Was Tariftreue bedeutet
Tarifgebundene Unternehmen sind grundsätzlich verpflichtet, die für sie geltenden Tarifverträge einzuhalten. Tarifgebunden ist ein Unternehmen, wenn es Mitglied eines tarifschließenden Arbeitgeberverbandes ist oder selbst einen Tarifvertrag abgeschlossen hat.
Tariftreuegesetze können auch Unternehmen verpflichten, die nicht tarifgebunden sind: Führen sie einen öffentlichen Auftrag aus, müssen sie für die Dauer der Auftragsausführung bestimmte tarifliche Arbeitsbedingungen gewährleisten.
Nach diesem Prinzip funktioniert auch das Bundestariftreuegesetz. Es schafft die Grundlage dafür, dass bei öffentlichen Aufträgen und Konzessionen des Bundes bestimmte tarifliche Arbeitsbedingungen gewährt werden müssen. Welche Arbeitsbedingungen im Einzelnen einzuhalten sind, legt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnungen für die jeweiligen Branchen fest.
Was Tariftreue von Tarifbindung unterscheidet
Tarifbindung bedeutet, dass ein Unternehmen grundsätzlich an einen Tarifvertrag gebunden ist. Tariftreue bedeutet dagegen, dass ein Unternehmen bei bestimmten öffentlichen Aufträgen tarifliche Arbeitsbedingungen einhalten muss. Auch wenn es selbst nicht tarifgebunden ist.
Für welche Aufträge und Unternehmen das Gesetz gilt
Das Bundestariftreuegesetz gilt grundsätzlich für öffentliche Bau- und Dienstleistungsaufträge sowie Konzessionen des Bundes.
Dies gilt ab einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer.
Das Gesetz richtet sich an die Vergabestellen des Bundes und an die Unternehmen, die diese Aufträge ausführen. Beauftragen diese Unternehmen selbst ein oder mehrere Nachunternehmen, müssen sie sicherstellen, dass auch von diesen Nachunternehmern die Vorgaben zur Tariftreue eingehalten werden.
Die tariflichen Arbeitsbedingungen gelten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an der Ausführung des jeweiligen Auftrags beteiligt sind. Ein Unternehmen muss dafür nicht selbst tarifgebunden sein.
Welche tariflichen Arbeitsbedingungen gelten
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt durch Rechtsverordnungen fest, welche tariflichen Arbeitsbedingungen bei der Ausführung von Bundesaufträgen einzuhalten sind. Dabei können tarifvertragliche Regelungen zur Entlohnung, zum Urlaub, zu Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausen verbindlich gemacht werden.
Das Bundestariftreuegesetz ist bereits in Kraft. Die konkreten Arbeitsbedingungen ergeben sich jedoch erst aus den Rechtsverordnungen für die jeweiligen Branchen. Derzeit gibt es noch keine solche Branchenverordnung.
Was Unternehmen beachten müssen
Unternehmen, die einen Auftrag im Anwendungsbereich des Bundestariftreuegesetzes erhalten, geben mit den Vergabeunterlagen ein Tariftreueversprechen ab. Damit verpflichten sie sich, ihren bei der Ausführung des Auftrags eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die für die jeweilige Branche festgelegten Arbeitsbedingungen zu gewähren.
Unternehmen müssen in der Lage sein, die Einhaltung dieser Arbeitsbedingungen nachzuweisen. Dafür können überwiegend Unterlagen verwendet werden, die im Unternehmen ohnehin vorhanden sind, zum Beispiel Lohnabrechnungen.
Kontrolle und Beratung durch die Prüfstelle Bundestariftreue
Die Prüfstelle Bundestariftreue kontrolliert, ob Arbeitgeber, die an der Ausführung von Aufträgen des Bundes beteiligt sind, die Vorgaben zur Tariftreue einhalten. Sie wird bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingerichtet.
Die Prüfstelle unterstützt Vergabestellen, Unternehmen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch bei Fragen zur Anwendung des Bundestariftreuegesetzes. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Prüfstelle Bundestariftreue.