Arbeitsschutz

Nichtraucherschutz für Beschäftigte

Die Regelungen zum Nichtraucherschutz fallen in Deutschland in unterschiedliche Rechtsbereiche.

Die Regelungen zum Nichtraucherschutz fallen in Deutschland in unterschiedliche Rechtsbereiche.

Für Einrichtungen des Bundes und im öffentlichen Verkehr gilt ein komplettes Rauchverbot. Dieses ist mit dem Gesetz zum Schutz der Nichtraucher vor den Gefahren des Passivrauchens vom 20. Juli 2007 (Bundesnichtraucherschutzgesetz) geregelt.

Den Schutz der nichtrauchenden Beschäftigten in der gewerblichen Wirtschaft vor Gefährdungen durch Passivrauchen regelt die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in § 5 "Nichtraucherschutz".

Die Regelung des § 5 (1) der ArbStättV geht ursprünglich auf eine Initiative des Deutschen Bundestages aus dem Jahr 2001 zurück. Nach § 5 der ArbStättV hat der Arbeitgeber die Pflicht, Schutzmassnahmen für nichtrauchende Beschäftigte in Arbeitsstätten wie folgt zu treffen:

(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.

Die ArbStättV gilt grundsätzlich und ausschließlich für das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit. Die ArbStättV umfasst jedoch nicht den Schutz dritter Personen, z.B. von Kunden oder Gästen.

Die Bestimmung in § 5 ArbStättV ergänzt die in Anhang Ziffer 3.6 (Lüftung) enthaltene Regelung zur Gewährleistung von ausreichend gesundheitlich zuträglicher Atemluft. Der § 5 (1) ist so zu interpretieren, dass der Arbeitgeber im Betrieb vorrangig ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche sich erstreckendes Rauchverbot zum Schutz der nichtrauchenden Beschäftigten zu erlassen hat. Der Arbeitgeber kann aber auch durch andere Maßnahmen, z.B. geeignete Lüftungsmaßnahmen oder die Einrichtung von gesonderten Raucherräumen, den Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten erreichen. Die Entscheidung über die erforderlichen Maßnahmen hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu treffen.

Da die ArbStättV nur für Beschäftigte gilt, ergibt sich eine besondere Problematik in den Bereichen, in denen auch Kunden oder Gäste anwesend sind. Der Gesetzgeber war gezwungen, diese besonderen Bereiche zu berücksichtigen. Dies geschieht mit § 5 (2) der ArbStättV, der eine eigene Regelung für Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr enthält. Besonders betroffene Arbeitsstätten in diesem Sinne sind Restaurants und Gaststätten. Für den Schutz der Gäste im Gastronomiebereich sind die Länder zuständig (Gaststättenrecht). In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat "der Arbeitgeber die Schutzmaßnahmen nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen". Diese Regelung in § 5 (2) bedeutet: Der Entscheidungs- und Handlungsspielraum des Arbeitgebers zum Nichtraucherschutz der Beschäftigten in z.B. Gastronomiebetrieben wird erweitert und ermöglicht ein flexibleres Vorgehen, ohne den Arbeitgeber aus seiner Verantwortung für die nichtrauchenden Beschäftigten zu entlassen. Gleichzeitig wird ein Konflikt mit dem Gaststättenrecht vermieden.

Gastbezogene Bestimmungen in der Gastronomie, z.B. zum Schutz der Nichtraucher, sind mit der Föderalismus­reform im Jahr 2006 aus dem konkurrierenden Kompetenzbereich des Bundes herausgelöst und den Ländern übertragen worden. Seither sind die Länder für das Gaststättenrecht zuständig und haben eigene Gesetze zur Regelung des Nichtraucherschutzes für verschiedene Bereiche - u.a. Gaststättenbereich - erlassen. Der Bundesgesetzgeber ist grundsätzlich gehalten, die geltenden Länderbestimmungen - auch die zum Nichtraucherschutz für den Gaststättenbereich erlassenen Regelungen - nicht durch konkurrierendes Bundesrecht zu unterlaufen und unwirksam werden zu lassen. Die bewusst nach Landesrecht geregelten Ausnahmen vom Rauchverbot sind vielmehr vom Bundesgesetzgeber zu akzeptieren.

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