Arbeitsrecht

Tarifregister

Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird auf Rechtsgrundlage des § 6 Tarifvertragsgesetz (TVG) ein Tarifregister geführt, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung solcher Tarifverträge sowie der Beginn und die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit eingetragen werden.

Tarifverträge können dabei für die Bundesrepublik Deutschland, für mehrere Bundesländer, für ein Bundesland oder für einzelne Regionen in einem Bundesland abgeschlossen worden sein. Nach § 7 des Tarifvertragsgesetzes sind die Tarifvertragsparteien verpflichtet, alle Tarifabschlüsse und auch deren Außerkrafttreten dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Gebiet sich ihre Tarifverträge erstrecken, zu übersenden.

Auftrag des Tarifregisters

Das Tarifregister des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist für die Registrierung der im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Tarifverträge zuständig. Zur Beobachtung der tarifpolitischen Entwicklung wird jeder einzelne Tarifvertrag so verwaltet, dass Übersichten über alle Tarifverträge sowie deren wesentlichen Regelungsinhalte gegeben sind. Die Datenbank des Bundestarifregisters umfasst seit Jahresbeginn 2024 mehr als 87.000 gültige Tarifverträge.

Das Tarifregister in Zahlen

Im Jahr 2023 wurden 7.201 Tarifverträge abgeschlossen und in das Tarifregister des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eingetragen. Dabei handelt es sich in 4.834 Fällen um Firmen- bzw. Unternehmenstarifverträge.

Übersicht zur Anzahl der neu registrierten Tarifverträge (TV) im Jahr 2023 (Stand: 31.12.2023)
Mantel-TVTV mit Mantel­bestimmungenVergütungs-TVÄnderungs- und Parallel-TVZusammen
Verbands-TV West428195187292.108
Verbands-TV Ost91197457259
Verbands-TV zusammen519385927862.367
Firmen-TV West2531.6659211.0203.859
Firmen-TV Ost77381225292975
Firmen-TV zusammen3302.0461.1461.3124.834
Insgesamt3812.9841.7382.0987.201
Anzahl Firmentarifverträge mit Bezug zu Verbandstarifverträgen1.164

Die Gesamtzahl der in das Tarifregister von 1949 bis 2023 eingetragenen Tarifverträge beträgt 461.111. Zum 31.12.2023 waren davon 87.041 gültig.

Übersicht zur Anzahl der insgsamt gültigen Tarifverträge (Stand: 31.12.2023)
Mantel-TVTV mit Mantel­bestimmungenVergütungs-TVÄnderungs- und Parallel-TVZusammen
Verbands-TV West1.37712.5691.92411.98827.577
Verbands-TV Ost3021.5514417753.069
Verbands-TV zusammen1.67914.1202.33313.20331.335
Firmen-TV West4.37622.4485.92611.91544.665
Firmen-TV Ost1.5534.7081.9052.87511.041
Firmen-TV zusammen5.92927.1567.83114.79055.706
Insgesamt7.60841.27610.16427.99387.041
Anzahl Firmentarifverträge mit Bezug zu Verbandstarifverträgen16.388

Auskünfte

Eine Verpflichtung, Auskunft über den Inhalt von Tarifverträgen zu geben, besteht nicht.

Anfragen über einzelne Regelungsgegenstände eines Tarifvertrages werden jedoch als Serviceleistung nach Möglichkeit beantwortet.

Die Auskunftserteilung umfasst Informationen:

  • über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Tarifverträgen für eine bestimmte Branche,
  • über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Allgemeinverbindlicherklärung sowie
  • über einzelne inhaltliche Bestimmungen des Tarifvertrages

Hiervon ausgenommen sind sogenannte Haus- oder Firmentarifverträge. Aus Gründen des Datenschutzes und zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen erteilt das Tarifregister zu diesen Tarifabschlüssen generell keine Auskünfte.

Eine Auskunft zu Tarifverträgen können Sie direkt über unser Online-Formular auf dieser Seite erfragen. Alternativ ist eine Auskunft per Telefon, E-Mail oder Fax möglich.

Bitte beachten Sie, dass Rechtsauskünfte vom Tarifregister des BMAS aufgrund des Rechtsberatungsgesetzes nicht erteilt werden dürfen. Hierzu wenden Sie sich bitte an einen Rechtsbeistand, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, an sonstige dafür autorisierte Stellen oder – wenn Sie Mitglied sind – an Ihre Gewerkschaft oder Ihren zuständigen Arbeitgeberverband.

Welche Angaben benötigt das Tarifregister, um Ihnen eine Auskunft erteilen zu können?

Da Tarifverträge nicht für Berufsgruppen sondern für Wirtschaftsbereiche/Branchen abgeschlossen werden, ist die Angabe der Branche, zu der Sie eine Auskunft wünschen, unbedingt erforderlich. Zudem kann ein räumlicher Geltungsbereich für einen Tarifvertrag vereinbart sein, weshalb eine Angabe zur Region ebenfalls erforderlich ist.

Kontakt

Auskunft des Tarifregisters des Bundes

E-Mail:
Tarifregister@bmas.bund.de
Telefon:
0228 99 527-0
Fax:
022899-527-2958

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Referat IIIa7
53107 Bonn

Online-Anfrage: Auskunft zu Tarifverträgen

Über das Online-Formular können Sie uns Ihre Fragen zu Regelungsinhalten aus Tarifverträgen in ausgewählten Branchen zusenden.

Um Ihnen die erwünschte Auskunft erteilen zu können, ergänzen Sie das Online-Formular möglichst vollständig.

Hinweis: Sie können dieses Formular nur absenden, wenn Sie die mit einem Stern markierten Pflichtfelder ausgefüllt haben. Individuelle arbeitsrechtliche Fragen können nicht beantwortet werden. Wenden Sie sich in diesen Angelegenheiten bitte an Vertreterinnen und 'Vertreter der rechtsberatenden Berufe (Rechtsanwalt, Rechtsbeistand usw.). Wenn Sie Mitglied in einer Gewerkschaft oder einem Arbeitgeberverband sind, haben Sie dort die Möglichkeit, sich individuell beraten zu lassen. Auskünfte zu Firmen- / Haustarifverträgen werden nicht erteilt.

Für welchen Zeitraum wünschen Sie Tarifinformationen? Hinweis: Auskünfte zu zukünftigen tariflichen Regelungen sind nicht möglich. Welche tariflichen Informationen suchen Sie? Gewünscht wird Auskunft (Mehrfachauswahl möglich) zur Arbeitszeit zum Urlaub zum zusätzlichen Urlaubsgeld zu Sonderzahlungen zur Zahlung vermögenswirksamer Leistungen zu Kündigungsfristen zu einem anderen Thema, und zwar zu:

Auskünfte darüber in welcher Höhe ein Arbeitsentgelt im konkreten Einzelfall erzielt werden kann, können nicht gegeben werden. Die Höhe der Arbeitsentgelte ist in Deutschland sehr stark differenziert, vor allem nach Wirtschaftszweig, Region, Art der Tätigkeit, Qualifikation und Berufserfahrung. Für diese Art von Anfragen wird auf die Anwendung „Interaktiver Gehaltsvergleich“ des Statistisches Bundesamt verwiesen.

Bitte geben Sie unbedingt Ihre E-Mail-Adresse an, da sonst eine Bearbeitung/Beantwortung der Anfrage auf elektronischem Wege nicht möglich ist!

Wenn sich Ihr Anliegen auf eine bestimmte nachgeordnete Behörde des BMAS (z.B. Arbeitsagentur, Rentenversicherung) bezieht, kann es sinnvoll sein, Ihre Daten an die betreffende Behörde weiterzuleiten.

Die Weiterleitung erfolgt allein zu dem Zweck, Ihr Anliegen umfassend zu bewerten und zu beantworten. Von der Weiterleitung sind die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten betroffen. Es können auch sogenannte besondere Kategorien personenbezogener Daten wie Gesundheitsdaten umfasst sein.

Sind Sie damit einverstanden, dass Ihre Daten an nachgeordnete Behörden weitergeleitet werden?

Diese Einwilligung können Sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Wenn sich Ihr Anliegen (auch) auf einen Sachverhalt bezieht, für welches das BMAS nicht zuständig ist, kann das BMAS eine Weiterleitung an die zuständige Behörde (z.B. ein anderes Bundesministerium) übernehmen.

Die Weiterleitung erfolgt zu dem Zweck, Ihr Anliegen von den zuständigen Behörden zügiger bearbeiten und beantworten zu lassen. Von der Weiterleitung sind die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten betroffen. Es können auch sogenannte besondere Kategorien personenbezogener Daten wie Gesundheitsdaten umfasst sein.

Sind Sie damit einverstanden, dass Ihre Daten an die zuständige Behörde weitergeleitet werden?

Diese Einwilligung können Sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Allgemeines

Grundlage des Tarifsystems

In Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist das Recht auf Tarifautonomie festgeschrieben. Die Tarifautonomie sichert ab, dass die Tarifvertragsparteien (Arbeitgeber und/oder Arbeitgeberverbände sowie die Gewerkschaften als Vertreter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) die wesentlichen Arbeitsbedingungen – z. B. Dauer der Arbeitszeit, Urlaubsdauer über den gesetzlichen Anspruch hinaus, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, die Höhe von Löhnen und Gehältern – selbstbestimmt und unabhängig von staatlicher Einflussnahme miteinander aushandeln und rechtsverbindlich in Tarifverträgen festlegen können.

Was bedeutet Tarifautonomie?

In Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes wird das Recht auf Tarifautonomie festgeschrieben. Die Tarifautonomie sichert ab, dass Arbeitgeber und/oder Arbeitgeberverbände sowie die Gewerkschaften als Vertreter der gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Angestellten die Bedingungen und wichtigsten Inhalte für den Abschluss von Arbeitsverträgen selbstbestimmt und unabhängig von staatlicher Einflussnahme miteinander aushandeln und rechtsverbindlich festlegen können.

Was ist ein Tarifvertrag?

Ein Tarifvertrag ist ein privatrechtlicher kollektiver Normenvertrag mit Doppelnatur (schuldrechtlicher Teil / normativer Teil). Der schuldrechtliche Teil regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien untereinander. Der normative Teil setzt die unmittelbaren Arbeitsbedingungen zwischen den beiderseits tarifgebundenen Parteien fest.

Tarifvertragsarten

Es gibt unterschiedliche Arten von Tarifverträgen wie zum Beispiel:

  • In Lohn-, Gehalts- und Entgelttarifverträgen wird die Höhe des Arbeitsentgeltes für Zeit- und/oder Akkordlohn festgelegt. Die Laufzeit eines Lohn- und Gehaltstarifvertrags beträgt typischerweise ein Jahr.
  • Rahmentarifverträge für Lohn, Gehalt oder Entgelt: Rahmentarifverträge enthalten insbesondere die Beschreibung von Tätigkeits- und Qualifikationsmerkmalen für die einzelnen Lohn-, Gehalts- oder Entgeltgruppen und die Kriterien für die jeweilige Einstufung.
  • Manteltarifverträge enthalten Bestimmungen über sonstige Arbeitsbedingungen, wie Arbeitszeit, Zuschläge für Mehr-, Nacht- und Schichtarbeit, Urlaub, Kündigungsvoraussetzungen und Kündigungsfristen.
  • Branchen- / Flächentarifverträge: Flächentarifverträge gelten für ganze Branchen oder bestimmte regionale Bereiche. Sie werden in der Regel zwischen einer Gewerkschaft sowie einem Arbeitgeberverband abgeschlossen. Sie heißen deshalb auch Verbandstarifverträge.
  • Firmen- oder Haustarifverträge: Bei Firmentarifverträgen wird der Tarifvertrag von einem einzelnen Arbeitgeber, der nicht Mitglied in einem Arbeitgeberverband ist, mit einer Gewerkschaft geschlossen. Dieser Tarifvertrag gilt nur für den erfassten Betrieb bzw. für das erfasste Unternehmen.
  • Anschlusstarifverträge: Dabei handelt es sich um Tarifverträge, die direkt im Anschluss an den Kündigungstermin mit den neu ausgehandelten Vereinbarungen wirksam werden.
    Schließt eine Gewerkschaft einen Tarifvertrag ab, der inhaltlich mit einem für denselben Tarifbereich bereits vorliegenden Abkommen einer anderen Gewerkschaft identisch ist, spricht man ebenfalls von einem Anschlusstarifvertrag.
  • Sonstige Tarifverträge: Es gibt Tarifverträge, die sich nicht in die oben genannten Kategorien einordnen lassen. Diese können beispielsweise Regelungen nur über die Ausbildungsvergütung, zum Rationalisierungsschutz, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, betriebliche Altersversorgung oder über gemeinsame Einrichtungen der Tarifparteien, wie Sozialkassen, enthalten.

Wer fällt unter die tariflichen Regelungen?

Ein Tarifvertrag findet Anwendung auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber, die beide Mitglied der zugehörigen Tarifvertragsparteien sind (§ 3 TVG) bzw. wenn der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt worden ist (§ 5 TVG).

Was bedeutet Tarifbindung?

Man spricht dann von Tarifbindung, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Mitglied der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft und der Arbeitgeber Mitglied des abschließenden Arbeitgeberverbands ist oder selbst den Tarifvertrag mit der Gewerkschaft abgeschlossen hat.

Geltungsbereiche von Tarifverträgen

Tarifverträge haben in der Regel einen räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich.

Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich von Tarifverträgen kann sich auf das ganze Bundesgebiet, auf einzelne Bundesländer oder auf Teile eines Landes oder sogar nur auf örtliche Bereiche erstrecken. Firmen- oder Haustarifverträge erfassen nur einzelne Unternehmen oder Betriebe.

Fachlicher Geltungsbereich

Der fachliche Geltungsbereich bestimmt den Wirtschaftszweig, für den der jeweilige Tarifvertrag gelten soll.

Persönlicher Geltungsbereich

Im persönlichen Geltungsbereich wird festgelegt, für welche Beschäftigtengruppe ein Tarifvertrag gilt. Oftmals wird unterschieden zwischen gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Angestellten und Auszubildenden. Manteltarifverträge gelten zunehmend für alle Beschäftigtengruppen gemeinsam. Tarifverträge über Einstufungsregelungen und Entgelte unterscheiden oft zwischen den Berufsgruppen.

Wann besteht ein Anspruch auf tarifvertraglich geregelte Arbeitsbedingungen?

Ein Anspruch auf tarifvertraglich geregelte Arbeitsbedingungen oder auf sonstige tarifvertragliche Leistungen besteht nur dann, wenn sowohl

  1. der Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Mitglied der den Tarifvertrag schließenden Verbände (Arbeitgeberverband, Gewerkschaften) sind oder
  2. der Arbeitgeber selbst Tarifpartei ist (Haus- oder Firmentarifvertrag) und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer der den Tarifvertrag schließenden Gewerkschaft angehört oder
  3. der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt worden ist.

Nach § 4 Absatz 3 des Tarifvertragsgesetzes sind von einem Tarifvertrag abweichende Abmachungen nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers enthalten.

Auskünfte zu erzielbaren Arbeitsentgelten

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann keine verbindlichen Auskünfte darüber geben, in welcher Höhe ein Arbeitsentgelt im konkreten Einzelfall erzielt werden kann. Die Höhe der Arbeitsentgelte ist in Deutschland sehr stark differenziert, vor allem nach Wirtschaftszweig, Region, Art der Tätigkeit, Qualifikation und Berufserfahrung. Tarifgebundene Arbeitgeber, also solche, die Mitglied eines Arbeitgeberverbands sind, sind an den einschlägigen Tarifvertrag gebunden. Es gibt zahlreiche verschiedene Tarifverträge. Jeder Tarifvertrag enthält mehrere unterschiedlich hoch dotierte Entgeltgruppen. Arbeitgeber, die nicht Mitglied eines Verbandes sind und auch keinen Firmentarifvertrag abgeschlossen haben, können mit ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Höhe des Arbeitsentgelts frei vereinbaren. Welche Arbeitsentgelte aufgrund solcher einzelvertraglichen Vereinbarungen gezahlt werden, können näherungsweise den nachfolgend verlinkten Statistiken zu Durchschnittsentgelten in bestimmten Berufen entnommen werden.

Über die interaktiven Anwendungen lassen sich Verdienstmöglichkeiten prüfen und Gehaltsvorstellungen realistisch einschätzen.

Das Verhältnis von Tarifverträgen zu gesetzlichen Regelungen

Tarifvertragsparteien sind bei der Vereinbarung von Tarifverträgen an Recht und Gesetz gebunden. Gesetzliche Mindeststandards dürfen nicht unterschritten werden. Einige gesetzliche Regelungen lassen jedoch die Abweichung durch Tarifverträge zu (zum Beispiel § 7 Arbeitszeitgesetz, § 4 Absatz 4 Entgeltfortzahlungsgesetz, § 622 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Kündigungsfristen).

Tarifverträge regeln die Arbeitsbedingungen dort, wo es keine gesetzlichen Vorgaben oder nur gesetzliche Mindestbedingungen wie den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn oder den Mindesturlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz gibt. In Tarifverträgen werden deshalb oft erhebliche Verbesserungen der Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vereinbart, zum Beispiel durch die Festlegung von Entgeltgittern oder bei der Urlaubsdauer. Oftmals wird in Tarifverträgen auch von gesetzlichen Abweichungsmöglichkeiten, zum Beispiel bei der Arbeitszeitgestaltung, Gebrauch gemacht.

Allgemeinverbindliche Tarifverträge

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann nach § 5 Tarifvertragsgesetz einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien unter bestimmten Voraussetzungen für allgemeinverbindlich erklären. Weitere Informationen finden Sie im Bereich Allgemeinverbindliche Tarifverträge.

Bekanntgabe von Tarifverträgen

Nach § 8 Tarifvertragsgesetz (TVG) ist jeder tarifgebundene Arbeitgeber verpflichtet, die für seinen Betrieb maßgebenden Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

Tarifgebundene Arbeitnehmer können Tarifverträge über ihre Gewerkschaft erhalten.

Nachwirkung von Tarifverträgen

Für tarifgebundene Arbeitsverhältnisse, die bis zum Ablauf des Tarifvertrages begründet worden sind, gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrages nach seinem Ablauf weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden (§ 4 Absatz 5 des Tarifvertragsgesetzes). Eine „andere Abmachung" braucht kein Tarifvertrag zu sein; es kann sich dabei auch um eine Betriebsvereinbarung oder um einen Einzelarbeitsvertrag handeln.

Nutzungshinweise

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