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Hinterbliebenenrenten

Die gesetzliche Rentenversicherung bietet nicht nur den Versicherten Schutz im Alter oder bei verminderter Erwerbsfähigkeit, sie hat auch die Aufgabe, deren Hinterbliebenen im Falle des Todes Ersatz für den fehlenden Unterhalt in Form von Hinterbliebenenrenten zu leisten.

Witwen- oder Witwerrente

Die gesetzliche Rentenversicherung kennt kleine und große Witwen- und Witwerrenten.

Anspruch auf die kleine Witwen- oder Witwerrente haben die Witwe oder der Witwer beziehungsweise die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, wenn

  • der verstorbene Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hatte und
  • der Hinterbliebene nach dem Tod des verstorbenen Versicherten nicht wieder geheiratet hat beziehungsweise keine neue Lebenspartnerschaft eingegangen ist.

Die kleine Witwen- oder Witwerrente beträgt 25 Prozent der Rente des verstorbenen Ehegatten. Sie wird für zwei Jahre geleistet, jedoch dann zeitlich unbegrenzt, wenn ein Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder eine Ehe zu diesem Zeitpunkt bereits bestand und ein Ehegatte älter als 40 Jahre war. Das gilt auch für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Anspruch auf die große Witwen- oder Witwerrente hat neben der Witwe oder dem Witwer der überlebende Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, wenn

  • die Voraussetzungen für die kleine Witwen- oder Witwerrente erfüllt sind und
  • der Hinterbliebene entweder das 47. Lebensjahr vollendet hat (diese Altersgrenze wird seit dem Jahr 2012 stufenweise vom 45. auf das 47. Lebensjahr angehoben) oder
  • ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzieht oder
  • erwerbsgemindert ist.

Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt 55 Prozent der Rente des Verstorbenen.

Frauen, gegebenenfalls auch Männer, die Kinder erzogen haben, erhalten für das erste Kind einen monatlichen Zuschlag in Höhe von zwei Entgeltpunkten. Für das zweite und jedes weitere Kind beträgt der monatliche Zuschlag jeweils einen Entgeltpunkt. Überschreitet die Hinterbliebenenrente zusammen mit dem Zuschlag den Betrag der vollen Monatsrente des Verstorbenen, wird der Kinderzuschlag begrenzt.

Das bisherige Recht gilt weiter, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder wenn an diesem Stichtag die Ehe beziehungsweise eingetragene Lebenspartnerschaft bestand und mindestens ein Ehegatte oder Lebenspartner älter als 40 Jahre war. Dann beträgt die große Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent der Rente des Verstorbenen (ohne Zuschlag für Kindererziehung).

Sind Ehegatten vor dem 1. Juli 1977 geschieden worden, hat der überlebende Ehegatte nach dem Tode seines geschiedenen Ehegatten Anspruch auf eine kleine oder große Witwen- oder Witwerrente (Geschiedenenwitwenrente). Dies gilt, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind und der Verstorbene außerdem zum Unterhalt verpflichtet war oder Unterhalt geleistet hat.

In den neuen Bundesländern besteht ein Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente nicht. Das Recht der ehemaligen DDR sah nur in Ausnahmefällen einen dauernden Unterhalt vor. Für diese Geschiedenen kann aber ein Anspruch auf Erziehungsrente bestehen, auch wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden worden ist.

Waisenrente

Die gesetzliche Rentenversicherung kennt darüber hinaus Halbwaisenrenten und Vollwaisenrenten. Anspruch auf die Halbwaisenrente besteht, wenn die Waise noch einen unterhaltspflichtigen Elternteil hat und der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Die Halbwaisenrente beträgt zehn Prozent der Rente zuzüglich eines Zuschlags, der sich an den rentenrechtlichen Zeiten des Verstorbenen orientiert.

Anspruch auf die Vollwaisenrente besteht, wenn die Waise keinen unterhaltspflichtigen Elternteil mehr hat. Die Vollwaisenrenten werden aus den Versicherungen der beiden verstorbenen Elternteile berechnet, wenn beide die allgemeine Wartezeit erfüllt hatten. Die Vollwaisenrente beträgt 20 Prozent der Summe der Renten der beiden Verstorbenen zuzüglich eines Zuschlags. Dieser Zuschlag orientiert sich an der Anzahl der rentenrechtlichen Zeiten des Verstorbenen mit der höchsten Rente und wird vermindert um die zweithöchste Rente. Zu den unterhaltspflichtigen Elternteilen gehören die leiblichen Eltern und die Adoptiveltern. Anspruch auf Waisenrente kann auch nach dem Tod eines Stiefelternteils oder Pflegeelternteils (zum Beispiel Großelternteils) bestehen, wenn das Kind in deren Haushalt gelebt hat oder von ihnen überwiegend unterhalten worden ist.

Waisenrente wird uneingeschränkt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes gezahlt. Über das 18. Lebensjahr hinaus wird die Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt, wenn die Waise

  • sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder
  • sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten zwischen zwei Abschnitten (zum Beispiel Ausbildung und gesetzlichem Wehr- oder Zivildienst oder einem freiwilligen Dienst) befindet oder
  • einen freiwilligen Dienst (nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG) leistet oder
  • wegen Behinderung nicht imstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch die Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes unterbrochen oder aufgeschoben, verlängert sich der Anspruch entsprechend über das 27. Lebensjahr hinaus.

Erziehungsrente

Zu den Renten wegen Todes gehört außerdem die Erziehungsrente, sie nimmt hier eine Sonderstellung ein. Bei ihr handelt es sich nicht um eine Rente aus der Versicherung eines Verstorbenen, sondern um eine Rente aus der eigenen Versicherung der Erziehungsperson. Zu den Renten wegen Todes gehört sie aber, weil der Auslöser für den Anspruch der Tod des geschiedenen Ehegatten beziehungsweise früheren Lebenspartners ist. Anspruch auf die Erziehungsrente haben Versicherte,

  • deren Ehe geschieden beziehungsweise deren eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde, wobei in den alten Bundesländern nur Scheidungen nach dem 30. Juni 1977 zählen,
  • solange sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten oder früheren Lebenspartners erziehen,
  • wenn sie nicht wieder geheiratet haben beziehungsweise eine neue eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind und
  • wenn sie bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten oder früheren Lebenspartners die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Die Erziehungsrente entspricht einer Vollrente, sie wird also in Höhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung der Versicherten gezahlt.