Arbeitsförderung

Transferleistungen

§§ 110, 111, 111a SGB III

Transferleistungen dienen der Flankierung von Personalanpassungsmaßnahmen infolge von Betriebsänderungen. Durch die Transferleistungen sollen die Vermittlungsaussichten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von Arbeitsplatzabbau betroffen sind, verbessert werden. Ziel ist möglichst der Transfer aus Arbeit in Arbeit ("job to job") ohne zwischenzeitlichen Bezug von Arbeitslosengeld.

Die Entscheidung über den Einsatz von Transferleistungen obliegt den Betriebsparteien im Rahmen der Verhandlungen über einen Interessenausgleich/Sozialplan. Transferleistungen sollen Anreize für den Arbeitgeber setzen, sich über die Zahlung von Abfindungen hinaus aktiv am Wiedereingliederungsprozess der von Arbeitslosigkeit bedrohten, bisherigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu beteiligen. Die Arbeitsförderung bietet hierzu zwei verschiedene Unterstützungsleistungen: Transfermaßnahmen und Transferkurzarbeitergeld.

Transfermaßnahmen (§ 110 SGB III)

Im Rahmen von Transfermaßnahmen wird die Kündigungsfrist dazu genutzt, die von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf einen Transfer in eine Anschlussbeschäftigung vorzubereiten. Transfermaßnahmen sind insbesondere Maßnahmen wie Outplacement-Beratung, Bewerbungstrainings, Kurzqualifikationen, Existenzgründungsberatung und -begleitung oder Maßnahmen zur Eignungsfeststellung.

Es wird ein Zuschuss von 50 % der erforderlichen und angemessenen Maßnahmekosten, jedoch höchstens 2.500 Euro je Förderfall gewährt. Der Antrag auf Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen ist durch den Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen. Dies muss bereits vor Beginn der Maßnahme erfolgen. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb des Arbeitgebers liegt.

Transferkurzarbeitergeld (§ 111 SGB III)

Ziel des Transferkurzarbeitergeldes ist es, den Wechsel der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der bestehenden Beschäftigung bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber in eine neue Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ohne zwischenzeitliche Arbeitslosigkeit zu gewährleisten. Die vom Personalabbau betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden dabei im Rahmen eines dreiseitigen Vertrages vom bisherigen Unternehmen in eine Transfergesellschaft überführt. Die Höhe des Transferkurzarbeitergeldes entspricht der Höhe des Kurzarbeitergeldes. Die Bezugsdauer beträgt längstens 12 Monate. Transferkurzarbeitergeld wird in der Regel durch die Transfergesellschaft oder den Betrieb ausgezahlt und auf Antrag des Arbeitgebers oder der Betriebsvertretung von der zuständigen Agentur für Arbeit erstattet. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt.

Förderung der beruflichen Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld (§ 111a SGB III)

Während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld kann die Bundesagentur für Arbeit die Qualifizierung der Arbeitnehmerinnen fördern. Durch das Arbeit-von-morgen-Gesetz sind die Möglichkeiten zur Förderung von Qualifizierung mit Wirkung ab Ende Mai 2020 ausgeweitet worden. Ziel ist es, den Übergang in neue Beschäftigung zu unterstützen – nicht wie bisher nur für Ältere und Geringqualifizierte, sondern unabhängig von Alter und Berufsabschluss. Voraussetzungen für eine Förderung sind die Beratung durch die Agentur für Arbeit, die Zulassung von Träger und Maßnahme für die Förderung sowie die Tragung der anteiligen Lehrgangskosten durch den Arbeitgeber.

Die Kostenbeteiligung der Bundesagentur für Arbeit kann bis zu 50 Prozent betragen. Bei kleineren und mittleren Unternehmen (mit weniger als 250 Beschäftigten) ist eine Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit an den Kosten einer Qualifizierungsmaßnahme von bis zu 75 Prozent möglich; bei Insolvenzen im Einzelfall sogar eine 100prozentige Übernahme der Kosten der Qualifizierung. Während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld begonnene, länger laufende Fördermaßnahmen können unter bestimmten Bedingungen nach Beendigung der Transfergesellschaft durch Übernahme der Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit fortgesetzt werden. So werden auch längere Weiterbildungsmaßnahmen möglich.