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Das Rentenpaket 2025

Die gesetzliche Rente ist und bleibt das Herzstück der Alterssicherung

Heutige und zukünftige Rentnerinnen und Rentner sollen sich auf die Absicherung im Alter verlassen können. Deshalb wird durch das Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten (sogenanntes "Rentenpaket 2025") die Haltelinie bis 2031 verlängert. Das gewährleistet, dass das Rentenniveau bis 2031 nicht unter 48 Prozent fällt.

Kinder sind nicht nur eine Bereicherung, ihre Erziehung ist Arbeit und ihr gesellschaftlicher Beitrag immens. Deshalb werden Erziehungszeiten in der Rente anerkannt, nun auch vollumfänglich für bis zu drei Jahre für Menschen, die Kinder vor 1992 bekommen haben, jedoch jeweils nur bei einem Elternteil. Von der Verbesserung der "Mütterrente" profitieren rund 10 Millionen Menschen, vor allem Frauen, die aufgrund fehlender Betreuungsangebote ihre beruflichen Tätigkeiten oft unterbrechen mussten bzw. müssen.

Schwerpunkte

Sicherung des Rentenniveaus

Die Höhe der Rente folgt grundsätzlich der Entwicklung von Löhnen und Gehältern. Die Rentenanpassungsformel enthält jedoch auch sogenannte Dämpfungsfaktoren, durch die die Renten auf lange Sicht geringer steigen als die Löhne und Gehälter. Um eine Entkoppelung der Renten von den Löhnen und Gehältern zu verhindern, gilt seit 2018 die sogenannte Haltelinie, die dafür sorgt, dass das Rentenniveau nicht unter 48 Prozent fällt. Nach geltendem Recht würde diese Haltelinie jedoch Ende 2025 auslaufen. Mit dem Rentenpaket 2025 soll die Geltung der Haltelinie bis 2031 verlängert werden.

Durch die Verlängerung der Haltelinie wird ein Absinken des Rentenniveaus bis 2031 verhindert und die gesetzliche Rentenversicherung als tragende Säule der Alterssicherung gestärkt. Zwar greift nach 2031 wieder die Rentenanpassungsformel und das Rentenniveau sinkt. Jedoch ausgehend von einem höheren Niveau als ohne Haltelinie. Somit profitieren von der Sicherung des Rentenniveaus nicht nur Rentnerinnen und Rentner, sondern auch alle, die noch mitten im Berufsleben stehen.

Ohne diese gesetzliche Maßnahme würde das Rentenniveau in den Jahren nach 2025 von der Lohnentwicklung abgekoppelt und bis 2031 voraussichtlich um rund einen Prozentpunkt auf 47 Prozent absinken. Durch die Stabilisierung des Rentenniveaus bei 48 Prozent fällt zum 1. Juli  2031 eine Rente von beispielsweise 1.500 Euro um etwa 35 Euro pro Monat höher aus. Das ist ein Plus von 420 Euro im Jahr.

Die sogenannte "Mütterrente"

Auch wenn es nicht alleine auf die Zahl der Geburten ankommt: Der gesellschaftliche Beitrag von Menschen, die Kinder erziehen, ist immens. Deshalb hatte sich der Gesetzgeber einst zu einer besseren Anerkennung der Erziehungsleistung in der Rente entschieden – damals allerdings nur für die Zukunft. Für die vor 1992 geborenen Kinder sollte weiterhin nur das erste Jahr der Kindererziehung anerkannt werden, für die danach geborenen Kinder dagegen drei Jahre. Die Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder wurde in den Jahren 2014 und 2019 in zwei Stufen von einem auf insgesamt zweieinhalb Jahre verlängert. Aber die Erziehung eines jeden Kindes ist gleich viel wert. Deshalb soll diese Gerechtigkeitslücke ab 1. Januar 2027 geschlossen und die Erziehungsleistung von Müttern oder Vätern in den ersten drei Lebensjahren jedes Kindes, unabhängig vom Geburtsjahr, gleichermaßen gewürdigt werden.

Die Erziehung von Kindern ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Deshalb wurde vereinbart, dass die Leistungsverbesserung vollständig aus Steuermitteln finanziert wird. Dies ist deshalb richtig, weil damit alle gleichermaßen zur Finanzierung beitragen. Auch jene Gruppen, die zwar ebenfalls Anspruch auf Anerkennung ihrer Erziehungsleistung haben, obwohl sie im Übrigen nicht in der Rentenversicherung versichert sind (sondern wie z. B. Ärzte oder Architektinnen in einem Versorgungswerk). Darüber hinaus wird auch die Verlängerung der Haltelinie aus Steuermitteln ausgeglichen. Insgesamt sind damit beide Maßnahmen grundsätzlich neutral für die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler.

Beispiel

Sarah und Rebecca sind beide 1959 geboren und gemeinsam in Bayern aufgewachsen. Beide haben jeweils eine Tochter zur Welt gebracht und dafür drei Jahre im Beruf pausiert: Sarah hat ihre Tochter 1990 geboren, Rebecca drei Jahre später. Diesen Frühling sind beide mit 66 Jahren in Rente gegangen. Der einzige Unterschied im Lebensweg der Freundinnen ist der Zeitpunkt der Geburt der Töchter. Und dieser Unterschied führt dazu, dass Rebecca eine um rund 20 Euro monatlich höhere Rente bekommt als Sarah. Ab 2027 wird die Erziehungsleistung der beiden Freundinnen gleich bewertet. Da die Deutsche Rentenversicherung die Mütterrente III erst 2028 technisch umsetzen kann, erhält Sarah die zusätzlichen sechs Monate Kindererziehungszeit für ihre im Jahr 1990 geborenen Tochter für das Jahr 2027 im Jahr 2028 rückwirkend ausgezahlt. Von der Mütterrente III werden rund 10 Millionen Menschen – meist Mütter – profitieren.

Auswirkungen auf den Rentenbeitrag

Laut aktuellen Vorausberechnungen wird der Rentenbeitrag auch 2026 stabil bei 18,6 Prozent liegen. Danach ist aufgrund der demografischen Entwicklung ab 2027 von einem Anstieg des Beitragssatzes über 20 Prozent in 2030 auf gut 21 Prozent bis zum Jahr 2035 auszugehen. Sowohl für die Verlängerung der Haltelinie als auch die Ausweitung der Mütterrente wurde vereinbart, dass die daraus resultierenden Mehraufwendungen aus Steuermitteln ausgeglichen werden. Beide Maßnahmen haben daher keine zusätzlichen Auswirkungen auf den Beitragssatz.

 Aufhebung des Anschlussverbots

Ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes können befristete Arbeitsverträge grundsätzlich nur bei Neueinstellungen abgeschlossen werden. Das bedeutet, dass eine sachgrundlose Befristung nicht zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (sog. Anschlussverbot, oft auch Vorbeschäftigungsverbot genannt).

Mit dem Rentenpaket 2025 wird dieses Anschlussverbot für Personen aufgehoben, die die Regelaltersgrenze erreicht haben. Ziel dabei ist, diesem Personenkreis eine Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber zu erleichtern.

Ein Wiedereinstieg beim bisherigen Arbeitgeber ist bereits über einen unbefristeten oder sachgrundbefristeten Arbeitsvertrag möglich. Einem sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag steht dagegen das Anschlussverbot entgegen. Zukünftig soll auch der Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages mit dem bisherigen Arbeitgeber nach Erreichen der Regelaltersgrenze möglich sein.

Die Aufhebung des Anschlussverbots wird an folgende Maßgaben geknüpft: Die Dauer sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge nach § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG mit demselben Arbeitgeber überschreitet insgesamt eine Höchstdauer von acht Jahren nicht und es werden maximal zwölf befristete Arbeitsverträge nach § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG mit demselben Arbeitgeber geschlossen.

Nächste Schritte

Das Rentenpaket 2025 wurde am 6. August 2025 im Kabinett beschlossen und anschließend dem Bundestag zur weiteren Beratung zugeleitet. Damit kann das Gesetzgebungsverfahren noch in diesem Jahr abgeschlossen werden, um die aktuell bis 2025 geltende Haltelinie nahtlos zu verlängern. Das Rentenpaket steht in einem engen Zusammenhang mit weiteren rentenpolitischen Maßnahmen, die die Bundesregierung demnächst auf den Weg bringt: der Frühstartrente, der Aktivrente und der Stärkung der Betriebsrente.