Führen die anerkannten Schädigungsfolgen zur Pflegebedürftigkeit der Geschädigten, können diese weitere Leistungen beantragen. Grundsätzlich orientiert sich das Verfahren zur Pflegegradermittlung sowie die Leistungen an der Gesetzlichen Pflegeversicherung (SGB XI), teilweise gehen die Leistungen jedoch darüber hinaus.
So werden Bedarfe, die z.B. aufgrund einer Kostenobergrenze im SGB XI nur teilweise gedeckt werden, bei schädigungsbedingter Pflegebedürftigkeit in notwendigem und angemessenem Umfang übernommen.