Die Personenfreizügigkeit der Unionsbürger*innen beinhaltet das Recht, sich in der Europäischen Union (EU) frei zu bewegen, in jeden Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten. Sie ist in Artikel 21 des Vertrags über die Anwendungsweise der Europäischen Union (AEUV) verankert und enthält im Zusammenwirken mit Art. 18 AEUV auch ein Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Das Recht auf Freizügigkeit ist vor allem in der Richtlinie 2004/38/EG ("Freizügigkeitsrichtlinie") ausgestaltet und durch das Freizügigkeitsgesetz/EU in nationales Recht umgesetzt.
Die Freizügigkeitsrichtlinie (im Nachfolgenden zitiert mit Artikelbezeichnung) und das Freizügigkeitsgesetz/EU (im Nachfolgenden zitiert mit Paragraphenbezeichnung) sehen ein gestaffeltes Recht auf Aufenthalt für verschiedene Personengruppen und Konstellationen vor:
- Daueraufenthaltsstatus nach regelmäßig fünf Jahren ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts (Artikel 16; § 2 Absatz 2 Nr. 7)
- Erwerbstätigenstatus (als Arbeitnehmer oder Selbständiger) sowie ein der Erwerbstätigkeit nachwirkender Status (Art. 7 Absatz 1 lit. a); § 2 Absatz 2 Nr. 1 und 2 oder Art. 7 Absatz 3; § 2 Absatz 3)
- Nichterwerbstätige mit ausreichenden eigenen Existenzmitteln und Krankenversicherungsschutz (Artikel 7 Absatz 1 lit. b); § 2 Absatz 2 Nr. 5)
- Arbeitsuchende für die Dauer von regelmäßig sechs Monaten und länger, wenn entsprechende Einstellungsaussichten bestehen (EuGH-Urteil "Antonissen" [C-292/89]; § 2 Absatz 2 Nr. 1a)
- Voraussetzungsloses Freizügigkeitsrecht für Unionsbürger für die ersten drei Monate des Aufenthalts (Art. 6; § 2 Absatz 5)
- Familienangehörige der vorgenannten Personengruppen (Art. 6 bis 18; § 3)
Besondere Ausprägungen der Personenfreizügigkeit stellen die Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Artikel 45 AEUV und die Niederlassungsfreiheit für Selbständige und Unternehmen innerhalb der EU gemäß Artikel 49 AEUV dar.
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit aus Artikel 45 AEUV ist in der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 ("Arbeitnehmerfreizügigkeitsverordnung") für die Wanderarbeitnehmerin oder den Wanderarbeitnehmer und die Familienangehörigen näher ausgestaltet. Insbesondere darf die Wanderarbeitnehmerin oder der Wanderarbeitnehmer beim Zugang zur Beschäftigung und bei den Arbeitsbedingungen nicht anders behandelt werden als inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und hat Anspruch auf die gleichen sozialen oder steuerlichen Vergünstigungen wie diese. Auch beim Zugang zu Wohnraum oder beruflicher Bildung oder bei Hilfen durch die Arbeitsagenturen darf eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten nicht schlechter behandelt werden als inländische Arbeitnehmer.
Die Richtlinie 2014/54/EU enthält Bestimmungen, die die Durchsetzung dieser Arbeitnehmerfreizügigkeitsrechte für die Wanderarbeitnehmerin und den Wanderarbeitnehmer und deren Familienangehörigen in der Praxis erleichtern.