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Leistungen nach dem SGB IX

Menschen mit Behinderungen erhalten zusätzlich zu den allgemeinen Sozialleistungen besondere Leistungen, um Benachteiligungen im Arbeitsleben und bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft möglichst gar nicht erst entstehen zu lassen oder sie so schnell wie möglich zu überwinden.

Das SGB IX stellt den behinderten Menschen in den Mittelpunkt. Es setzt im Sozialrecht das Benachteiligungsverbot des Artikels 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes - Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden - konsequent um.

Menschen mit Behinderungen erhalten zusätzlich zu den allgemeinen Sozialleistungen Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe, um Benachteiligungen im Arbeitsleben und bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft möglichst gar nicht erst entstehen zu lassen, sie jedenfalls so schnell wie möglich zu überwinden oder zumindest abzubauen. Deshalb werden alle Träger verpflichtet, die Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich zu erbringen, den Einzelfall zu berücksichtigen und sich gegenseitig abzustimmen.

Außerdem sind die Leistungen nun individuell. Menschen mit Behinderungen sind mündige und kompetente Partner. Ihre Interessen und Wünsche sind seither ein ganz zentraler Aspekt des Rehabilitationsprozesses. Sie sind nicht mehr Objekt des Rehabilitationsprozesses, sondern nehmen ihre Rolle als Subjekt selbstbestimmt wahr. Verstärkt wird dies dadurch, dass die Rehabilitationsträger durch Bescheid begründen müssen, weshalb den Wünschen im Einzelfall nicht entsprochen wurde.

Schließlich geht es bei den Leistungen gerecht zu. So gibt es spezielle Förderungen für Frauen und Kinder, damit sie durch ihre Behinderung und ihr Geschlecht oder Alter nicht doppelt benachteiligt sind.

Jedes Leben ist individuell

Der Umgang mit behinderten Menschen zielt auf selbstbestimmte Teilhabe am Leben in unserer Gesellschaft und insbesondere am Arbeitsleben. Teilhabe setzt auch Teilnahme voraus - bei Entscheidungsprozessen über Leistungen und gleichermaßen bei der Auswahl und Ausführung von Leistungen. § 8 des SGB IX spricht hier vom "Wunsch- und Wahlrecht". Berücksichtigt werden insbesondere die persönliche Lebenssituation, das Alter und das Geschlecht, die Familie, die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse sowie die besonderen Bedürfnisse behinderter Mütter und Väter bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrags sowie die besonderen Bedürfnisse behinderter Kinder.

Mitsprache

Die Wunsch- und Wahlrechte lassen viel Raum zur selbstbestimmten Lebensgestaltung. Sie führen zur Mitsprache bei der Auswahl der erforderlichen Leistungen. Beispielsweise werden die Belange von Frauen bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben besonders berücksichtigt. Und die Betreuung behinderter Kinder wird auf das soziale Umfeld abgestimmt.

Geldleistungen und persönliches Budget

Das Gesetz erlaubt auch mehr Flexibilität. So können Sie für Sachleistungen, die nicht in Rehabilitationseinrichtungen erbracht werden müssen, auf Antrag auch Geld erhalten, um sich die Leistungen selbst zu beschaffen. Voraussetzung: Die beantragten Leistungen sind nicht weniger wirksam und nicht teurer als die vom Rehabilitationsträger angebotenen Sachleistungen. Möglich ist auch das sogenannte "persönliche Budget". Damit können Menschen mit Behinderungen den "Einkauf" von Leistungen eigenverantwortlich regeln, wenn sie dies wünschen.

Fragen zu Geldleistungen und Budget

Welche Leistungen kann ich beispielsweise in Form von Geldleistungen erhalten?

Zum Beispiel Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die durch einen ambulanten Rehabilitationsdienst durchgeführt werden.

Kann ich Teilhabe-Leistungen auch im Ausland in Anspruch nehmen?

Sachleistungen können auch im Ausland erbracht werden, wenn sie dort bei gleicher Qualität und Wirksamkeit wirtschaftlicher ausgeführt werden können. Für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt, dass sie ohne weitere Voraussetzungen im grenznahen Ausland erbracht werden können, wenn sie für die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit erforderlich sind.

Besondere Belastungssituation

Eine besondere Belastung für Menschen mit Behinderungen und für ihre Angehörigen ist die Überprüfung ihrer Einkommens- und Vermögenssituation. Aus dem SGB XII ergibt sich, dass Sozialhilfe nicht erhält, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen, erhält. Dabei müssen die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden. Denn es muss vermieden werden, dass Leistungsberechtigte wegen einer solchen Prüfung auf mögliche Rehabilitationsmaßnahmen verzichten.

Fragen zur Einkommens- und Vermögensabhängigkeit

Sind die sozialen Teilhabeleistungen der Träger der Eingliederungshilfe vom Einkommen und Vermögen abhängig?

Die Leistungen der Eingliederungshilfe zur sozialen Teilhabe werden in der Regel unter finanzieller Beteiligung an den Aufwendungen erbracht. Dabei gibt es aber zahlreiche gesetzliche Ausnahmen.

Entlastung Unterhaltsverpflichteter in der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe

Die Unterhaltsheranziehung von Eltern und kindern bis zu einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro wurde in der gesamten Sozialhilfe sowie dem Sozialen Entschädigungsrecht ausgeschlossen (Ausnahme: Unterhaltsverpflichtete Eltern minderjähriger Leitungsbezieher, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII erhalten). In der reformierten Eingliederungshilfe wurde der Beitrag vollständig gestrichen, den Eltern zu den Eingliederungshilfeleistungen ihrer volljährigen Kinder (z.B. für Assistenzleistungen) zu leisten hätten.

Hintergrund: Leistungen

Die Eingliederungshilfe sieht Leistungen an Menschen mit Behinderungen oder von einer Behinderung bedrohte Menschen vor,

  • wenn deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs.1 SGB IX),
  • wenn die Behinderung wesentlich, d. h. die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfang beeinträchtigt ist
  • und wenn und so lange nach der Besonderheit des Einzelfalls, vor allem nach Art oder Schwere der Behinderung, die Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.

Flexibilität

Eine flexible Rehabilitation wird immer wichtiger. Daher unterstützt das Gesetz ambulante Hilfe. Zum einen, weil der stationäre Aufenthalt nicht immer erforderlich ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen. Zum anderen sollen diejenigen, die eine stationäre Betreuung früher kaum oder gar nicht nutzen konnten, ambulante Alternativen finden. Zum Beispiel Teilzeitbeschäftigte, Selbstständige, Frauen mit Familienpflichten oder allein erziehende Elternteile.

Entgeltfortzahlung bei ambulanter Betreuung

Bei einer ambulanten Betreuung sind Menschen mit Behinderungen genauso sozial und finanziell abgesichert wie bei einer stationären Betreuung. Können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wegen ihrer Rehabilitation nicht arbeiten, haben sie für sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber. Unabhängig davon, ob die Leistung stationär oder ambulant erbracht wird.

Erweiterter Rechtsanspruch auf Übergangsgeld

Besteht kein Anspruch mehr auf Entgeltfortzahlung und wird die Leistung zum Beispiel von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht, zahlt dieser in der Regel Übergangsgeld. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob der behinderte Mensch arbeitsunfähig oder durch die Teilnahme an einer Maßnahme an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit gehindert ist. Anders gesagt: Übergangsgeld gibt es nicht nur bei stationären, sondern auch bei ambulanten Leistungen. Der Sozialversicherungsschutz ist dabei inklusive.

Fragen zu ambulanten Angeboten und Entgeltersatzleistungen

Bedeutet die Stärkung der ambulanten Angebote eine Abkehr von der stationären Betreuung?

Nein. Das SGB IX setzt zwar auf die Vorteile einer ambulanten Betreuung. Es gibt aber keine strikte Festlegung des Grundsatzes "ambulant vor stationär". Ein solcher Grundsatz wäre für die Rehabilitation im Einzelfall zu unflexibel.

Gibt es bei der jährlichen Anpassung der Entgeltersatzleistungen noch Unterschiede zwischen Ost und West?

Nein. Die jährliche Anpassung des Krankengeldes, des Versorgungskrankengeldes, des Verletztengeldes und des Übergangsgeldes erfolgt für die alten und neuen Bundesländer einheitlich. Die Anpassung erfolgt entsprechend der Bruttolohn- und Gehaltsentwicklung.

Dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben

Arbeit ist gerade für Menschen mit Behinderungen eine wichtige Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Deshalb setzt das SGB IX hier einen Schwerpunkt. Ziel ist es, die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen. Dabei soll ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer gesichert werden.

Rechtsanspruch auf behinderungsgerechten Arbeitsplatz

Generell gilt: Schwerbehinderte Menschen haben gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf einen Arbeitsplatz, der ihrer Behinderung entsprechend ausgestattet ist. Dazu müssen die erforderlichen technischen Arbeitshilfen zur Verfügung gestellt werden sowie Maschinen, Geräte und Gebäude - zum Beispiel durch eine Rampe - behinderungsgerecht sein. Soweit die Finanzierung für den Arbeitgeber nicht unzumutbar ist, trägt dieser die Kosten. Der Arbeitgeber wird aber finanziell von den Integrationsämtern, den Arbeitsagenturen oder anderen Rehabilitationsträgern unterstützt.

Rechtsanspruch auf Arbeitsassistenz

Eine wichtige Regelung für schwerbehinderte Menschen ist ihr Rechtsanspruch auf notwendige Arbeitsassistenz. Arbeitsassistenz bedeutet: Sie erhalten direkte, persönliche Hilfe am Arbeitsplatz. Arbeitsassistenten können beispielsweise als Vorlesekräfte für sehbehinderte und blinde Menschen tätig sein, aber auch anderweitige Hilfestellungen zur Ausübung der Beschäftigung geben.

Rechtsanspruch auf Teilzeit

Außerdem haben schwerbehinderte Menschen einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen der schweren Behinderung notwendig und für den Arbeitgeber zumutbar ist und ihr sonstige rechtliche Regelungen nicht entgegenstehen. Darüber hinaus kann ein Anspruch auch nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz bestehen. Auch Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter arbeiten, können in Teilzeit arbeiten.

Überbrückungsgeld durch alle Rehabilitationsträger

Hilfe gibt es auch beim Weg in die Selbstständigkeit. Das so genannte Überbrückungsgeld ist eine eigenständige Leistungsform für Menschen, die durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden. Seine Aufgabe: Es sichert den Lebensunterhalt und die soziale Sicherung in den ersten sechs Monaten nach der Existenzgründung. Neben der Bundesagentur für Arbeit zahlen auch alle anderen für die Teilhabe am Arbeitsleben zuständigen Rehabilitationsträger Überbrückungsgeld.

Arbeitsförderungsgeld

Die Beschäftigten im Arbeitsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) erhalten Arbeitsförderungsgeld vom zuständigen Rehabilitationsträger. Das Arbeitsförderungsgeld beträgt monatlich bis zu 52 Euro. Erhält der Mensch mit Behinderungen ein Arbeitsentgelt, das höher ist als 299 Euro, beträgt das Arbeitsförderungsgeld monatlich den Differenzbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt und 351 Euro. Das Arbeitsförderungsgeld bleibt bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, als Einkommen unberücksichtigt.

Lebensunterhalt in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen

Neues ergibt sich im Arbeitsbereich von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen auch aus dem Wegfall der Bedürftigkeitsprüfung: Die dort Beschäftigten müssen ihr Mittagessen nunmehr selbst bezahlen, wenn ihr Einkommen die Höhe des zweifachen Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes - zur Zeit rund 580 Euro/Monat - übersteigt. Die Regelung gilt auch für Menschen mit Behinderungen in Fördergruppen bzw. Tagesförderstätten. Die zuständigen Landesbehörden können Näheres über die Bemessung des Beitrags für das Mittagessen bestimmen.

Besondere Belastungssituationen ausgleichen

Behinderte oder von Behinderung bedrohte Frauen haben es oft besonders schwer. Traditionelle Rollenmuster, leistungsorientiertes Konkurrenzdenken oder Klischeevorstellungen treffen sie sowohl als Menschen mit Behinderungen wie als Frauen. Die Praxis zeigt: Häufig sind Frauen durch Kindererziehung und Haushalt mehrfach belastet und nehmen daher seltener an Rehabilitationsmaßnahmen teil. Und sie sind häufiger und länger arbeitslos. Deshalb regelt das SGB IX: Alle Rehabilitationsträger haben bei ihrer Hilfe die Bedürfnisse behinderter Frauen besonders zu berücksichtigen.

Entlastung in der Familie

Besonders wichtig ist die vorgesehene Stärkung wohnortnaher ambulanter Angebote. Damit Frauen aber auch wirklich Zeit dafür haben, können sie zusätzliche familienentlastende und -unterstützende Dienste beanspruchen. Das können Hilfen bei der Kinderbetreuung, beim Einkauf oder bei Behördengängen sein. Außerdem haben sie im Rahmen des Rehabilitationsports einen Anspruch auf psychologisches Training zur Stärkung ihres Selbstbewusstseins.

Passgenaue Angebote

Und auch die Teilhabe am Arbeitsleben wird gezielt gefördert. Damit Familie und Beruf unter einen Hut passen, werden Frauen bei der Suche nach mehr Teilzeit-, aber auch mehr Vollzeitarbeitsplätzen in Wohnortnähe unterstützt. Und weil Frauen wegen langer Kindererziehungszeiten häufig schlechter qualifiziert sind, erhalten sie Unterstützung bei der Berufsfindung. Zum Beispiel mit Teilzeitangeboten zur beruflichen Aus- und Fortbildung oder mit wohnortnahen Umschulungen.

Hintergrund - Leistungen für Frauen mit Behinderungen

Wichtige Leistungen, von denen behinderte Frauen besonders profitieren (Auszug):

  • Schaffung gleicher Chancen im Erwerbsleben durch passgenaue und in Teilzeit nutzbare Angebote.
  • Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse behinderter Mütter und Väter bei der Erfüllung des Erziehungsauftrages.
  • Möglichkeit der Mitnahme der Kinder der Betroffenen an den Rehabilitationsort sowie weitere umfangreiche Betreuungsmöglichkeiten.
  • Einbeziehung familienentlastender und -unterstützender Dienste bei der Erbringung ambulanter und teilstationärer Leistungen.
  • Im Rahmen des Rehabilitationssports können behinderte Frauen und Mädchen auch an Übungen zur Stärkung des Selbstbewusstseins teilnehmen.
  • Arbeitgeber haben bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen für die Erfüllung der Pflichtquote Frauen besonders zu berücksichtigen.

Vernetzte Hilfe

Kinder brauchen bei drohenden oder bereits eingetretenen Entwicklungsstörungen oder Behinderungen so früh wie möglich eine Rehabilitation. Diese Leistungen der Früherkennung und Frühförderung sind besonders wichtig. Je früher eine Beeinträchtigung erkannt wird, desto besser kann man hier vorbeugen und helfen. Dafür steht ein Netz von etwa 120 Sozialpädiatrischen Zentren und zirka 1.000 - zum Teil auch ambulanter und mobiler - interdisziplinärer Frühförderstellen bereit.

Komplexleistung Frühförderung

Die medizinischen Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder werden in Verbindung mit heilpädagogischen Leistungen an noch nicht eingeschulte Kinder als Komplexleistung erbracht.

Die Maßnahmen zur Komplexleistung können gleichzeitig oder nacheinander sowie in unterschiedlicher und gegebenenfalls wechselnder Intensität ab Geburt bis zur Einschulung erfolgen.

Eltern werden einbezogen

Sowohl die Kinder als auch ihre Eltern werden intensiv an der Planung und Gestaltung der Hilfen beteiligt. Der beste Ansprechpartner dabei ist und bleibt zunächst der Kinderarzt. Er entscheidet nicht nur über die medizinisch erforderlichen Diagnosen und Therapien. Er weiß auch, wie man die speziellen Angebote der sozialpädiatrischen Zentren und Frühförderstellen mit in die Therapie einbeziehen kann.

Fragen zu Kindern mit Behinderungen

Werden Kinder immer in der Nähe ihrer Eltern betreut?

In der Regel ja. Jedenfalls soll es bei der Rehabilitation möglichst keine Trennung vom sozialen Umfeld und zugleich möglichst eine integrative Betreuung geben.

Wer erbringt die heilpädagogischen Leistungen?

Die gesetzlichen Krankenkassen sind für alle Leistungen zur Diagnostik und Aufstellung eines Förder- und Behandlungsplans und für die medizinischen/medizinisch-therapeutischen Leistungen zuständig. Die Träger der Eingliederungshilfe sind regelmäßig für alle anderen heilpädagogischen Leistungen, die für noch nicht eingeschulte Kinder mit schweren und schwerst-mehrfachen Behinderungen erforderlich sind, zuständig. Die Leistungen werden erbracht ohne dass die Leistungsberechtigten oder ihrer Eltern zu den Kosten herangezogen werden.

Hintergrund - Leistungen für Kinder mit Behinderungen

Wichtige Leistungen, von denen behinderte Kinder besonders profitieren (Auszug):

  • Möglichst keine Trennung vom sozialen Umfeld bei den Rehabilitationsmaßnahmen.
  • Bei Leistungen an behinderte Kinder ist eine gemeinsame Betreuung behinderter und nichtbehinderter Kinder anzustreben (integrative Betreuung).
  • Intensive Beteiligung von behinderten Kindern und ihren Sorgeberechtigten an Planung und Gestaltung der Hilfen
  • Heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind
  • Ausgestaltung der Frühförderung als Komplexleistung
  • Förderung von Selbsthilfegruppen zur Frühförderung
  • Mädchen haben Anspruch auf Übungen zur Stärkung des Selbstbewusstseins im Rahmen des Rehabilitationssports
  • Möglichkeit der Mitnahme der Kinder der Betroffenen an den Rehabilitationsort sowie weitere umfangreiche Betreuungsmöglichkeiten.

Erweiterter Rechtsanspruch

Wenn Mütter und Väter plötzlich von einer Behinderung betroffen sind, brauchen sie besondere Unterstützung. In einer solchen Situation stellen sich viele Fragen: Wer betreut jetzt meine Kinder? Bekomme ich auch Hilfe im Haushalt? Und kann ich mein Kind an den Ort mitnehmen, an dem ich medizinisch betreut werde? Auch hier bestehen Rechtsansprüche.

Anspruch auf Übernahme der Reisekosten

Müssen Mütter oder Väter an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen und ist es erforderlich, die Kinder mitzunehmen, haben sie einen Anspruch auf die Übernahme der Reisekosten - für sich selbst und die Kinder. Zu den Reisekosten gehört nicht nur der Fahrpreis. Bezahlt wird auch die Verpflegung und die Übernachtung. Und wenn eine erwachsene Begleitung erforderlich ist, hat sie Anspruch auf die Übernahme des unvermeidbaren Verdienstausfalls.

Angleichung bei der Haushaltshilfe

Bei der Haushaltshilfe sind die Leistungen aller Rehabilitationsträger angeglichen. Das bedeutet: Alle, die aufgrund einer Maßnahme ihren Haushalt nicht weiterführen können - etwa, weil die Leistung stationär durchgeführt wird -, haben Anspruch auf eine Unterstützung. Voraussetzung: Ein im Haushalt lebendes Kind ist jünger als 12 Jahre, und es gibt niemanden im Haushalt, der die Arbeit dort weiterführt. Bei behinderten Kindern, die auf Hilfe angewiesen sind, gilt diese Altersbegrenzung nicht.

Fragen zu Betreuungsmöglichkeiten

Ich habe keinen Anspruch auf Haushaltshilfe und finde für mein Kind keine Betreuungsmöglichkeiten während einer Rehabilitation. Wird mir geholfen?

Ja. Wenn während der Teilnahme an einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben keine anderen Betreuungsmöglichkeiten bestehen, können Ihre Kinderbetreuungskosten bis zu einer Höhe von 160 Euro je Kind und Monat übernommen werden.

Hintergrund - Wenn behinderte Kinder krank werden

Soweit im Einzelfall kein arbeitsrechtlicher Anspruch gegen den Arbeitgeber auf bezahlte Freistellung besteht, können in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Eltern Krankengeld für die Zeit in Anspruch nehmen, in der sie wegen der ärztlich festgestellten erforderlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten - und ebenfalls versicherten - Kindes von der Arbeit fernbleiben müssen, weil im Haushalt keine andere Person lebt, die eine Betreuung übernehmen kann. Für die Zeit des Anspruchs auf Kinderkrankengeld ist der betreuende Elternteil von der Arbeit unbezahlt freigestellt.

  • Krankengeld wird in der Regel kalenderjährlich bis zu 10 Arbeitstage für Verheiratete je Ehepartner und 20 Arbeitstage für allein erziehende Versicherte gezahlt.
  • Der Anspruch auf Kinderkrankengeld für erkrankte Kinder, die behindert und auf Hilfe angewiesen sind, besteht über die übliche Altersgrenze von 12 Jahren hinaus.
  • Ein dem Kinderkrankengeld entsprechendes Kinderverletztengeld erhalten Elternteile vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie ihr Kind etwa wegen eines Schulunfalls betreuen müssen.

Hilfe fürs Zusammenleben

Zu einem selbstbestimmten Leben in unserer Gesellschaft gehört mehr als eine gute medizinische Betreuung und eine angemessene Arbeit. Dazu gehören auch Zugang zu Behörden und Rehabilitationsträgern, Erleichterungen bei der Kommunikation oder die Hilfe beim Besuch von Theatern, Kinos oder Gaststätten. Diese Leistungen nennt das Gesetz "Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft".

Kultur, Begegnungen, Zeitgeschehen

So können Menschen mit Behinderungen Hilfen zum Besuch von Kulturveranstaltungen oder zur Begegnung mit nichtbehinderten Menschen beanspruchen. Hier ist vieles denkbar - von der Begleitperson fürs Theater bis zum Fahrdienst zum Chorabend. Und wenn die Behinderung eine Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben nicht oder nur unzureichend zulässt, erhält man bei Bedarf - vor allem technische - Hilfsmittel, die eine mediale Beteiligung am Zeitgeschehen oder an kulturellen Ereignissen ermöglichen.

Barrierefreier Zugang

Menschen mit Behinderungen haben mit dem SGB IX außerdem einen Anspruch auf den barrierefreien Zugang zu Ärzten, Sachverständigen und Therapeuten oder zu Berufsförderungs- und Berufsbildungswerken und zu Verwaltungs- und Dienstgebäuden der Sozialleistungsträger. Und weil Barrierefreiheit auch für das Privatleben gilt, gibt es Hilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung von Wohnungen.

Gebärdensprache und Gebärdendolmetscher

Für den Sozialbereich wird es hörbehinderten Menschen ermöglicht, die Gebärdensprache zu verwenden, und zwar sowohl im Verfahren der Sozialverwaltung als auch bei der Ausführung aller Sozialleistungen, zum Beispiel beim Arztbesuch oder bei der Inanspruchnahme von Rehabilitationsleistungen. Die Kosten für notwendige Gebärdendolmetscher und andere Kommunikationshilfen werden von dem jeweils zuständigen Leistungsträger übernommen. Übrigens: Auch Menschen mit einer besonders starken Beeinträchtigung der Sprachfähigkeit haben Anspruch auf notwendige Hilfe.

Fragen zum Merkzeichen "GI" und zum Schwerbehindertenausweis

Wann steht mir als hörbehinderter Mensch das neue Merkzeichen "Gl" zu?

Das Merkzeichen können sich gehörlose Menschen, bei denen Taubheit beider Ohren vorliegt, sowie hörbehinderte Menschen mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit, wenn zusätzlich schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen, in den Schwerbehindertenausweis eintragen lassen. Gehörlose Menschen können die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr in Anspruch nehmen.

Ist mein Schwerbehindertenausweis noch gültig?

Ein ausgestellter Schwerbehindertenausweis bleibt bis zum Ablauf seiner eingetragenen Gültigkeitsdauer gültig. Es sei denn, er ist einzuziehen, weil zum Beispiel der Grad der Behinderung auf unter 50 gesunken ist. Auch kann der Ausweis auf Antrag verlängert werden, wenn er nicht bereits zweimal verlängert worden ist. Ist der Ausweis bereits zweimal verlängert worden, wird ein neuer Ausweis ausgestellt.

Hintergrund - Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sind insbesondere:

  • heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind
  • Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,
  • Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt,
  • Hilfen bei der Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen entspricht,
  • Assistenzleistungen, zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung.
  • Rehabilitationsträger für diese Leistungen sind die Träger der Eingliederungshilfe und öffentlichen Jugendhilfe sowie - für ihre Leistungsberechtigten - die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und der Kriegsopferfürsorge.