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Pressemitteilung

Fortschreibung der Regelbedarfe in der Sozialhilfe und beim Bürgergeld

Festsetzung der Regelbedarfe erfolgt gemäß gesetzlicher Vorgaben für 2026

Das Bundeskabinett hat heute der Festsetzung der Regelbedarfe im Bürgergeld und der Sozialhilfe für das Jahr 2026 zugestimmt. Die geltende Fortschreibungsregelung wird voraussichtlich letztmalig angewendet. Für das kommende Jahr steht eine gesetzliche Neuermittlung der Regelbedarfe an. In diesem Gesetzgebungsverfahren wird in Umsetzung des Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU und SPD auch über die künftige Ausgestaltung der jährlichen Fortschreibung zu entscheiden sein.

Nach der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgelegten Fortschreibungs-Verordnung sollen die Leistungsbeziehenden von Lebensunterhaltsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung nach SGB II) und nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe nach SGB XII) im Jahr 2026 Regelbedarfe in derselben Höhe wie in den Jahren 2024 und 2025 erhalten. Alleinstehende Erwachsene, die in einer Wohnung leben, erhalten damit in der Regelbedarfsstufe 1 weiterhin 563 Euro pro Monat. Für Paare, Kinder und Jugendliche oder Menschen in stationären Unterkünften gelten andere der jeweiligen Lebenssituation angepasste Regelbedarfe (siehe untenstehende Tabelle). Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen, vorgesehener Termin ist der 17. Oktober 2025.

Mit den Lebensunterhaltsleistungen nach dem SGB II und dem SGB XII stellen wir sicher, dass das Existenzminimum gewährleistet wird. Um dies zu erreichen, gibt es ein gesetzlich festgelegtes Verfahren. Für jedes Jahr, für das keine neue Regelbedarfsermittlung in Kraft tritt, wird auf Basis der Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise und der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter berechnet, ob die Regelbedarfe im Bürgergeld und der Sozialhilfe fortzuschreiben sind. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben bestehen bei Erstellung der jährlichen Fortschreibungs-Verordnungen keine Entscheidungsspielräume.

Die sich aus der Verordnung ergebenden Beträge für die Regelbedarfsstufen gelten neben dem SGB XII unmittelbar auch für das SGB II, für die Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XIV sowie im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die so genannten Analogleistungen.

Neben den Beträgen für die Regelbedarfsstufen werden zudem die beiden Teilbeträge der Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf der im Kalenderjahr 2026 beginnenden Schulhalbjahre ("Schulbedarfspaket") fortgeschrieben.

Die Berechnungsweise entspricht exakt der für die Fortschreibungen zum 1. Januar der Jahre 2023 bis 2025.

Gesetzlich festgelegter Fortschreibungsmechanismus

Die Fortschreibung der Regelbedarfe erfolgt in zwei Schritten:

  • Im ersten Schritt erfolgt eine "Basisfortschreibung" mittels Mischindex bestehend zu 70 Prozent aus der durchschnittlichen Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise und zu 30 Prozent aus der durchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter. Der Mischindex wird für den 12-Monats-Zeitraum von Juli bis Juni bestimmt. Ausgangspunkt der Fortschreibung ist das Ergebnis der Basisfortschreibung aus dem Vorjahr, nicht die aktuell geltenden Euro-Beträge der Regelbedarfsstufen.
  • Im zweiten Schritt wird durch eine "ergänzende Fortschreibung" das Ergebnis der Basisfortschreibung durch die regelbedarfsrelevante Preisentwicklung des zweiten Quartals (von April bis Juni) fortgeschrieben und auf volle Euro gerundet.

Der gesetzlich festgelegte Fortschreibungsmechanismus führt zum 1. Januar 2026 aufgrund der Anwendung einer Besitzschutzregelung zu keiner Veränderung der Regelbedarfshöhen. Dies ergibt sich wie folgt:

Ausgangspunkt ist nicht der geltende Betrag von 563 Euro, sondern das Ergebnis der Basisfortschreibung zum 1. Januar 2025. Dies sind für alleinlebende, volljährige Personen mit der Regelbedarfsstufe 1 (RBS 1) 535,50 Euro. Auf den Betrag von 535,50 Euro ist bei der Fortschreibung zum 1. Januar 2026 die Basisfortschreibung mit dem Mischindex anzuwenden. Die Basisfortschreibung erfolgt mit 2,25 Prozent. Der sich aus der Basisfortschreibung ergebende Betrag von 547,55 Euro ist dann mit der Veränderungsrate der ergänzenden Fortschreibung fortzuschreiben. Aufgrund sehr niedriger Preisanstiege im zweiten Quartal 2025 beträgt diese 1,8 Prozent. Rechnerisch ergibt sich so für die RBS 1 ein Wert von 557 Euro, also weniger als der geltende Betrag von 563 Euro. Aufgrund des gesetzlichen Besitzschutzes bleiben die Regelbedarfe daher zum 1. Januar 2026 gegenüber 2025 unverändert – für die RBS 1 gelten also die 563 Euro auch für 2026.

Regelbedarfsstufen 2025 und 2026 in Euro je Monat

gültig abRegelbedarfs­stufe 1Regelbedarfs­stufe 2Regelbedarfs­stufe 3Regelbedarfs­stufe 4Regelbedarfs­stufe 5Regelbedarfs­stufe 6
1. Januar 2025563506451471390357
1. Januar 2026563506451471390357

Regelbedarfsstufe 1

Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 SGB XII lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt,

Regelbedarfsstufe 2

Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt oder nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind,

Regelbedarfsstufe 3

Für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung),

Regelbedarfsstufe 4

Für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 5

Für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 6

Für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.

Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf im Kalenderjahr 2026 beträgt im ersten Schulhalbjahr weiterhin 130 Euro und im zweiten Schulhalbjahr unverändert 65 Euro.

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