Teilhabe

Formen der Hilfe für Menschen mit Behinderungen

Das Leben behinderter Menschen braucht viele Formen der Hilfe.

Das Leben behinderter Menschen braucht viele Formen der Hilfe und Unterstützung. Materielle Leistungsverbesserungen helfen oft nur bedingt. Deshalb wird mit dem SGB IX angestrebt, neue Chancen für Menschen mit Behinderungen zu erschließen. Zentrales Anliegen dabei: Die Teilhabe soll in allen Bereichen des Lebens gestärkt werden. Die folgenden Seiten zeigen, welche Möglichkeiten das neue Recht dazu schafft.

Chancen bei der medizinischen Rehabilitation ergeben sich zum Beispiel mit ambulanten Leistungen. Chancen im Arbeitsleben gibt es durch Rechte für Menschen mit Behinderungen in den Betrieben und Werkstätten, durch die Arbeit der Integrationsfachdienste, durch behindertengerechtere Arbeitsabläufe und durch besondere berufliche Angebote für Frauen. Und auch die Chancen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden durch integrative Angebote gestärkt.

Menschen mit Behinderungen erhalten Chancen für ein selbstbestimmtes Leben. Sie haben aber auch einen Anspruch darauf, dass sie am gesellschaftlichen Leben wirklich teilnehmen. Deshalb ist Handeln gefragt – auf allen Seiten.

Ambulante Rehabilitation

Vollwertiges Angebot

Mehr als früher können Menschen mit Behinderungen das Angebot einer ambulanten Rehabilitation nutzen. Dafür macht das Recht den Weg frei. Wichtig dabei ist: Das Angebot richtet sich an alle behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen. Ambulante Rehabilitation ist kein reduziertes Angebot nur für "leichtere" Fälle. Sie kommt bei von einer Behinderung bedrohten Menschen genauso in Frage wie bei Menschen mit schweren geistigen oder körperlichen Behinderungen.

Engagiertes soziales Umfeld

Ambulante Rehabilitation setzt neue Kräfte frei. Denn sie nutzt den besonderen Rückhalt durch das soziale Umfeld. Kindern ist die Nähe der Eltern und Freunde bei ihrer Betreuung besonders wichtig. Erwachsene profitieren von der engagierten Anteilnahme ihrer Lebenspartner, Kinder und Angehörigen. Man kann es auch so sagen: Weil die Betreuung in die Nähe des Wohnortes rückt, rückt sie für viele näher ans individuelle Leben.

Sich informieren

Viele Wege führen zu den ambulanten Angeboten. Der Zugang ist zum Beispiel aus der hausärztlichen Behandlung und aus der Krankenhausbehandlung möglich. Aber auch, wer bisher stationär betreut wurde, kann zusammen mit seinem Arzt oder seinen Angehörigen die Chancen nutzen. Natürlich wird es auch weiterhin Therapien in Kurorten und Rehabilitationszentren geben. Denn oft ist der Abstand zum gewohnten Alltag besonders wichtig. Welche Rehabilitationsform jeweils gewählt wird, können die behinderten Menschen im beratenden Gespräch mit Fachleuten selbst klären.

Frage

Ich hatte einen Bandscheibenvorfall und habe dauerhafte Probleme mit meinem Rücken. Wie könnte eine ambulante Rehabilitation für mich aussehen?

Zum Beispiel so: Sie fahren jeden Morgen in ein ambulantes Reha-Zentrum für Orthopädie. Hier absolvieren Sie ein dreiwöchiges dichtes Programm. Darin enthalten: Unterwassermassage, Elektrotherapie, Gerätetraining, Gymnastik. Und abends fahren Sie wieder nach Hause.

Psychologische Betreuung und Selbsthilfe

Psychologische Unterstützung verstärken

Die ambulante Betreuung ist ein wichtiger Baustein zu mehr Flexibilität bei der medizinischen Rehabilitation. Aber häufig kommen zu medizinischen Problemen auch psychische hinzu. Deshalb setzt das Recht noch weitere wichtige Schwerpunkte. Zum Beispiel mit einer besonderen Aufmerksamkeit für seelische Probleme. Ziel des Gesetzes: Neben den medizinischen und pädagogischen Hilfen soll die psychologische Unterstützung verstärkt und die Selbsthilfe umfassender in den Betreuungsprozess integriert werden.

Seelische Folgen verarbeiten

Aber was ist damit eigentlich gemeint? Alles, was dabei hilft, die seelischen Folgen der Krankheit und Behinderung zu verarbeiten. Dazu gehören beratende Gespräche von Psychologen mit den Betroffenen und mit dem sozialen und betrieblichen Umfeld. Dazu gehören für behinderte Frauen und Mädchen Übungen zur Stärkung des Selbstbewusstseins im Rahmen des Rehabilitationssports. Dazu gehört Förderung der sozialen Kompetenz – etwa durch ein Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten.

Hilfe zur Selbsthilfe

Schließlich: Das Gesetz bestimmt ausdrücklich, dass die vorgesehene Förderung von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen von allen Trägern der medizinischen Rehabilitation nach einheitlichen Grundsätzen erfolgt.

Frage

Was bestimmt das SGB IX zum Anspruch auf psychologische und pädagogische Hilfe?

Sie haben sowohl im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als auch im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch auf Hilfe zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung, zur Aktivierung von Selbsthilfepotenzialen, zum Training lebenspraktischer Fähigkeiten, zur seelischen Stabilisierung und zur Motivation für die Inanspruchnahme von Leistungen.

Selbstbestimmung und Teilhabe

Arbeit zu haben, ermöglicht viele Chancen für ein selbstbestimmtes Leben. Sie bietet den Kontakt und den Austausch mit anderen. Sie hilft, die eigenen Fähigkeiten zu erkennen und zu verbessern. Arbeit macht ökonomisch unabhängig und stärkt zugleich das Selbstvertrauen. Daher widmet das SGB IX der Teilhabe am Arbeitsleben besondere Aufmerksamkeit.

Geldleistungen sind möglich

Im Rahmen seiner Zuständigkeit kann das Integrationsamt für die begleitenden Hilfen im Arbeitsleben den schwerbehinderten Menschen aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln auch Geldleistungen erbringen: insbesondere für technische Arbeitshilfen, zur Erreichung des Arbeitsplatzes, zur Gründung und Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Existenz, zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung, zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten sowie in besonderen Lebenslagen. Darüber hinaus können auch private und öffentliche Arbeitgeber sowie gemeinnützige Einrichtungen Geld erhalten - etwa für die behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen.

Fragen

Wie viele Arbeitsplätze muss ein Arbeitgeber für schwerbehinderte Menschen bereitstellen?

Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitsplätzen müssen auf 5% der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen. Bei Nichterfüllung der Quote zahlen Arbeitgeber eine monatliche Ausgleichsabgabe, deren Höhe gestaffelt ist.

Welche Aufgaben übernimmt das Integrationsamt bei einer Kündigung

Jede Kündigung eines schwerbehinderten Menschen bedarf der vorherigen Zustimmung durch das Integrationsamt. Bevor es zustimmt werden jedoch alle Möglichkeiten ausgeschöpft, das Arbeitsverhältnis des schwerbehinderten Menschen zu erhalten.

Viele besondere Fähigkeiten

Arbeit für Menschen mit Behinderungen gibt es in vielen Bereichen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Denn Menschen mit Behinderungen haben oft spezielle Fähigkeiten aufgrund ihrer Behinderung. Zum Beispiel können viele sehbehinderte Menschen besonders konzentriert und aufmerksam zuhören und arbeiten deshalb oft in Call-Centern. Viele gehörlose Menschen sind auf die genaue Beobachtung ihre Umwelt angewiesen und können daher besonders aufmerksam Maschinen bedienen.

Netz von Integrationsfachdiensten

Trotzdem: Viele schwerbehinderte Menschen finden ohne besondere Hilfe keine angemessene Beschäftigung. Deshalb ist ein flächendeckendes und wohnortnahes Netz von Integrationsfachdiensten geschaffen worden. Hier arbeiten unabhängige Fachleute mit den Arbeitsagenturen und den übrigen Rehabilitationsträgern sowie den Integrationsämtern zusammen, um für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer Beschäftigung zu ermöglichen.

Vielfältige Begleitung

Das Ziel heißt Arbeit - bei privaten und bei öffentlichen Arbeitgebern. Die Integrationsberater ermitteln dazu die Fähigkeiten der Bewerberinnen und Bewerber, bieten berufliche – besonders betriebsnahe – Qualifizierungen an, suchen geeignete Arbeitsplätze, begleiten die besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen am Arbeitsplatz oder beim Berufstraining und helfen ihnen in Krisensituationen. Zugleich sind sie Ansprechpartner für den Arbeitgeber und Kolleginnen und Kollegen. Wer kurzfristig Rat sucht, kann sich direkt an die Integrationsfachdienste wenden. Für eine längerfristige Betreuung muss der Dienst allerdings von den Integrationsämtern, den Agenturen für Arbeit oder einem anderen Rehabilitationsträger beauftragt werden.

Frage

Für wen sind die Integrationsfachdienste bestimmt?

Insbesondere für Menschen mit geistigen und seelischen Behinderungen und für Menschen mit schwerer Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung. Unterstützung auf ihrem Weg in den "ersten" Arbeitsmarkt erhalten auch Beschäftigte aus Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Langzeitarbeitslose, unzureichend qualifizierte oder ältere Menschen sowie schwerbehinderte Menschen nach Beendigung einer schulischen Ausbildung.

Wege zur Beschäftigung

Eingliederungszuschuss

Zum Ausgleich höherer Aufwendungen für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen können Arbeitgeber Eingliederungszuschüsse erhalten. Diese können zeitlich befristet bis zu 70 % des Lohnes einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge betragen. Diesen Eingliederungszuschuss können Arbeitgeber auch erhalten, wenn sie ihre Beschäftigungspflicht – noch – nicht erfüllen. Er kann auch gezahlt werden, wenn ein schwerbehinderter Mensch befristet im Betrieb beschäftigt ist oder früher einmal befristet beschäftigt war.

Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit

Ein Weg zu Beschäftigung ist die Teilzeitarbeit. Dieser Anspruch besteht, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen der Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist. Ein Arbeitgeber darf sie dann grundsätzlich nicht verweigern. Lediglich in den Fällen, in denen die kürzere Arbeitszeit für den Arbeitgeber nicht zumutbar ist, mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder gegen gesetzliche Regelungen verstieße, kann ein Arbeitgeber die Teilzeitarbeit ablehnen. Auch Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter arbeiten, können in Teilzeit arbeiten.

Benachteiligungsverbot

Weitere Regelung: Das SGB IX enthält ein ausdrückliches Verbot der Benachteiligung schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben. Das Verbot gilt für jede Vereinbarung und jede Maßnahme des Arbeitgebers. Es betrifft insbesondere die Bewerbung, die Einstellung, den beruflichen Aufstieg, Weisungen im Arbeitsablauf und die Kündigung. Bei Verstoß ist der Arbeitgeber nun zu einer angemessenen Entschädigung verpflichtet. Bis zu drei Monatsverdienste beträgt die Entschädigung bei einer Benachteiligung während eines Bewerbungsverfahrens, wenn eine Einstellung aus anderen Gründen als der Behinderung erfolgt wäre.

Fragen

Ist jede unterschiedliche Behandlung am Arbeitsplatz als eine Benachteiligung behinderter Menschen anzusehen?

Nein. Eine Benachteiligung liegt nicht vor, wenn für eine Tätigkeit zum Beispiel eine bestimmte körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit wesentlich ist. Im Streitfall muss der Arbeitgeber nachweisen, dass dies oder ein sonstiger sachlicher Grund die unterschiedliche Behandlung rechtfertigt.

Wer hilft mir, wenn ich mein Recht auf Entschädigung durchsetzen möchte?

Die Entschädigung muss innerhalb von zwei Monaten schriftlich vom Arbeitgeber verlangt werden. Ansprechpartner sind die Schwerbehindertenvertretungen sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Verbänden behinderter Menschen und anderen Organisationen, die rechtlich beraten. Selbstverständlich kann auch ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin eingeschaltet werden.

Schwerbehindertenvertretung

Damit die Integration schwerbehinderter Menschen in den Betrieb erleichtert wird, gibt es Schwerbehindertenvertretungen. Sie sind, ebenso wie die Beauftragten der Arbeitgeber, wichtige Verbindungsstellen zwischen schwerbehinderten Menschen und "ihren" Arbeitgebern. Ganz allgemein gesagt besteht ihre Aufgabe darin, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieben und Dienststellen zu fördern, ihre Interessen zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen. Mit dem SGB IX ergeben sich nun neue Chancen für diese wichtige Arbeit.

Inklusionsvereinbarungen

Arbeitgeber sind verpflichtet, mit der Schwerbehindertenvertretung (und den betrieblichen Interessenvertretungen) verbindliche Regelungen zur Integration von schwerbehinderten Menschen zu vereinbaren. In dieser Inklusionsvereinbarung werden zum Beispiel die Personalplanung, die Arbeitsplatzgestaltung, die Arbeitsorganisation und die Arbeitszeit für schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gesondert geregelt.

Bei der Einstellung mitreden

Und auch bei der Stellenbesetzung sind die Rechte der Schwerbehindertenvertretung gestärkt. Damit sie hierbei eine begründete Stellungnahme abgeben kann, hat sie nun zum Beispiel das Recht, alle Bewerbungsunterlagen einzusehen und an allen Vorstellungsgesprächen teilzunehmen - sowohl bei den schwerbehinderten wie bei den nicht behinderten Bewerberinnen und Bewerbern. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes ist das Einsichtsrecht hier allerdings auf die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen beschränkt.

Frage

Haben Vertrauenspersonen schwerbehinderter Menschen ein Informationsrecht gegenüber dem Arbeitgeber?

Ja. Das Informationsrecht umfasst grundsätzlich alle Angelegenheiten der betrieblichen Integration schwerbehinderter Menschen – also sowohl bereits beschäftigter als auch arbeitssuchender oder ausbildungsplatzsuchender schwerbehinderter Menschen. Zu beteiligen sind die Vertrauenspersonen, die Schwerbehindertenvertretung bereits bei der Prüfung der Frage, ob ein Arbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann.

Chancengleichheit und Nachteilsausgleich

Alle gesetzlichen Leistungen, die behinderten Menschen zur Teilhabe am Arbeitsleben zustehen, kommen natürlich auch Frauen zugute. Aber für eine wirkliche Chancengleichheit brauchen sie oft mehr Unterstützung und Förderung als behinderte Männer. Gefragt ist ein aktiver Ausgleich von Nachteilen - für mehr Chancen im Arbeitsleben.

Angemessener Anteil behinderter Frauen

Zum Beispiel verlangt das SGB IX von den Arbeitgebern, bei ihren Einstellungen schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen. In den neuen betrieblichen Integrationsvereinbarungen werden dazu entsprechende Regelungen fixiert. Chancen gibt es auch in den Einrichtungen und Diensten der Rehabilitation. So werden bei den Integrationsfachdiensten und bei den gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger behinderte, insbesondere schwerbehinderte Frauen zu einem angemessenen Anteil beschäftigt.

Teilzeitangebote nutzen

Chancen bieten aber vor allem die Möglichkeiten zur Teilzeitarbeit. Mit Teilzeitarbeit lässt sich der Wunsch nach einer sozialen Absicherung und der Wunsch nach genügend Zeit für die Kinder und die Familie verbinden. Teilzeitarbeit öffnet Freiräume für medizinische Rehabilitationsmaßnahmen. Sie lässt mehr Zeit für die physische und psychische Regeneration. Und weil Teilzeitarbeit den besonderen Belastungen von Frauen besser entspricht, wird der Weg zurück in das Arbeitsleben gerade nach einer längeren Berufsunterbrechung leichter möglich.

Eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben kann auch wohnortnah und ambulant erbracht werden; soweit sie nicht ganztägig erbracht wird, verlängert sich die Dauer der Leistung entsprechend.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Menschen mit Behinderungen haben durch das Bundesteilhabegesetz vielfältigere Möglichkeiten der beruflichen Teilhabe bekommen. Können sie wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden, dann können sie in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) arbeiten. Alternativ können sie auch eine Tätigkeit bei anderen Leistungsanbietern aufnehmen. Außerdem können sie über das Budget für Arbeit auch einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nutzen.

Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)

Die Werkstatt für behinderte Menschen ist eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Die Werkstätten bieten – je nach individuellem Konzept – Arbeitsplätze vor allem im Bereich der Dienstleistungen und Produktion.

Die Struktur der WfbM gliedert sich in Eingangsverfahren, Berufsbildungsbereich und Arbeitsbereich:

Im Eingangsverfahren wird geprüft, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die Teilhabe des Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben ist. Es wird auch festgestellt, welche Bereiche der Werkstatt und welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Menschen mit Behinderungen in Betracht kommen.

Im Berufsbildungsbereich wird die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit des Menschen mit Behinderungen so weit wie möglich entwickelt, verbessert oder wiederhergestellt. Die Tätigkeit im Berufsbildungsbereich dauert zwei Jahre. Dort wird der Mensch mit Behinderungen auf eine Tätigkeit im Arbeitsbereich bzw. auf eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorbereitet.

Im Arbeitsbereich einer Werkstatt stehen neben Arbeitsplätzen in der Werkstatt auch ausgelagerte Plätze im allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung. Die ausgelagerten Plätze im Arbeitsbereich werden sowohl zum Zwecke des Übergangs in den allgemeinen Arbeitsmarkt als auch als dauerhaft ausgelagerte Plätze angeboten.

Werkstatträte

Die im Arbeitsbereich der Werkstätten beschäftigten behinderten Menschen, die keine Arbeitnehmer sind, haben eine eigene Interessenvertretung, die Werkstatträte. Seit der Einführung des Bundesteilhabegesetzes haben Werkstatträte nun Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte. Die aus Sicht der Werkstatträte besonders wichtigen Bereiche werden zum Gegenstand der Mitbestimmung gemacht. Im Wesentlichen sind dies Arbeitszeit, Arbeitsentgelte, technische Einrichtungen, Weiterbildung, soziale Aktivitäten der Werkstattbeschäftigten.

Die Werkstatträte können bei ihrer Tätigkeit durch eine Vertrauensperson unterstützt werden. Die Vertrauensperson nimmt ihre Aufgabe unabhängig von Weisungen der Werkstatt wahr. Es kann eine Person aus dem Fachpersonal der Werkstatt bestellt werden oder auch eine externe Person.

Frauenbeauftragte

Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2017 die Wahl von Frauenbeauftragten und Stellvertreterinnen in allen Werkstätten für behinderte Menschen erstmals gesetzlich verankert. Die Frauenbeauftragten vertreten die Interessen der in der Werkstatt beschäftigten Frauen mit Behinderungen gegenüber der Werkstattleitung. Sie stehen den weiblichen Werkstattbeschäftigten als Ansprechpartnerinnen auf Augenhöhe zur Verfügung und unterstützen sie dabei, ihre Rechte selbst wahrzunehmen.

Budget für Ausbildung

Eine Alternative zum Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich bietet das Budget für Ausbildung. Ein Budget für Ausbildung können Menschen mit Behinderungen erhalten, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Werkstatt erfüllen und trotzdem eine reguläre Ausbildung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt absolvieren möchten. Mit dem Budget für Ausbildung kann sowohl eine berufliche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf als auch eine Fachpraktikerausbildung gefördert werden. Während der Förderung mit dem Budget für Ausbildung wird dem Ausbildungsbetrieb die Ausbildungsvergütung erstattet. Darüber hinaus wird die erforderliche Unterstützung des Menschen mit Behinderungen am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule finanziert. Die Förderung erstreckt sich über die Gesamtdauer des Ausbildungsverhältnisses.

Budget für Arbeit

Mit dem Budget für Arbeit wird den Menschen mit Behinderungen den Einstieg in den allgemeinen Arbeitsmarkt erleichtert. Das Budget für Arbeit können Menschen mit Behinderungen als Alternative zu Leistungen in einer Werkstatt erhalten. Es umfasst einen dauerhaften Zuschuss zu den Lohnkosten in Höhe von bis zu 75 %. Darüber hinaus werden die erforderlichen Assistenzleistungen zur Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz finanziert. Voraussetzung für die Gewährung eines Budgets für Arbeit ist, dass durch Abschluss eines Arbeitsvertrags ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber begründet wird.