Der Asylprozess
1. Registrierung und Erstverteilung
Nach Ankunft einer Asylbewerberin oder eines Asylbewerbers in Deutschland erfolgt so bald wie möglich die Registrierung und die Verteilung auf eine Aufnahmeeinrichtung. Nähere Angaben hierzu finden sich auf der Seite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF).
Asylbewerberinnen und Asylbewerber erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und haben, solange sie verpflichtet sind, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, in der Regel nach neun Monaten einen Arbeitsmarktzugang (nach sechs Monaten, wenn sie minderjährige Kinder haben). Sofern keine Verpflichtung besteht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, besteht grundsätzlich bereits nach drei Monaten ein Arbeitsmarktzugang. Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive (ab dem 1. März 2021: Herkunftsländer Syrien, Eritrea und Somalia) können bereits in dieser Phase zur Teilnahme an Integrationskursen und Berufssprachkursen im Rahmen verfügbarer Plätze zugelassen werden. Auch Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit unklarer Bleibeperspektive (z.B. aus Afghanistan, Iran, Irak, Somalia) können an diesen Kursen teilnehmen, wenn sie vor dem 1. August 2019 eingereist sind und sich seit mindestens drei Monaten gestattet in Deutschland aufhalten. Gegebenenfalls erfolgt eine Kompetenzfeststellung über "Early Intervention".
2. Asylantrag
Nach der Registrierung und Verteilung wird der Antrag auf Asyl beim BAMF gestellt. Für Personen mit guter Bleibeperspektive sollen bereits frühzeitig erste Integrationsmaßnahmen beginnen (siehe oben). Für die Bearbeitung der Asylanträge ist das BAMF zuständig. Die Antragsstellenden erhalten während des Asylverfahrens Leistungen nach dem AsylbLG.
3. Abschluss des Asylverfahrens
Sofern sich im Asylverfahren ergibt, dass eine Schutzberechtigung besteht, erfolgt die Anerkennung der Schutzberechtigung durch das BAMF und die Ausstellung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde. Mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erhalten die Schutzberechtigten u. a. einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang. Ziel ist dabei, durch Sprachförderung und aktive Arbeitsmarktpolitik eine schnelle Arbeitsmarktintegration zu ermöglichen. Nach der Anerkennung als Asylberechtigte/r, Geflüchtete oder subsidiär Schutzberechtigte/r können die betroffenen Personen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten, soweit die Voraussetzungen im Einzelfall (insbesondere Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit) vorliegen. Sie können u. a. an einem Integrationskurs inklusive Sprachkurs teilnehmen. Liegen die Voraussetzungen des SGB II (insbesondere Erwerbsfähigkeit) nicht vor, kann u. U. ein Anspruch auf Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bestehen; diese ist beim lokal zuständigen Sozialamt zu beantragen. In Einzelfällen, z. B. während einer Berufsausbildung oder bei fehlender Hilfebedürftigkeit, bleiben die Agenturen für Arbeit zuständig für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt.
Bei Ablehnung des Asylantrags besteht eine Pflicht zur Ausreise. Die Vollstreckung der Ausreisepflicht kann durch eine Duldung befristet ausgesetzt werden, wenn ein Duldungsgrund (Abschiebehindernis wie z. B. Krankheit) vorliegt.
Diese Grafik zeigt den Weg für Flüchtlinge von der Registrierung bis zur möglichen Anerkennung.
Der erste Schritt ist die Registrierung und Erstverteilung. Hierfür zuständig sind die Bundesländer und künftig auch der Bund. Die Flüchtlinge erhalten die Leistungen nach dem AsylbLG, sowie einen Arbeitsmarktzugang nach drei Monaten mit Zustimmung der BA. In Erstaufnahmeeinrichtungen erhalten sie keinen Arbeitsmarktzugang.
Gegebenfalls erfolgt eine Kompetenzfeststellung über „Early Intervention“.
Der zweite Schritt ist der Asylantrag. An dieser Stelle ist das BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) zuständig. Die Antragssteller erhalten weiterhin die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Des Weiteren erhalten sie einen Arbeitsmarktzugang nach drei Monaten mit BA-Zustimmung und vermittlungsunterstützende Leistungen über „Early Intervention“ und ggf. Sprachkurse.
Der dritte und letzte Schritt ist die Anerkennung. Hierfür zuständig ist das Jobcenter und die örtliche Ausländerbehörde. Nach der Asylgestattung erhalten die Flüchtlinge aktive und passive Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), einen vollen Arbeitsmarktzugang und die Teilnahme an einem Integrationskurs inklusive Sprachkurs.
Bei Ablehnung erfolgt die Vollziehbare Ausreisepflicht wenn kein Duldungstitel (Abschiebehindernis wie Krankheit, fehlende Papiere) vorhanden ist.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Asylbewerberinnen und Asylbewerber, Geduldete sowie weitere vom AsylbLG umfasste Personengruppen erhalten in Deutschland Leistungen nach dem AsylbLG. Während der ersten 36 Monate haben sie dabei regelmäßig Anspruch auf eine Grundversorgung, die in der Erstaufnahmeeinrichtung beginnt. Im Anschluss entspricht die Versorgung bei der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie bei der Hilfe zur Krankheit und Pflege grundsätzlich der Versorgung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte sowie Kontingentflüchtlinge haben einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Mit der Anerkennung gilt für sie auch nicht mehr das AsylbLG, sondern sie erhalten Leistungen wie Inländer. Ansprüche können sich insbesondere ergeben aus dem SGB III (Arbeitsförderung), SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) oder SGB XII (Sozialhilfe). Bei Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen (insbesondere Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit) können Leistungsberechtigte dann grundsätzlich in den Jobcentern sowohl Leistungen zur Eingliederung in Arbeit als auch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten.
Sehen Sie sich die aktuellen Beträge für den notwendigen sowie den notwendigen persönlichen Bedarf an.
Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Weitere Informationen finden Sie hierzu auf der folgenden Seite zu Unterstützungsleistungen bei der Vermittlung in Arbeit.