Sie können dazu eingesetzt werden, um die Teilnehmenden an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt oder an eine selbständige Tätigkeit heranzuführen, Vermittlungshemmnisse festzustellen, zu verringern oder zu beseitigen, in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu vermitteln, oder die Beschäftigungsaufnahme zu stabilisieren. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme an der Maßnahme. Während der Teilnahme an der Maßnahme wird das Arbeitslosengeld weiter gewährt, sofern ein Anspruch besteht.
Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und Inhalten entsprechen. Die Maßnahmen können auch ganz oder teilweise von Arbeitgebern durchgeführt werden. Bei Langzeitarbeitslosen und Arbeitslosen mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen ist die Teilnahme an Maßnahmen oder Maßnahmeteilen bei oder von Arbeitgebern jeweils bis zu einer Gesamtdauer von zwölf Wochen möglich.
Die Teilnahme an den Maßnahmen erfolgt auf Vorschlag bzw. mit Einwilligung der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit.
Die Agentur für Arbeit kann Träger direkt mit der Durchführung der Maßnahmen beauftragen oder der förderberechtigten Person einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein aushändigen. Die Entscheidung trifft die Agentur für Arbeit anhand der Eignung und der persönlichen Verhältnisse der förderberechtigten Person sowie unter Berücksichtigung des örtlichen Maßnahmeangebots. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Arbeitslose einen Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein, der die Beauftragung eines privaten Arbeitsvermittlers - finanziert durch die Agentur für Arbeit - ermöglicht.
Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein enthält u.a. das Maßnahmeziel und die zum Erreichen des Maßnahmeziels erforderlichen Inhalte. Mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein können die Gutscheininhaber frei unter den zugelassenen Trägern und ggf. den zugelassenen Maßnahmen wählen. Die Agentur für Arbeit informiert über die Maßnahmeangebote. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ist dem Träger auszuhändigen, der die Kosten unmittelbar mit der Agentur für Arbeit abrechnet.