Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen in den sozialen Mindestsicherungssystemen (SGB II, XII, XIV und § 2 AsylbLG) zum 1. Januar 2026 erfolgt gemäß den geltenden gesetzlichen Vorgaben mittels Fortschreibungs-Verordnung.
Nach § 28a Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) ist in Jahren, für die keine Neuermittlung von Regelbedarfen auf Basis der Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nach § 28 SGB XII erfolgt, eine Fortschreibung der Regelbedarfsstufen vorzunehmen. In Jahren, für die keine ausgewerteten Ergebnisse einer aktuellen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen und deshalb keine neue Regelbedarfsermittlung vorzunehmen ist, sind die Regelbedarfe durch Verordnung jeweils zum 1. Januar fortzuschreiben. Zudem sind die Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für das Kalenderjahr 2026 fortzuschreiben.
Es handelt sich jeweils um einen gesetzlichen Auftrag. Ein Ermessen darüber, ob eine Fortschreibung vorzunehmen ist, besteht nicht.
Die sich aus der Verordnung ergebenden Regelbedarfe gelten neben dem SGB XII unmittelbar auch für das SGB II sowie im Bereich der Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem SGB XIV. Im AsylbLG gelten die fortgeschriebenen Regelbedarfsstufen auch für die so genannten Analogleistungen.
Die Verordnung erfordert das Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium und die Zustimmung des Bundesrates.
Umsetzungsstand
Inkrafttreten
Abschluss der Verordnung
Kabinettbeschluss: Kenntnisnahme (Entwurf)
Kabinettbeschluss ist veröffentlicht [PDF, 226KB] (derzeit nicht barrierefrei).
Referentenentwurf
Referentenentwurf ist veröffentlicht [PDF, 226KB] (derzeit nicht barrierefrei).