- I.) Ein Arbeitsmarktzugang ist in folgenden Fällen grundsätzlich möglich
- II.) Erfordernis einer Arbeitserlaubnis für Asylbewerbende und Geduldete
- III. Änderungen bei der Beschäftigungsduldung und der Ausbildungsduldung/Einführung der Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer und Ausländerinnen
Auf der Website des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge können Sie nach zuständigen Außenbehörden suchen und sich die Ergebnisse auf einer Deutschlandkarte anzeigen lassen.
Zuständige Außenbehörden
I.) Ein Arbeitsmarktzugang ist in folgenden Fällen grundsätzlich möglich
1.) Asylbewerbende haben einen Arbeitsmarktzugang
- nach drei Monaten, wenn sie nicht zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind,
- nach sechs Monaten, wenn sie zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind.
2.) Geduldete haben einen Arbeitsmarktzugang
- nach drei Monaten, wenn sie nicht zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind, es sei denn, es stehen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevor,
- nach sechs Monaten, wenn sie zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind, es sei denn, es stehen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevor.
3.) Kein Arbeitsmarktzugang besteht:
- in den ersten drei Monaten des Aufenthaltes,
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für Personen, die verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (§§ 47 und 61 des Asylgesetzes)
- sofern die oben unter 1) genannte Frist von sechs Monaten noch nicht abgelaufen ist,
- für Personen, deren Asylverfahren als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt wurde und keine aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet wurde,
- für Personen aus sicheren Herkunfsstaaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Republik Moldau, Senegal und Serbien), die nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben und
- für Geduldete, die das Abschiebungshindernis selbst zu vertreten oder ihre Mitwirkungspflichten bei der Beseitigung des Abschiebungshindernisses verletzt haben oder konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen.
Grafik finden Sie im Anhang zum Download.
Diese Grafik erklärt die Begrifflichkeiten der verschiedenen Statusse eines Flüchtlings nach der Einreise.
Nach der Einreise und Einreichen des Asylgesuchs gilt man zunächst als Asylsuchender.
Nach der Ausstellung des Auskunftsnachweises erhält man den Status eines Asylsuchenden mit Aufenthaltsgestattung.
Wenn man einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt hat, gilt man als Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung.
Nach der Prüfung des Antrags gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten:
1. Man erhält einen positiven Bescheid und gilt damit als Asylberechtigter mit Aufenthaltserlaubnis. Nach drei bzw. fünf Jahren und bei Erreichen gewisser Kriterien an Sprachkenntnissen und Lebensunterhalt wird die dauerhafte Niederlassungserlaubnis erteilt.
2. Man erhält einen negativen Bescheid und gilt damit als vollziehbar Ausreisepflichtiger. Wird die Abschiebung ausgesetzt, ist man ein Geduldeter.
Diese Grafik erklärt die konkreten Begrifflichkeiten nach der Einreise. Nach der Einreise gelten Personen, die um Asyl ersuchen, als Asylsuchende. Nach Registrierung in der Aufnahmeeinrichtung erhalten Asylsuchende als Nachweis einen Ankunftsnachweis und damit eine Aufenthaltsgestattung. Nach Stellung eines Asylantrags beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) werden diese Personen als Asylbewerbende bzw. Gestattete bezeichnet, solange der Antrag geprüft wird. Nach der Prüfung des Antrages hängt der Status der Person vom Prüfungsergebnis des Asylantrags ab:
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Wer einen positiven Bescheid erhält, ist asylberechtigt. Die Ausländerbehörde stellt dann eine Aufenthaltserlaubnis aus.
- Wer einen negativen Bescheid erhält, erhält keinen Aufenthaltstitel und ist ab dann vollziehbar ausreisepflichtig. Wessen Abschiebung (vollziehbare Ausreisepflicht) aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgesetzt wird, ist geduldet.
Dargestellt sind die seit dem 27.02.2024 geltenden Regelungen. Die Erleichterungen, die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten sind, im Überblick:
Grafik finden Sie im Anhang zum Download.
Koalitionsvertrag: „Arbeitsverbote für bereits in Deutschland Lebende schaffen wir ab."
Die Tabellengrafik stellt bisheringe und neue Regelungen gegenüber:
Bisherige Regelung | Neue Regelung |
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Gestattete in Aufnahmeeinrichtungen: Arbeitsverbot für Gestattete (Asylbewerber) in Aufnahmeeinrichtungen für 9 Monate, anschließend Anspruch auf Erteilung | Gestattete in Aufnahmeeinrichtungen: Arbeitsverbot für Gestattete (Asylbewerber) in Aufnahmeeinrichtungen für 6 Monate, anschließend Anspruch auf Erteilung |
Geduldete in Aufnahmeeinrichtungen: Geduldeten (vorübergehende Aussetzung der Abschiebung) in Aufnahmeeinrichtungen kann nach 6 Monaten eine Beschäftigung erlaubt werden (freies Ermessen der Ausländerbehörde) | Geduldete in Aufnahmeeinrichtungen: Geduldeten in Aufnahmeeinrichtungen soll nach 6 Monaten eine Beschäftigung erlaubt werden (gebundene Entscheidung der Ausländerbehörde), sofern nicht konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen |
Geduldete außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen: Geduldeten außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen kann nach 3 Monaten eine Erwerbstätigkeit erlaubt werden (freies Ermessen der Ausländerbehörde) | Geduldete außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen: Geduldeten außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen soll nach 3 Monaten eine Beschäftigung erlaubt werden (gebundene Entscheidung der Ausländerbehörde), sofern nicht konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen |
Der Arbeitsmarktzugang nach Asylstatus
Asylbewerbende bzw. Gestattete sind Personen, die eine Anerkennung als politisch Verfolgte oder als Geflüchtete beantragt haben, deren Asylverfahren also noch läuft. Geduldete sind Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht abgeschoben werden können (z.B. Reiseunfähigkeit, eine fehlende Verkehrsverbindung in ein vom Krieg zerstörtes Land, fehlende Dokumente).
Asylbewerbende oder Gestattete, die verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, dürfen erst nach sechs Monaten eine Erwerbstätigkeit bzw. Ausbildung aufnehmen. Sie haben ab diesem Zeitpunkt unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis (kein Ermessen). Ausgenommen sind Personen aus sicheren Herkunftsstaaten und Personen, deren Asylanträge als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt wurden (wenn Klage keine aufschiebende Wirkung hat). Asylbewerbenden bzw. Gestatteten die nicht verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, "kann" (freies Ermessen) bereits drei Monate nach Asylantragstellung die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt werden. Geduldeten, die verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, "soll" (reduziertes Ermessen) nach sechs Monaten eine Beschäftigung erlaubt werden, sofern keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen. Außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen "soll" (reduziertes Ermessen) Geduldeten die Erwerbstätigkeit bereits nach drei Monaten erlaubt werden, sofern keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen. Für Geduldete besteht ein gesetzliches Beschäftigungsverbot, z.B. wenn sie ihre Mitwirkungspflichten zur Ausreise (insbesondere Vorlage von Ausweisdokumenten) verletzt haben. Arbeitsverbote gelten zudem für Personen aus sicheren Herkunfsstaaten, für Personen mit als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnten Asylanträgen sowie für Personen, die über ihre Identität getäuscht haben. Asylberechtigte und Kontingentgeflüchtete sind Personen, die als politisch Verfolgte anerkannt wurden. Sie haben einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.
II.) Erfordernis einer Arbeitserlaubnis für Asylbewerbende und Geduldete
Gestattete und Geduldete benötigen grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis, die durch die örtliche Ausländerbehörde erteilt wird. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) muss der Beschäftigung in der Regel zustimmen. Sie prüft die Beschäftigungsbedingungen, d.h. ob vergleichbare Arbeitsbedingungen mit Inländerinnen und Inländern vorliegen (z.B. beim Lohnniveau); diese Prüfung gilt auch für Zeitarbeitsfirmen.
Gestattete und Geduldete können in Leiharbeitsverhältnissen beschäftigt werden. Ab dem 49. Monat des Aufenthalts ist keine Zustimmung mehr erforderlich; aber weiterhin die Erlaubnis der Ausländerbehörde. Für bestimmte Beschäftigungen als Fachkräfte und für Ausbildungen gilt ein erleichterter Arbeitsmarktzugang ohne Zustimmung der BA.
III. Änderungen bei der Beschäftigungsduldung und der Ausbildungsduldung/Einführung der Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer und Ausländerinnen
Für Gestattete und Geduldete bestehen verschiedene Möglichkeiten, bei Ausbildungs- oder Beschäftigungsaufnahme eine spezielle Aufenthaltsperspektive zu erhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen können eine Beschäftigungsduldung (30 Monate), eine Ausbildungsduldung (insbesondere für die Dauer der Ausbildung sowie begleitende Zeiträume) oder eine Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer und Ausländerinnen (insbesondere für die Dauer der Ausbildung sowie begleitende Zeiträume) erteilt werden. Die entsprechenden Regelungen haben ebenfalls Änderungen erfahren, einen Überblick über die Erleichterungen bieten die unten verlinkten Übersichten.