und einen daraus gegebenenfalls resultierenden dauerhaften Kontaktabbruch zum Jobcenter zu vermeiden und festzustellen, was ursächlich für das Verhalten der Leistungsberechtigten ist. Mögliche Härtefälle sollen identifiziert werden. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass es zwischenzeitlich bei den betroffenen Personen zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sein kann.

Dadurch, dass Jobcenter frühzeitig ärztliche Untersuchungen initiieren können:

Liegen dem Jobcenter bei einem versäumten Meldetermin bereits Hinweise für eine psychische Beeinträchtigung vor, die einer Überwindung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit entgegensteht, so kann frühzeitig eine ärztliche Begutachtung angeordnet werden. Weitere Meldeversäumnisse oder auch ein drohender dauerhafter Kontaktabbruch zum Jobcenter können so vermieden werden.

Bisheriges Recht

Wenn Zweifel an der Erwerbsfähigkeit bestehen oder die Grenzen der gesundheitlichen Einsatzfähigkeit festgestellt werden müssen, konnte und kann auch weiterhin eine ärztliche bzw. psychologische Begutachtung veranlasst werden.

Was ändert sich in der Praxis dadurch?

Die Jobcenter können die Leistungsberechtigten nun frühzeitig zu notwendigen ärztlichen oder psychologischen Untersuchungen verpflichten. Die Regelung unterstützt damit den Auftrag der Jobcenter, möglichst frühzeitig gesundheitliche Beeinträchtigungen, die einer Integration in den Arbeitsmarkt entgegenstehen zu erkennen und entsprechende Hilfe- und Unterstützungsleistungen zu initiieren.

8. Bevor Jobcenter Leistungen mindern, müssen die Betroffenen angehört werden – in bestimmten Fällen auch persönlich. Was hat sich geändert?

Anpassung der Regelung zur persönlichen Anhörung:

Vor Minderung der Leistungen ist die betroffene Person anzuhören. Ihr muss die Möglichkeit gegeben werden, Gründe für ihr Verhalten oder z. B. etwaige besondere Umstände darzulegen. Von diesem Grundsatz gibt es keine Abkehr. Es kommt aber für die Entscheidung, ob eine Anhörung persönlich (z. B. in einem Gespräch im Jobcenter, aufsuchend, telefonisch oder per Video) und nicht schriftlich erfolgen soll, nicht mehr darauf an, ob bereits wiederholt Pflichten verletzt oder Termine versäumt wurden. Es wird vielmehr darauf abgestellt, ob dem Jobcenter Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die erwerbsfähige leistungsberechtige Person nicht in der Lage ist, sich zu den erheblichen Tatsachen in einer schriftlichen Anhörung zu äußern. Damit erfolgt die persönliche Anhörung nur in den Fällen, in denen sie wirklich notwendig ist. Die Jobcenter werden so von unnötigem Aufwand entlastet.

Die Gelegenheit zur persönlichen Anhörung soll darüber hinaus immer im Vorfeld der neuen gestuften Regelung zum Umgang mit Terminverweigerern stattfinden, nämlich bei der Prüfung des dritten aufeinander folgenden Meldeversäumniseses (siehe Frage 5). Ebenso soll eine persönliche Anhörung in den Fällen stattfinden, in denen dem Jobcenter eine psychische Erkrankung bekannt ist (siehe Frage 7).

Bisheriges Recht

Nach § 31a Absatz 2 sollte auf Verlangen der leistungsberechtigten Person die Anhörung in einem persönlichen Gespräch erfolgen. Auch bei wiederholten Pflichtverletzungen oder Meldeversäumnissen der leistungsberechtigten Person, sollte die Anhörung persönlich erfolgen.

Was ändert sich in der Praxis dadurch?

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die wiederholt Pflichten verletzen, zum Beispiel zunächst ein verbindlich zugewiesenes Bewerbungstraining nicht angetreten sind und sich anschließend nicht auf Vermittlungsvorschläge des Jobcenters bewerben, sollten bislang in einem persönlichen Gespräch angehört werden. Unabhängig davon, ob sich die Person auch in einem schriftlichen Verfahren hätte äußern können. Anstatt eines einfachen Briefwechsels sollte also immer ein Anhörungstermin im Jobcenter, per Telefon oder per Video durchgeführt werden oder gegebenenfalls auch aufsuchend bei der betroffenen Person zu Hause erfolgen. Diese persönliche Anhörung ist nun auf Fälle begrenzt, in denen das Jobcenter Anhaltspunkte dafür sieht, dass sich der Betroffene im schriftlichen Verfahren nicht äußern könnte. Das kann z. B. dann der Fall sein, wenn der Betroffene nur eingeschränkte Lese- und Schreibfähigkeiten hat oder dem Jobcenter besondere Belastungssituationen (familiäre, gesundheitliche, Suchterkrankungen) bekannt sind.

9. Wie haben sich die Freibeträge für Ersparnisse verändert?

Die Abschaffung der Karenzzeit Vermögen, Höhe des Schonvermögens ist nach Altersstufen gestaffelt:

Die Karenzzeit für die Berücksichtigung von Vermögen ist abgeschafft. Auch die Freibeträge für das Vermögen wurden neu geregelt. Die Höhe des Schonvermögens richtet sich nach dem Alter:

  • bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres5.000 Euro
  • ab dem 31. Lebensjahr: 10.000 Euro
  • ab dem 41. Lebensjahr12.500 Euro und 
  • ab dem 51. Lebensjahr: 20.000 Euro.

Bisheriges Recht

Das Vermögen wurde im ersten Jahr nur berücksichtigt, wenn es erheblich war (Karenzzeit). Die Grenze lag bei 40.000 Euro für die erste Person bzw. bei 15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft.

Nach Ablauf der Karenzzeit galt für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft 15.000 Euro.

Was ändert sich in der Praxis dadurch?

Wer Vermögen oberhalb der Freibeträge hat, muss dieses für seinen Lebensunterhalt einsetzen. Die Prüfung erfolgt zu Beginn des Leistungsbezuges. Die Freibeträge sind an das Lebensalter gekoppelt, sie steigen mit dem Alter.

Beispiele

  • Ist eine 30-jährige Person im Leistungsbezug, so hat sie einen Freibetrag auf Vermögen von 10.000 Euro.
  • Eine Person, die 52 Jahre alt ist, hat einen Freibetrag von 20.000 Euro.

10. Was hat sich bei den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) geändert?

Einführung eines "Deckels" in der Karenzzeit für unverhältnismäßig teures Wohnen:

Die Angemessenheit der Wohnkosten wird nun ab dem ersten Tag des Leistungsbezuges geprüft. Die Karenzzeit wird zwar beibehalten; die Wohnkosten werden aber in der einjährigen Karenzzeit gedeckelt. Der „Deckel“ beträgt das 1,5-fache der abstrakten örtlichen Angemessenheitsgrenze. Für die Deckelung gilt eine Härtefallregelung, die insbesondere Bedarfsgemeinschaften mit Kindern schützt.

Folge: Mit dem "Deckel" ist ein zusätzlicher Prüfschritt hinzugekommen. Die Leistungsberechtigten werden über das Ergebnis der Prüfung zu Beginn des Leistungsbezuges informiert.

Bisheriges Recht

Wohnkosten werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.

Welche Kosten angemessen sind, legt der zuständige kommunale Träger nach vom Bundessozialgericht entwickelten Maßstäben fest. Entscheidend ist, dass für die festgelegten Werte vor Ort tatsächlich Wohnraum vorhanden ist.

Bis zum 30. Juni 2026 galt eine einjährige Karenzzeit. Innerhalb dieser Karenzzeit wurden die Kosten in voller Höhe übernommen.

Was ändert sich in der Praxis dadurch?

Zur Verdeutlichung: Eine leistungsberechtigte Person wohnt allein in einer Wohnung, die z.B. 2.000 Euro monatlich kostet. Die kommunal festgelegten Angemessenheitsgrenze liegt für einen 1-Personen-Haushalt bei 600 Euro.

Der Bedarf für die Unterkunft ist nun ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs auf 900 Euro (1,5 x 600 Euro) begrenzt. Den restlichen Betrag muss die leistungsberechtigte Person eigenfinanzieren. Nach Ablauf der Karenzzeit (also nach einem Jahr) erhält die Person die Aufforderung, die Kosten auf das angemessene Maß von 600 Euro zu senken.

Durch Berücksichtigung von Mietpreisbremsen bei den KdU:

Verstoßen die Aufwendungen gegen eine örtlich festgelegte Mietpreisbremse, greift die Pflicht der Leistungsberechtigten zu einer Kostensenkung auch in der Karenzzeit. Die Mieter müssen in diesem Fall gegenüber ihrem Vermieter einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse rügen.

Bisheriges Recht

Bislang gab es keine spezielle Regelung im SGB II, die die Pflicht zur Prüfung und Durchsetzung der Mietpreisbremse speziell normierte.

Was ändert sich in der Praxis dadurch?

Verstoßen die Mietkosten gegen eine örtlich geltende Mietpreisbremse, werden Leistungsberechtigte zur Senkung der Mietkosten aufgefordert. Leistungsberechtigte müssen sich dann an ihren Vermieter mit der Forderung wenden, die Miete auf das nach bürgerlichem Recht zulässige Maß zu senken. Kommt es zwischen dem Mieter und Vermieter zu keiner Einigung, erhält der Mieter die im Übrigen innerhalb der Angemessenheitsgrenzen liegenden Kosten bis zur gerichtlichen Klärung weiterhin vom Jobcenter; Rückforderungsansprüche gegen den Vermieter gehen auf das Jobcenter über und werden von diesem zivilrechtlich gegen den Vermieter geltend gemacht.

Durch die neue Möglichkeit für kommunale Träger, eine Quadratmeterhöchstmiete festzulegen:

Die kommunalen Träger können auch eine Quadratmeterhöchstmiete festlegen, die bereits während der Karenzzeit gilt. Sind die Aufwendungen für die Unterkunft im Verhältnis zur Wohnfläche zu hoch, wird ebenfalls ein Kostensenkungsverfahren durchgeführt.

Bisheriges Recht

Bisher gab es hierfür keine Regelung.

Was ändert sich in der Praxis dadurch?

Um Mietwucher in Form von überteuerten Kleinstwohnungen unter Ausschöpfen von Angemessenheitsgrenzen auf Kosten der Gemeinschaft entgegenzutreten, können die kommunalen Träger eine Quadratmeterhöchstmiete festlegen. Unangemessen hohe Quadratmeterpreise werden dann nicht mehr anerkannt.

Zur Verdeutlichung: Jemand wohnt auf 10 Quadratmetern. Die Miete beträgt 600 Euro. Die kommunal festgelegte Angemessenheitsgrenze für eine Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft liegt in diesem Beispiel bei 600 Euro. Bisher mussten die Jobcenter die Miete übernehmen, weil sie die Angemessenheitswerte nicht überschreitet. Legen die kommunalen Träger eine Quadratmeterhöchstmiete fest (z. B. 15 Euro pro Quadratmeter), sind darüberhinausgehende Quadratmetermieten abstrakt unangemessen. Im benannten Beispiel würden 150 Euro übernommen werden (10 Quadratmeter x 15 Euro).

Die Quadratmeterhöchstmiete ist ein Element zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch. Dem bewussten Ausnutzen von kommunalen Angemessenheitsgrenzen durch Vermieter für flächenmäßig kleinen Wohnraum kann so entgegengewirkt werden.

11. Wie werden die Mitwirkungspflichten bei der endgültigen Leistungsfestsetzung gestärkt, nachdem Menschen schon vorläufig Leistungen erhalten haben und wie werden die Jobcenter und Gerichte dabei entlastet?

Durch klare Rechtsfolgen für Leistungsberechtigte, die nicht oder nicht ausreichend durch Vorlage von Unterlagen über ihre Einkommenssituation im Rahmen der endgültigen Leistungsfeststellung mitwirken:

Wirken Leistungsberechtigte nicht hinreichend durch Vorlage von Unterlagen über ihre Einkommenssituation im Bewilligungszeitraum bis spätestens zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens mit, nachdem sie bereits vorläufige Leistungen erhalten haben, wird festgestellt, dass für die betreffenden Kalendermonate kein Leistungsanspruch bestand und die Leistungen erstattet werden müssen. Ein Nachreichen von Unterlagen im Klageverfahren und der Pflicht zur Nachberechnung durch das Jobcenter, oftmals Jahre später, ist nicht mehr möglich.

Bisheriges Recht

Bisher mussten noch im Klageverfahren nachgereichte Nachweise und Auskünfte vom Jobcenter berücksichtigt werden, obwohl das Jobcenter bereits nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nach einem verbindlich geregeltem Verfahren den Leistungsberechtigten zur Vorlage der leistungserheblichen Tatsachen aufforderte, über die Mitwirkungspflichten schriftlich belehrte, eine angemessene Frist zur Vorlage gesetzt hatte und der Leistungsberechtigte trotz anschließendem endgültigem Bewilligungs- und Erstattungsbescheid fehlende Unterlagen auch nicht während des Widerspruchsverfahrens vorgelegt hatte.

Was ändert sich in der Praxis dadurch?

Zur Verdeutlichung: Ein selbstständig tätiger Leistungsberechtigter hat für einen Zeitraum von sechs Monaten vorläufig Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter erhalten. Das Jobcenter hat ihm mitgeteilt, dass nach Abschluss des Bewilligungszeitraumes der Leistungsanspruch anhand der tatsächlichen Einkommens-verhältnisse, insbesondere aus seiner selbstständigen Tätigkeit, in den Kalendermonaten des Bewilligungszeitraumes genau nachberechnet wird. Stellt sich heraus, dass der Leistungsberechtigte mehr verdient hat, als bei der vorläufigen Leistungsbewilligung zugrunde gelegt, muss er die Überzahlung zurückzahlen. Denn Erwerbseinkommen wird beim Leistungsanspruch berücksichtigt. Reicht der Leistungsberechtigte keine Unterlagen ein, stellt das Jobcenter in den jeweiligen Kalendermonaten fest, dass kein Leistungsanspruch bestand und der Leistungsberechtigte muss die gesamten vorläufig erhaltenen Leistungen für den jeweiligen Kalendermonat erstatten. Im Rahmen der endgültigen Festsetzung kann der Leistungsberechtigte Auskünfte und Unterlagen nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheides beim Jobcenter nicht mehr einreichen. Das Jobcenter muss die Unterlagen bei der Leistungsberechnung dann nicht mehr berücksichtigen. Nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens bzw. Widerspruchverfahrens bleibt es beim festgestellten Leistungsanspruch.

12. Wie wird Sozialleistungsmissbrauch besser bekämpft?

Durch Einführung einer Anzeigepflicht der Jobcenter an die Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Zoll (FKS):

Um die Verbindlichkeit zur Meldung der Jobcenter an die FKS zu erhöhen, wurde in § 64 SGB II eine Anzeigepflicht der Jobcenter bei Verdacht auf Schwarzarbeit oder bei konkreten Anhaltspunkten für eine Unterschreitung des Mindestlohnes eingeführt.

Bisheriges Recht

In § 64 SGB II war bereits die gesetzliche Grundlage für die Zusammenarbeit der Behörden enthalten, die einen Austausch von Jobcenter und FKS ermöglichte. Diese enthielt jedoch keine ausdrückliche und verpflichtende Anzeigepflicht.

Hinweis auf ergänzende Regelung im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG):

Zu der Anzeigepflicht der Jobcenter wurde ergänzend eine Rückmeldepflicht der FKS an die Jobcenter über das Ergebnis der Prüfung im SchwarzArbG eingeführt. Dies ermöglicht es den Jobcentern, daraus resultierende leistungsrechtliche Entscheidungen, wie z. B. zur Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen, zu treffen.

Was ändert sich in der Praxis dadurch?

Bisher wurden Abgaben an die FKS bei Verdacht auf Schwarzarbeit je nach Jobcenter und Arbeitsbelastung sehr unterschiedlich gehandhabt. Durch die Verpflichtung wird eine einheitlichere und flächendeckende Vorgehensweise zur Meldung erreicht. Auch bei einem konkreten Verdacht auf Unterschreitung des Mindestlohns - bei Prüfung des Arbeitsvertrages oder von Verdienstabrechnungen - haben die Jobcenter verpflichtend an die FKS zu melden.

Die Regelung unterstreicht die Wichtigkeit der Bekämpfung des Sozialleistungsmissbrauchs.

Durch Einführung einer Arbeitgeberhaftung für SGB II-Leistungen bei Schwarzarbeit:

Arbeitgeber, die schwarz arbeiten lassen, haften jetzt auch für die sozialrechtlichen Folgen von Schwarzarbeit. Meldet ein Arbeitgeber eine Beschäftigung nicht, nicht vollständig oder nur zum Schein zur Sozialversicherung an und bezieht der Beschäftigte Leistungen nach dem SGB II, so haftet neben dem Leistungsempfänger zusätzlich auch der Arbeitgeber für die rechtswidrig erbrachten Leistungen, das heißt er muss sie dem Jobcenter ersetzen. Die Haftung tritt unabhängig von einer Kenntnis des Arbeitgebers ein, dass die Person Leistungen bezogen hat. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung.

Bisheriges Recht

Nach bisher geltendem Recht war nur der Leistungsempfänger gegenüber dem Jobcenter zur Erstattung zu Unrecht bezogener Leistungen verpflichtet. Arbeitgeber, die eine Person schwarz oder zum Schein beschäftigten, konnten hierfür straf- und ordnungswidrigkeitsrechtlich sowie durch die Finanzbehörden und Sozialversicherungsträger zur Verantwortung gezogen werden.

Was ändert sich in der Praxis dadurch?

Bisher mussten nur die Leistungsbeziehenden zu Unrecht bezogene Leistungen an das Jobcenter zurückzahlen. Jetzt können die Jobcenter auch den Arbeitgeber zur Rückerstattung heranziehen.

Durch Aufgabenerweiterung bei der BA zur Bekämpfung des organisierten Leistungsmissbrauchs:

Der organisierte Leistungsmissbrauch tritt zunehmend in rechtskreisübergreifenden, arbeitsteiligen und überörtlichen, teilweise internationalen Strukturen auf. Diese können von den einzelnen Agenturen für Arbeit und Jobcentern regelmäßig nicht oder nicht vollständig erkannt und damit auch nicht verfolgt werden. Um organisierten Leistungsmissbrauch künftig besser bekämpfen und idealerweise präventiv verhindern zu können, wird der Bundesagentur für Arbeit daher eine neue analytische und koordinierende Unterstützungsfunktion im SGB II und III ab dem Jahr 2027 zugewiesen.

Bisheriges Recht

Bereits jetzt sind die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter verpflichtet, eine rechtmäßige Leistungsgewährung sicherzustellen und so Leistungsmissbrauch zu verhindern.

Was ändert sich in der Praxis dadurch?

Die Jobcenter und Agenturen für Arbeit werden ab kommenden Jahr auf bundesweiter oder regionaler Ebene bei der Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch unterstützt.

Der organisierte Leistungsmissbrauch tritt zunehmend in rechtskreisübergreifenden, arbeitsteiligen und überörtlichen, teilweise in internationalen Strukturen auf. Diese können von den örtlichen zuständigen Stellen regelmäßig nicht oder nicht vollständig erkannt und damit auch nicht verfolgt oder vermieden werden. Vor diesem Hintergrund wurde die neue gesetzlichen Grundlage, die der BA eine neue analytische und koordinierende Unterstützungsfunktion im SGB II und III zuweist, geschaffen sofern es um den organisierten Leistungsmissbrauch geht.

Organisierter Leistungsmissbrauch liegt insbesondere vor, wenn mehrere Personen mit dem Ziel zusammenwirken, unrechtmäßig Sozialleistungen zu erhalten. Darüber hinaus weist die gesetzliche Grundlage der BA als neue Aufgabe die Prävention von organisiertem Leistungsmissbrauch zu. Die gesetzliche Aufgabenzuweisung im SGB II und III hebt die hohe Bedeutung der Bekämpfung organisierten Leistungsmissbrauchs für das Vertrauen in den Sozialstaat hervor. 

Die überörtliche Aufgabenwahrnehmung ermöglicht im SGB II und III eine Unterstützung der zuständigen Stellen vor Ort, insbesondere durch strukturierte Analysen von Mustern des organisierten Leistungsmissbrauchs. Hierzu kann beispielsweise auch die Analyse des Zahlungsverkehrs dienen. Aus den Analyseergebnissen kann beispielsweise ein risikoorientiertes Vorgehen abgeleitet oder es können systemische Schwachstellen identifiziert und durch präventive Maßnahmen geschlossen werden. Insbesondere für die Tat-Mustererkennung können geeignete IT-Systeme genutzt werden. Dadurch können sich die beteiligten Stellen besser koordinieren und beraten sowie bei möglichen Handlungsoptionen unterstützt werden. Das zentrale Wissensmanagement soll die Verfügbarkeit von Informationen und eine hinreichende Sensibilität für das Thema erzeugen. 

13. Wie wird verhindert, dass Selbstständige, deren Geschäftsmodell nicht trägt, über Jahre ergänzende Leistungen erhalten?

Durch Klarstellung, dass spätestens nach einem Jahr die Tragfähigkeit überprüft wird:

Zur Vermeidung langfristiger Hilfebedürftigkeit von Selbstständigen wird spätestens nach einem Jahr Leistungsbezug geprüft, ob ein Verweis auf eine abhängige Beschäftigung zumutbar ist. Grundlage der Entscheidung ist in der Regel eine Tragfähigkeitsprüfung, die aufzeigen soll, ob durch die bisherige selbstständige Tätigkeit der Leistungsbezug der Bedarfsgemeinschaft beendet werden kann.

Bisheriges Recht

Im Wesentlichen bereits Inhalt einer Fachlichen Weisung der BA. Diese galt allerdings nicht für die kommunalen Jobcenter.

Was ändert sich in der Praxis dadurch?

Die Regelungswirkung besteht in erster Linie für die kommunalen Jobcenter. Aber auch die Jobcenter in gemeinsamer Einrichtung werden in ihren Bemühungen, den langfristigen Leistungsbezug von Selbstständigen zu vermeiden, bestärkt.

14. Wie wird die Digitalisierung im SGB II vorangetrieben?

Digitale Angebote werden verbessert. Verwaltungsabläufe werden digitalisiert und automatisiert, Pilotierung neuer Technologien wird vereinfacht, Reaktionsfähigkeit der Verwaltung auf neue Anforderungen wird gestärkt.

Die digitalen Angebote der Jobcenter werden verbessert, denn Digitalisierung ist wichtig für die Arbeit in allen Jobcentern. Der neue § 50b SGB II ist hierfür ein Impuls und adressiert die Digitalisierung in den Jobcentern in gemeinsamer Einrichtung.

Mit strategischen Zielmarken werden die IT-Verfahren in den gemeinsamen Einrichtungen, die die BA bereitstellt, auf Modernisierung sowie eine effiziente Abwicklung von Verwaltungsabläufen ausgerichtet: Verwaltungsabläufe werden Ende-zu-Ende digitalisiert und automatisiert. Die Pilotierung neuer Technologien, wie z. B. KI, wird vereinfacht. So kann schnell bewertet werden, ob neue Technologien wirtschaftlich sind und Verwaltungsabläufe effizient unterstützen. Dies stärkt die Handlungsfähigkeit. Die Modernisierung der IT-Infrastruktur wird zur Priorität. So können neue Anforderungen an IT-Verfahren schneller umgesetzt werden. Die IT bleibt auch in Zukunft leistungsfähig.

Bisheriges Recht

Die Ende-zu-Ende Digitalisierung und Automatisierung von Verwaltungsabläufen war für das SGB II nicht normiert. In der Konsequenz wurden Verwaltungsabläufe im SGB II nicht auf eine solche Zielstellung ausgerichtet. Dies schränkte zunehmend die Handlungsfähigkeit der Jobcenter ein, (neue) Aufgaben zu erfüllen.

Die Einführung neuer Technologien war an die Auflage geknüpft, dass die Wirtschaftlichkeit solcher Technologien nachgewiesen werden muss. Dies war jedoch häufig nicht möglich, da noch keine Erfahrungswerte mit der entsprechenden Technologie vorlagen. Eine Erprobung war generell nicht möglich. Im Zweifel blieb die entsprechende Einführung aus. In der Konsequenz stieg der Arbeitsaufwand in den Jobcentern, da mit veralteter Technologie (neue) Aufgaben umgesetzt werden mussten.

Es bestand in Deutschland keine Regelung, die die Modernisierung der IT-Infrastruktur normierte. In der Konsequenz war die IT-Infrastruktur veraltet. Veraltete IT-Infrastruktur verlangsamt Umsetzungsprozesse in der IT erheblich. Die Verwaltung konnte daher neue - insbesondere gesetzliche Anforderungen - nur mit hohem Ressourceneinsatz und zeitlichem Vorlauf umsetzen. Dies schränkte die Handlungsfähigkeit des Staates zunehmend ein.

Was ändert sich in der Praxis dadurch?

Prozesse in den gemeinsamen Einrichtungen werden Ende-zu-Ende digitalisiert und automatisiert. Dies entlastet perspektivisch Beschäftigte in den gemeinsamen Einrichtungen von Routinetätigkeiten. Sie können sich vermehrt auf Beratung und Vermittlung von Menschen in Arbeit konzentrieren.

Neue Technologien werden niedrigschwellig anhand konkreter Anwendungsfälle erprobt. So kann schnell getestet werden, ob die Einführung bspw. einer KI-Anwendung Effizienzgewinne erzielt oder Geldverschwendung wäre. Wirtschaftliche Anwendungsfälle können dann schrittweise ausgebaut werden. Die Modernisierung der IT-Infrastruktur wurde erstmalig in Deutschland gesetzlich als Zielmarke vorgegeben. Mit der Priorisierung dieser Thematik wurde sichergestellt, dass die BA auch in Zukunft (gesetzliche) Anforderungen (zeitnah) umsetzen kann.

Mit der Regelung werden die digitale Transformation und Modernisierung des Staates vorangetrieben. Mit der Modernisierung der IT-Infrastruktur sorgt die Bundesregierung dafür, dass die Verwaltung künftig handlungsfähig bleibt.

15. Wie heißt die Geldleistung künftig?

Die Geldleistung wurde in "Grundsicherungsgeld" umbenannt.

Für die leistungsbeziehenden Menschen ändert sich durch die Neubezeichnung nichts. Den Behörden wurde ein Übergangszeitraum von sechs Monaten eingeräumt, um den Begriff in IT-Verfahren, Anträgen, Formularen etc. anzupassen.

16. Was verändert sich durch den stärkeren Fokus auf Vermittlung? Gibt es jetzt keine Weiterbildungen mehr?

Die Bedeutung der Vermittlung in Ausbildung und Arbeit in der Grundsicherung für Arbeitsuchende wurde gestärkt. Um sicherzustellen, dass hieran alle erwerbsfähigen Leistungsbeziehenden aktiv mitwirken, werden Rechte und Pflichten verbindlicher geregelt und Leistungsminderungen verschärft. Es gilt der Vorrang der Vermittlung in Arbeit.

Dort wo Menschen Unterstützung benötigen, um in Arbeit zu kommen, wird diese selbstverständlich auch weiterhin geleistet. Dabei gilt weiterhin das Ziel, dass die Menschen möglichst nachhaltig und dauerhaft integriert werden. Wenn hierfür eine Leistung zur Eingliederung erfolgversprechender als eine direkte Vermittlung ist, dann soll diese zum Einsatz kommen, beispielsweise eine Qualifizierung oder Weiterbildung. Denn es wäre unwirtschaftlich, Menschen immer wieder in kurzfristige Beschäftigung zu vermitteln, wenn eine Weiterbildung sie nachhaltig aus dem Leistungsbezug führen könnte. Das gilt insbesondere – aber nicht nur – für junge Menschen unter 30 Jahren. Wichtig ist, dass die Menschen dazu befähigt werden, ihren Lebensunterhalt dauerhaft aus eigenen Kräften zu bestreiten.

17. Viele Menschen kooperieren zuverlässig mit den Jobcentern. Was ändert sich für diese Menschen?

Für Menschen, die zuverlässig mit ihrem Jobcenter kooperieren und - im Rahmen ihrer Möglichkeit – alles daransetzen, den Leistungsbezug zu verlassen oder zumindest so weit wie möglich zu verringern, ergeben sich durch das Gesetz keine Verschärfungen in Bezug auf Mitwirkungspflichten. Die Jobcenter arbeiten mit diesen Menschen wie bisher auf Grundlage des Kooperationsplans zusammen.

18. Haben die Jobcenter genug Mittel, um Menschen in Arbeit zu bringen?

Ab dem Jahr 2026 erhalten die Jobcenter jährlich eine Milliarde Euro zusätzlich. Dies bedeutet eine Aufstockung des Eingliederungstitels auf dann 4,7 Mrd. Euro. Der Ansatz für Verwaltungskosten wird mit 5,25 Mrd. Euro durchgeschrieben.

Damit hat die Bundesregierung eine wichtige Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt. Trotz der erforderlichen Haushaltskonsolidierungen konnte eine Verbesserung der Mittelausstattung erreicht werden. Die Entscheidung über die Mittelausstattung der Jobcenter obliegt, wie die übrigen Ausgaben des Bundeshaushalts auch, dem Deutschen Bundestag.

Im Übrigen bleibt es dabei, dass die Jobcenter vor Ort über den Einsatz der Mittel und ihre Eingliederungsstrategie selbst entscheiden. Mögliche höhere Personalbedarfe bei Betreuung und Vermittlung können die Jobcenter durch Umschichtungen zum Verwaltungskostentitel decken.

19. Wie werden Kinder bei Leistungsminderungen, die bei den Eltern greifen, geschützt?

Kinder in Bedarfsgemeinschaften sind bei Leistungsminderungen im SGB II durch folgende Elemente geschützt:

Es wird ausschließlich der Regelbedarf der erwerbsfähigen leistungsberechtigen Person gemindert, die die Pflichtverletzungen oder das Meldeversäumnis begangen hat. Der Regelbedarf der Kinder und ggf. weiterer Elternteile in der Bedarfsgemeinschaft wird nicht gemindert.

Die leistungsberechtigte Person ist im Rahmen der Aufklärung des Sachverhaltes anzuhören. Hierbei können etwaige besondere Umstände wie familiäre oder gesundheitliche Probleme vorgetragen werden. Liegt ein wichtiger Grund vor, werden die Leistungen nicht gemindert.

Eine Minderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Prüfung, ob ein Härtefall vorliegt, muss bei jeder Leistungsminderung durch das Jobcenter durchgeführt werden. Die Minderung der Leistungen kann in einem konkreten Einzelfall aufgrund besonderer Umstände unzumutbar sein. Das kann bspw. der Fall sein, wenn die Leistungsminderung negative Auswirkungen auf weitere Personen in der Bedarfsgemeinschaft – insbesondere Kinder – hat. Die Regelung ist bewusst offen formuliert und gibt den Jobcentern einen Ermessensspielraum, um im Einzelfall zu entscheiden.

Hinweis zum geplanten Wegfall des Leistungsanspruches bei wiederholter Terminverweigerung: Der komplette Wegfall des Leistungsanspruchs wegen Nichterreichbarkeit (einschließlich Wegfall der Wohnkosten) hat keine negativen Auswirkungen auf die Kosten der Unterkunft für die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Die Kosten der Unterkunft werden in voller Höhe weitergetragen und direkt an den Vermieter gezahlt, um Mietschulden bei unbeteiligten Personen zu vermeiden.

20. Wurden Veränderungen bei der Beratungsdichte (Betreuungsschlüssel) geplant?

Informationen zur Personalaustattung der Jobcenter finden Sie auf der Seite der Servicestelle SGB II.