Hier finden Sie aktuelle Informationen aus dem Berufskrankheitenrecht.
Aktuelles aus dem Berufskrankheitenrecht
Berufskrankheit Nr. 2116 "Hüftgelenkarthrose durch Lastenhandhabung" - ergänzende Erläuterungen zum Krankheitsbild
Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Beschreibung des Krankheitsbildes in seiner Begründung zu der Berufskrankheit Nummer 2116 "Hüftgelenkarthrose durch Lastenhandhabung" um Ausführungen zu belastungsabhängigen Schmerzen ergänzt.
Berufskrankheit Nr. 4107 "Lungenfibrose durch Hartmetallstäube" – Lungenkrebs als Folgeerkrankung
Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat geprüft, ob bei Vorliegen einer Hartmetallfibrose ein höheres Lungenkrebsrisiko besteht.
Empfehlung für neue Berufskrankheit "Chronische obstruktive Bronchitis (COPD) durch langjährige Einwirkung von Quarzstaub am Arbeitsplatz" beschlossen
Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat empfohlen, "Chronische obstruktive Bronchitis (COPD) einschließlich Emphysem durch langjährige Quarzstaubexposition am Arbeitsplatz" als neue Krankheit in die Berufskrankheitenliste aufzunehmen.
Empfehlung für neue Berufskrankheit "Sehnenschädigung im Schulterbereich durch langjährige und intensive Belastung der Schulter" beschlossen
Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat empfohlen, als neue Krankheit "Sehnenschädigung im Schulterbereich durch langjährige und intensive Belastung durch Überschulterarbeit, repetitive Bewegungen im Schultergelenk, Kraftanwendungen im Schulterbereich durch Heben von Lasten oder Hand-Arm-Schwingungen" in die Berufskrankheitenliste aufzunehmen.
Anerkennung von COVID-19 als Berufskrankheit
Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten beim Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hat sich mit der Anerkennung von COVID-19 Erkrankungen als Berufskrankheit befasst. Derzeit ist eine Anerkennung bei Personen möglich, die im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig sind.