Hauptziel der Arbeitsförderung ist es, dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken, die Dauer von Arbeitslosigkeit zu verkürzen, den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu unterstützen und die individuelle Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern. Dafür stehen verschiedene Instrumente der aktiven Arbeitsförderung zur Verfügung, die im Dritten Kapitel Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) zu finden sind.
Die Broschüre gibt einen kompakten Überblick über die Leistungen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
Die Leistungen der Agentur für Arbeit
Für Menschen, die von Arbeitslosigkeit bedroht oder bereits arbeitslos sind, aber auch für junge Menschen, die am Anfang ihres Berufslebens stehen, gibt es eine ganze Bandbreite an Förderleistungen. Die Förderung der beruflichen Bildung ist dabei ein zentraler Bestandteil arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen. Folgende individuelle Förderleistungen aus dem SGB III unterstützen betroffene Personen, schneller eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder aber eine Berufsausbildung zu beginnen:
Förderleistungen nach dem Sozialgesetzbuch III
Berufsberatung, Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (§§ 29-43 SGB III)
- Beratung und Vermittlung
- Private Arbeitsvermittlung
Aktivierung und berufliche Eingliederung (§§ 44-47 SGB III)
Berufswahl und Berufsausbildung (§§ 48-80 SGB III)
Berufliche Weiterbildung (§§ 81-87 SGB III)
Förderung der beruflichen Weiterbildung
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (§§ 88-94 SGB III)
Verbleib in Beschäftigung (§§ 95-111 SGB III)
Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (§§ 112-129 SGB III)
Spezifische Förderhilfen für Menschen mit Behinderung
Im Vierten Kapitel des SGB III sind die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe des Arbeitslosengeldes und des Insolvenzgeldes geregelt.
Insolvenzgeld (§§ 165-172 SGB III)
Arbeitslosengeld (§§ 136-164 SGB III)
Die örtlichen Agenturen für Arbeit erbringen die Leistungen der Arbeitsförderung.
Förderleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II
Die oben genannten Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt stehen größtenteils auch Personen zur Verfügung, die Bürgergeld beziehen. Rechtsgrundlage der Arbeitsförderung in der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist das Sozialgesetzbuch II – Grundsicherung für Arbeitssuchende. Mit den Leistungen nach dem SGB II sollen arbeitslose Menschen und ihre Angehörigen unterstützt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten. Die Leistungen zur Eingliederung werden von den örtlichen Jobcentern erbracht. Neben den im SGB III geregelten Eingliederungsleistungen (mit Ausnahmen) stehen außerdem noch spezielle Förderangebote des SGB II zur Verfügung.