Voraussetzung für Leistungen nach dem SGB XIV ist ein schädigendes Ereignis (z. B. Raubüberfall, Terroranschlag, Stalking), das zu einem gesundheitlichen Schaden (z. B. Beinbruch) führt, der gesundheitliche und/oder wirtschaftliche Folgen (z. B. Gehbehinderung, Einkommenseinbuße) verursacht.
Wie definiert das neue Soziale Entschädigungsrecht Gewalt? Wer hat als Opfer einer Gewalttat Anspruch auf Entschädigungsleistungen? Was sind die wichtigsten Änderungen des neuen Sozialen Entschädigungsrechts? In diesem Video erfahren Sie mehr zu diesem Thema.
Erklärfilm: "Was ist Gewalt?"
Was ist eine Gewalttat?
Eine Gewalttat ist eine körperliche oder psychische Einwirkung. Körperliche Gewalt ist ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff gegen eine Person. Psychische Gewalt ist ein sonstiges vorsätzliches, rechtswidriges, unmittelbar gegen die freie Willensentscheidung einer Person gerichtetes schwerwiegendes Verhalten.
Hierzu zählen beispielsweise sexueller Missbrauch, Menschenhandel und die schwere Nachstellung. Ferner werden bestimmte Sachverhalte den Gewalttaten gleichgestellt, beispielsweise
- die vorsätzliche Beibringung von Gift.
- die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen (z. B. Brandstiftung, Sprengstoffanschlag).
Schnelle Hilfen
Die Leistungen der Schnellen Hilfen sind in Kapitel 4 SGB XIV geregelt und umfassen das Fallmanagement und die Leistungen der Traumaambulanz.
Krankenbehandlung
Geschädigte haben für anerkannte Schädigungsfolgen Anspruch auf Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung.
Zu den Leistungen gehören unter anderem
- ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
- Krankenhausbehandlung,
- Psychotherapie,
- Leistungen der medizinischen Rehabilitation sowie
- Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln
Für diese Leistungen sind grundsätzlich die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung maßgeblich. Dies gilt unabhängig davon, ob die geschädigte Person gesetzlich krankenversichert ist oder nicht. Für Geschädigte, die Mitglied einer Krankenkasse oder dort familienversichert sind, erbringt diese Krankenkasse die Leistungen. Die übrigen Geschädigten wählen eine Krankenkasse.
Ausnahme: Die Hilfsmittelversorgung richtet sich nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung und wird von der jeweiligen Unfallkasse des Landes erbracht.
Wegen der besonderen Verantwortung des Staates gegenüber den Geschädigten gibt es abweichend vom Recht der gesetzlichen Krankenversicherung einige Besserstellungen, wie zum Beispiel die Zuzahlungsfreiheit bei Medikamenten oder die ergänzenden Leistungen.
Neben medizinischen Leistungen im eigentlichen Sinne umfasst die Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung noch weitere Leistungen wie beispielsweise
- Krankengeld der Sozialen Entschädigung
- Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die zuständige Verwaltungsbehörde (z.B. zur Arbeitsförderung, zur gesetzlichen Rentenversicherung) während des Bezugs von Krankengeld der Sozialen Entschädigung.
- Übernahme von Reisekosten, die in Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung anfallen.
Leistungen zur Teilhabe
Mit den Teilhabeleistungen nach dem SGB XIV sollen Berechtigte schnell wieder am gesellschaftlichen Leben und am Arbeitsleben teilnehmen können. Dazu gehören vier Gruppen von Leistungen:
- Hilfen, damit eine Arbeit ausgeübt werden kann (Teilhabe am Arbeitsleben)
- Hilfen für Schule, Ausbildung und Studium (Teilhabe an Bildung)
- Hilfen für ein selbstbestimmtes Leben und der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft (Soziale Teilhabe)
- Zusätzliche Leistungen, die während der Teilhabeleistung den Lebensunterhalt sichern oder anders ergänzend unterstützen
Seit dem 1. Januar 2024 gilt: Alle Teilhabeleistungen werden unabhängig vom Einkommen und Vermögen erbracht. Voraussetzung ist, dass der Bedarf durch ein schädigendes Ereignis entstanden ist. Bei den zusätzlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und anderen ergänzenden Leistungen werden allerdings weiterhin Einkommen und Vermögen berücksichtigt.
Einen Anspruch auf Teilhabeleistungen gibt es nur, wenn der Bedarf durch die Schädigung verursacht wurde. Die Schädigung muss also die Ursache für den Bedarf sein. Entschädigungszahlungen des SGB XIV spielen dabei keine Rolle: Auch wer solche Zahlungen nicht erhält, kann Teilhabeleistungen bekommen.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
Führen anerkannte Schädigungsfolgen zur Pflegebedürftigkeit, können Geschädigte Leistungen bei Pflegebedürftigkeit beantragen. Die Ermittlung des Pflegegrades und die Leistungen orientieren sich grundsätzlich an der gesetzlichen Pflegeversicherung (SGB XI). Die Leistungen der Sozialen Entschädigung können jedoch darüber hinausgehen.
Besondere Leistungen im Einzelfall
Die Besonderen Leistungen im Einzelfall unterstützen Geschädigte, die aufgrund einer anerkannten Schädigungsfolge nicht oder nicht mehr ausreichend in der Lage sind, ihre Lebensgrundlage aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu sichern.
Besondere Leistungen im Einzelfall sind:
- Leistungen zum Lebensunterhalt
- Leistungen zur Förderung einer Ausbildung
- Leistungen zur Weiterführung des Haushalts sowie
- Leistungen in sonstigen Lebenslagen.
Berechtigte müssen grundsätzlich finanziell hilfebedürftig sein und eigenes Einkommen und Vermögen einsetzen. Von diesem Grundsatz sieht das SGB XIV jedoch umfangreiche Ausnahmen und Privilegierungen bei der Berechnung der einzusetzenden Beträge vor. Eigenes Einkommen und Vermögen muss zum Beispiel nicht eingesetzt werden, wenn der Bedarf ausschließlich schädigungsbedingt ist.
Entschädigungszahlungen
Geschädigte können nach dem SGB XIV monatliche Geldzahlungen erhalten. Diese richten sich in ihrer Höhe nach dem Grad der Schädigungsfolgen (GdS). Den GdS stellt die zuständige Behörde fest: je höher der GdS, desto höher die Zahlung.
Statt den monatlichen Entschädigungszahlungen können auch Abfindungen gezahlt werden. Die monatlichen Zahlungen und Abfindungen werden jährlich zum 1. Juli angepasst.
Auch Hinterbliebene können eine monatliche Entschädigungszahlung erhalten. Angehörige erhalten in dieser Eigenschaft jedoch keine monatliche Entschädigungszahlung
Berufsschadensausgleich
Wenn die Schädigung zu einem Einkommensverlust führt, kann ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich (BSA) bestehen. Es handelt sich um eine monatliche Leistung.
Die Zahlung soll den Einkommensverlust ausgleichen, wenn z. B. wegen der Schädigung ein Berufswechsel stattfinden musste und nun weniger verdient wird.
Beratungsstellen
- Online Datenbank für Betroffene von Straftaten
- Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen
- Übersicht Traumaambulanzen in Deutschland
- Hilfe bei häuslicher Gewalt
Weiterführende Links und Informationsmaterial
- Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
- Sozialplattform
- Antragstellung
- Soziale Entschädigung - Was ist das eigentlich? (BIH)
- Flyer "Hilfe für Opfer von Gewalttaten"
- Bundesamt für Soziale Sicherung: Bundesstelle für Soziale Entschädigung
- OpferFibel
- Plattform des Bundes für Betroffene von Straftaten
- Härte- und Unterstützungsleistungen für Betroffene von extremistischen und terroristischen Straftaten
- Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Frauen, Senioren und Jugend - Arbeitshilfe der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Frauenhandel