- Eingliederungszuschuss (§§ 88 ff. SGB III)
- Förderkonditionen
- Sonderregelungen für besonders betroffene Personen
Eingliederungszuschuss (§§ 88 ff. SGB III)
Arbeitgeber können Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn sie Arbeitssuchende einstellen, deren Vermittlung erschwert und die Förderung zu deren beruflicher Eingliederung erforderlich ist. Die Zuschüsse sollen Einschränkungen der Arbeitsleistung ausgleichen, die z.B. auf Grund längerer Arbeitslosigkeit, einer Behinderung, einer geringen Qualifikation oder des Alters wegen bestehen können. Bei den Eingliederungszuschüssen handelt es sich um sogenannte "Kann-Leistungen", auf die kein Rechtsanspruch besteht und über deren Bewilligung die örtliche Agentur für Arbeit oder das örtliche Jobcenter im Einzelfall entscheidet.
Förderkonditionen
Höhe und Dauer der Förderung richten sich danach, welche Minderleistung bei der oder dem Arbeitsuchenden unter Berücksichtigung der Einschränkung der Arbeitsleistung und den jeweiligen Anforderungen des Arbeitsplatzes im Einzelfall zu erwarten ist. Der Eingliederungszuschuss kann bis zu 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen und für eine Dauer von maximal 12 Monaten erbracht werden. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann die Förderdauer bis zu 36 Monate betragen.
Sonderregelungen für besonders betroffene Personen
Beschäftigungsverhältnisse von behinderten und schwerbehinderten Menschen bzw. besonders betroffene schwerbehinderte Menschen können mit bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts bis zu 24 Monate gefördert werden. Nach 12 Monaten vermindert sich der Zuschuss um 10% jährlich. Bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen kann die Förderdauer abhängig von ihrem Alter bis zu 96 Monate betragen. Hier wird der Zuschuss erst nach Ablauf von 24 Monaten um jährlich 10 Prozent gesenkt.