Arbeitsschutz

Biologische Arbeitsstoffe

Unter biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) werden alle Mikroorganismen - einschließlich gentechnisch veränderter - verstanden, die beim Menschen Infektionen hervorrufen können oder sensibilisierende oder toxische Eigenschaften besitzen.

Darüber hinaus werden mit dem Begriff auch Endoparasiten (Parasiten, die im Menschen leben) sowie die Erreger von BSE/TSE erfasst. Biologische Arbeitsstoffe sind allgegenwärtig und jeder ist ihnen täglich ausgesetzt. Allein das Anfassen einer Türklinke bringt uns in Kontakt mit unzähligen Mikroorganismen, von denen manche auch human pathogen sind. Dieses reine "Ausgesetzt sein" gegenüber biologischen Arbeitsstoffen besteht für alle Menschen. Mit der SARS-CoV-2-Pandemie ist dies vielen erstmals bewusstgeworden.

Neben dem reinen „Ausgesetzt sein“ gibt es aber auch eine Vielzahl von beruflichen Tätigkeiten, bei denen biologische Arbeitsstoffe hergestellt, verwendet oder freigesetzt werden. Für Beschäftigte, die diese Tätigkeiten ausüben, besteht ein zusätzliches Risiko. Hier ist es Aufgabe des Arbeitgebers, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz dieser Beschäftigten zu treffen.

Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen - kurz Biostoffverordnung oder BioStoffV -, fasst diese Maßnahmen zusammen. Mit der BioStoffV werden die EG-Richtlinie 2000/54/EG sowie ihre Änderungs-Richtlinien 2019/1833/EU und 2020/739/EU in nationales Recht umgesetzt wird. 

Kernvorschrift der BioStoffV sind die Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung, die die Anforderungen des § 5 Arbeitsschutzgesetz speziell für den Bereich der biologischen Einwirkungen untersetzen. Sie umfasst die Schritte Informationsbeschaffung, Beurteilung der Gefährdung und Festlegung der Schutzmaßnahmen und die Dokumentation. Regelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen enthält die ArbMedVV.

Ein wichtiges Instrumentarium für die Gefährdungsbeurteilung ist das Schutzstufensystem, das dem Arbeitgeber insbesondere bei gezielten Tätigkeiten die Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen sehr erleichtert, da die Schutzstufe mit der Risikogruppe des verwendeten Mikroorganismus korrespondiert.  Einer Schutzstufe zuzuordnen sind Tätigkeiten in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung, in der Biotechnologie sowie in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes. Keiner Schutzstufe zugeordnet werden müssen beispielsweise Tätigkeiten in der Land-, Forst-, Abwasser- und Abfallwirtschaft, Reinigungsarbeiten (z.B. öffentliche Toiletten) oder die Sanierung von mit Schimmelpilzen befallenen Wänden (nicht gezielte Tätigkeiten).

Bei Tätigkeiten, die keiner Schutzstufe zuzuordnen sind, bedarf der Arbeitgeber bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung besonderer Unterstützung. Diese erhält er durch den Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (ABAS). Der ABAS hat seit in Kraft treten der Verordnung im April 1999 insbesondere für die Bereiche mit nicht gezielten Tätigkeiten kontinuierlich technische Regeln zu biologischen Arbeitsstoffen (TRBA) erarbeitet, um dem Arbeitgeber durch transparente, praxisnahe und Anwender freundliche Konkretisierungen der Verordnung Hilfestellung zu geben. Die TRBA geben den Stand der Technik wieder und werden regelmäßig vom ABAS auf Aktualität überprüft.  Die TRBA und weitergehende Informationen zu biologischen Arbeitsstoffen finden sich auf der Homepage des BAuA.

Ziel der Regelungen der BioStoffV und der TRBA ist es, durch biologische Arbeitsstoffe hervorgerufene, berufsbedingte Gesundheitsschäden zu verhindern.