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Fragen und Antworten zur Rentenanpassung 2022

unter Berücksichtigung des Entwurfs eines Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetzes

1. FAQ zur Höhe der Rentenanpassung zum 1. Juli 2022 im Überblick

Bei der Bestimmung der Rentenanpassung werden die Maßnahmen des Entwurfs eines Gesetzes zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand bereits berücksichtigt. Das heißt, die Bereinigung des Revisionseffekts der Statistik der beitragspflichtigen Entgelte, das Wiedereinsetzen des Nachholfaktors und die Glättung des Nachhaltigkeitsfaktors sind in den folgenden Berechnungen enthalten.

1.1 Wie hoch ist die Rentenanpassung zum 1. Juli 2022?

Der für die alten Länder maßgebliche aktuelle Rentenwert steigt zum 1. Juli 2022 von 34,19 Euro um 1,83 Euro auf 36,02 Euro an. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 5,35 Prozent. Diese außerordentlich hohe Rentenanpassung ist vor allem Folge der sehr guten Lohnentwicklung im letzten Jahr.

Aufgrund der gesetzlichen Regelungen des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes steigt der für die neuen Länder maßgebliche aktuelle Rentenwert (Ost) zum 1.Juli 2022 von aktuell 33,47 Euro um 2,05 Euro auf 35,52 Euro. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 6,12 Prozent. Die Rentenangleichung schreitet damit weiter voran, der aktuelle Rentenwert (Ost) liegt ab dem 1. Juli bei 98,6 Prozent des in den alten Ländern maßgeblichen aktuellen Rentenwerts.

1.2 Wie wird die Rentenanpassung berechnet?

Der aktuelle Rentenwert (aRW) gilt für die alten Bundesländer und wird wie folgt berechnet:

aRW Vorjahr * Lohnentwicklung * Faktor Altersvorsorgeaufwendungen * Nachhaltigkeitsfaktor

In diesem Jahr ergibt sich die Höhe der Rentenanpassung neben der anpassungsrelevanten Lohnentwicklung (in den alten Ländern, vgl. 3.1), der Berücksichtigung des Faktors Altersvorsorgeaufwendungen (vgl. 3.2) und des (geglätteten) Nachhaltigkeitsfaktors (vgl. 3.3) zusätzlich unter Berücksichtigung des wieder eingeführten Ausgleichsbedarfs ("Nachholfaktor" um die wegen der Rentengarantie zum 1. Juli 2021 unterbliebene Rentenkürzung auszugleichen, vgl. 3.4). Die Berechnung des neuen aktuellen Rentenwerts stellt sich verkürzt wie folgt dar:

bisheriger aktueller Rentenwert (bis 30.06.2022)
34,19 EUR
anpassungsrelevante Lohnentwicklung (West) in Prozent
+ 5,80
Faktor Altersvorsorgeaufwendungen in Prozentpunkten
+ 0,00
Nachhaltigkeitsfaktor in Prozentpunkten
+ 0,76
rechnerischer aktueller Rentenwert in Euro
36,45 EUR
Abbau Ausgleichsbedarf (-1,17 %)
* 0,9883
aktueller Rentenwert nach Abbau Ausgleichsbedarf (ab 01.07.2022)
36,02 EUR

1.3 Wie entwickelt sich das Rentenniveau?

In der Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025 ist nach den Regelungen des RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetzes zu prüfen, ob mit dem ausgewiesenen aktuellen Rentenwert in Höhe von 36,02 Euro das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent die sogenannte Haltelinie beim Sicherungsniveau unterschritten wird. In diesem Fall ist der aktuelle Rentenwert so anzuheben, dass das Sicherungsniveau vor Steuern mindestens 48 Prozent beträgt (Niveauschutzklausel). Mit dem vorstehend ausgewiesenen aktuellen Rentenwert in Höhe von 36,02 Euro ergibt sich ein Sicherungsniveau vor Steuern in Höhe von 48,14 Prozent (vgl. 3.5). Die Niveauschutzklausel greift somit nicht.

2. Auswirkung der vorgesehenen gesetzlichen Änderungen auf die Höhe der Rentenanpassung zum 1. Juli 2022

2.1 Wie wirken sich die vorgesehenen gesetzlichen Änderungen auf die Höhe der Rentenanpassung zum 1. Juli 2022 aus?

Die vorgesehenen gesetzlichen Änderungen ziehen unterschiedliche Effekte nach sich: Während die Glättung des Nachhaltigkeitsfaktors mit 0,6 Prozent anpassungssteigernd (vgl. 3.3) wirkt, dämpft der vollständige Abbau des Ausgleichsbedarfs die Anpassung um 1,17 Prozent. Insgesamt beträgt die Rentenanpassung unter Berücksichtigung des Gesetzentwurfs 5,35 Prozent. Auf Basis des bislang geltenden Rechts würde sich eine Rentenanpassung von 6,0 Prozent ergeben.

3. Die Rentenanpassung zum 1.Juli 2022 im Detail

Wie bereits unter 1.3 erläutert ergibt sich die Höhe des aktuellen Rentenwerts in dem der Vorjahreswert mit dem Lohnfaktor, dem Faktor für Altersvorsorgeaufwendungen und dem Nachhaltigkeitsfaktor multipliziert wird. Die Bestimmung der einzelnen Faktoren wird im Folgenden erläutert. Aufgrund der durch die Rentengarantie unterbliebenen Rentenkürzung im vergangenen Jahr ist zudem noch der wieder eingeführte Nachholfaktor abzubauen.

3.1 Wie wird der Lohnfaktor bestimmt?

Der Lohnfaktor bzw. die rentenanpassungsrelevante Lohnentwicklung wird bestimmt durch die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer in der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR)1, die im Jahr 2021 (nach einem Rückgang 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie) wieder deutlich gestiegen sind (+ 3,48 %). Die VGR-Löhne für das Jahr 2020 sind um das Verhältnis der relativen Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte der Deutschen Rentenversicherung Bund zu der Entwicklung der VGR-Löhne, jeweils bezogen auf das Jahr 2020 gegenüber 2019, anzupassen. In diesem Jahr wirkt die beitragspflichtige Entgeltentwicklung mit + 2,32 Prozentpunkten auf die Rentenanpassung.

Dieser stark positive Effekt ist vor allem darauf zurückzuführen, dass der negative Einfluss der Kurzarbeit auf die VGR-Löhne im letzten Jahr nun über die beitragspflichtigen Entgelte "ausgeglichen" wird. Während der Zuwachs der VGR-Löhne im Jahr 2020 durch Kurzarbeit gemindert wurde, ist dies bei den beitragspflichtigen Entgelten nicht im gleichen Umfang der Fall, da 80 % des durch Kurzarbeit anfallenden Lohns verbeitragt werden.

Insgesamt beträgt die für die Rentenanpassung relevante Lohnentwicklung in den alten Ländern damit + 5,80 Prozent.

Ohne Arbeitsgelegenheiten in der Mehraufwandsvariante („Ein-Euro-Jobs“)

3.2 Wie wird der Faktor Altersvorsorgeaufwendungen bestimmt?

Neben der anpassungsrelevanten Lohnentwicklung wird durch den Faktor Altersvorsorgeaufwendungen eine Veränderung des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung 2021 auf die Anpassung übertragen. Da der Beitragssatz unverändert geblieben ist, wirkt sich dieser Faktor in diesem Jahr nicht auf die Rentenanpassung aus.

3.3 Wie wird der Nachhaltigkeitsfaktor bestimmt?

Der Nachhaltigkeitsfaktor berücksichtigt die Veränderung der auf Standardrentner und Durchschnittsverdiener normierten Relation von Rentnern zu Beitragszahlern (sogenannte Äquivalenzrentner und Äquivalenzbeitragszahler) bei der Rentenanpassung. Hier ist insbesondere die Glättung der überzeichneten Wirkung des Nachhaltigkeitsfaktors im Jahr 2021 von Bedeutung. Bei der diesjährigen Rentenanpassung wird – nach dem Gesetzentwurf – bei der Berechnung des Nachhaltigkeitsfaktors auf ein geeigneteres fortgeschriebenes Entgelt zur Berechnung der Äquivalenzbeitragszahler umgestellt (siehe FAQs zum Gesetzentwurf). Durch die Umstellung des Berechnungsverfahrens fällt die anpassungssteigernde Wirkung des Nachhaltigkeitsfaktors von insgesamt 0,76 Prozentpunkten in diesem Jahr um 0,6 Prozentpunkte höher aus als im geltenden Recht.

3.4 Wie erfolgt der Abbau des Nachholfaktors?

Aus der letzten Rentenanpassung ergibt sich ein um den Revisionseffekt bereinigter Ausgleichsbedarf in Höhe von 0,9883 (entspricht - 1,17 Prozent), der mit der diesjährigen Rentenanpassung vollständig abgebaut wird. Der Ausgleichsbedarf beträgt demnach 1,0000 ab dem 1. Juli 2022.

3.5 Wie wird die Rentenanpassung in den neuen Ländern bestimmt?

Für die Höhe der Rentenanpassung 2022 in den neuen Ländern greifen die mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz eingeführten Regelungen, wonach die schrittweise Angleichung der aktuellen Rentenwerte erfolgt: Zum 1. Juli 2022 wird der aktuelle Rentenwert (Ost) demnach mindestens auf den gesetzlich festgelegten Prozentsatz von 98,6 Prozent des Westwerts angehoben. Um den Angleichungsprozess durch die gesetzlich festgelegten Stufen nicht zu verlangsamen, ist mittels eines sog. Vergleichswertes zu prüfen, ob die Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) unter Anwendung der Rentenanpassungsformel mit der Lohnentwicklung Ost schneller verlaufen würde.

Zwar sind die anpassungsrelevanten Löhne in den neuen Bundesländern im Jahr 2021 um rd. 5,32 Prozent gestiegen, der sich auf Basis des (um den Revisionseffekt der beitragspflichtigen Entgelte bereinigten) Vorjahreswertes ergebende Vergleichswert in Höhe von 35,45 Euro ist aber um 0,07 Euro niedriger als der anhand der gesetzlich festgelegten Angleichungsstufe berechnete aktuelle Rentenwert (Ost) und kommt damit nicht zur Anwendung.

Somit beträgt der festzusetzende aktuelle Rentenwert (Ost) ab 1. Juli 2022 35,52 Euro. Dies entspricht einer Anpassung im Osten von 6,12 Prozent.

3.6 Wie wird das Rentenniveau bestimmt?

Das Sicherungsniveau vor Steuern ist der Verhältniswert aus der verfügbaren Standardrente und dem verfügbaren Durchschnittsentgelt und liegt für das Jahr 2022 bei 48,14 Prozent.

Die Standardrente ist die Regelaltersrente mit 45 Entgeltpunkten, die sich unter Zugrundelegung des ab dem 1. Juli 2022 geltenden aktuellen Rentenwerts für zwölf Monate berechnet. Die verfügbare Standardrente ist die Standardrente, gemindert um die von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge, für das Jahr 2022 beträgt sie 17.311,21 Euro im Westen.

Das verfügbare Durchschnittsentgelt wird ermittelt, indem das verfügbare Durchschnittsentgelt des Vorjahres (2021: 33.992,16 Euro - um Revisionseffekt der beitragspflichtigen Entgelte bereinigt) mit der rentenanpassungsrelevanten Lohnentwicklung und der Veränderung der Nettoquote des jeweiligen Kalenderjahres gegenüber dem Vorjahr angepasst wird. Die Nettoquote wird ermittelt, indem vom Wert 100 Prozent der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes des betreffenden Kalenderjahres abgezogen wird. Im Jahr 2022 betrug die Nettoquote wie bereits im Jahr 2021 80,025 Prozent. Das verfügbare Durchschnittsentgelt beträgt 35.963,71 Euro.