- 1. Elemente des Gesetzes
- 2. Neuregelung der Rentenanpassung
- 3. Erwerbsminderungs-Rentenbestand
- 4. Bedeutung des Gesetzesvorhabens für die Finanzentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung
1. Elemente des Gesetzes
1.1 Was sind Elemente des Gesetzes?
Wie im Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode vereinbart, wird der Effekt der Revision der Statistik der beitragspflichtigen Entgelte (vgl. 2.4) auf die Höhe des Sicherungsniveaus vor Steuern (sogenanntes Rentenniveau) bereinigt. Ferner wird das pandemiebedingte Auseinanderfallen von Lohnentwicklung und Rentenanpassung im Jahr 2021 durch die COVID-19-Pandemie bei künftigen Rentenanpassungen zurückgeführt, indem die Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag zur Wiedereinsetzung des sogenannten Nachholfaktors umgesetzt wird (vgl. 2.5). Hierfür wird die – um den Statistikeffekt bereinigte – unterbliebene Rentenminderung im Jahr 2021 in einem Ausgleichsbedarf erfasst und dieser mit künftigen Rentenanpassungen verrechnet. Dabei wird, wie im Koalitionsvertrag vereinbart, die Haltelinie für das Sicherungsniveau vor Steuern beachtet. Verrechnungen erfolgen nur so weit, dass ein Sicherungsniveau von 48 Prozent nicht unterschritten werden kann. Schließlich werden Verwerfungen bei den Rentenanpassungen, die sich rein technisch bedingt aus der COVID-19-Pandemie ergeben, bereinigt, indem die Wirkung des Nachhaltigkeitsfaktors im Zeitablauf geglättet wird (vgl. 2.6). Es wird für den Zeitraum des gesetzlich festgelegten Sicherungsniveaus eine Vereinfachung der Rentenanpassungsmechanik mit einer Ausrichtung an der Haltelinie für das Sicherungsniveau vor Steuern vorgesehen (vgl. 2.7.).
Darüber hinaus werden mit dem Gesetz Verbesserungen für Beziehende von Renten wegen Erwerbsminderung umgesetzt (vgl. 3). Hintergrund der Verbesserung ist, dass die bei Erwerbsminderungsrenten rentensteigernde Zurechnungszeit seit 2014 in drei Schritten erheblich angehoben wurde. Diese Verbesserungen haben ganz wesentlich dazu beigetragen, dass der durchschnittliche monatliche Zahlbetrag der Renten wegen Erwerbsminderung in den letzten Jahren gestiegen ist. Personen, die bereits eine Erwerbsminderungsrente bezogen haben (Rentenbestand), wurden von den Verbesserungen jedoch nicht erfasst. Ziel des Gesetzes ist es, für diesen Personenkreis die Erwerbsminderungsrenten zu erhöhen. Die Verbesserungen werden durch eine prozentuale Höherwertung der individuellen Rentenhöhe umgesetzt. Für den Bestand der Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner wird dazu ab dem 1. Juli 2024 ein Zuschlag zu ihrer Rente gezahlt.
1.2 Weshalb wird das Vorhaben, das Rentenniveau dauerhaft bei 48 Prozent zu sichern, nicht (zuerst) angegangen?
Die Verlängerung der Geltungsdauer für das Sicherungsniveau vor Steuern von 48 Prozent ist ein zentrales Vorhaben in dieser Legislaturperiode. Denn damit wird das Vertrauen auf ein angemessenes Einkommen im Alter nach vielen Jahren Arbeit gestärkt. Die Umsetzung dieses Vorhabens soll zeitnah angegangen werden. Dabei ist auch die Finanzierung in den Blick zu nehmen. Hier soll auch der im Koalitionsvertrag vereinbarte Einstieg in eine teilweise Kapitaldeckung in der gesetzlichen Rentenversicherung einen Beitrag zur Finanzierung der Verlängerung der Haltelinie leisten. Daher ergibt es Sinn, diese Fragen im Zusammenhang und mit Sorgfalt zu klären.
Zudem besteht – im Gegensatz zur Wiedereinführung des sogenannten Nachholfaktors – kein unmittelbarer Handlungsbedarf, da die Haltelinien für Sicherungsniveau und Beitragssatz bereits bis 2025 gelten.
2. Neuregelung der Rentenanpassung
2.1 Warum wird der Nachholfaktor wiedereingeführt?
Aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Lohnentwicklung ergab sich eine rechnerische Minusanpassung bei der Rentenanpassung in 2021. Die sogenannte Rentengarantie sorgte jedoch dafür, dass es trotz der rechnerischen Minusanpassung nicht zu einer Rentenkürzung kam. Die Renten blieben durch die Rentengarantie unverändert.
Der Mechanismus des Auf- und Abbaus des Ausgleichsbedarfs (sogenannter Nachholfaktor) wurde Ende 2018 mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz bis zur Rentenanpassung im Jahr 2025 ausgesetzt. Mit diesem Mechanismus wurden unterbliebene Rentenminderungen in den Folgejahren mit Rentensteigerungen verrechnet. Der Grund für das Aussetzen war, dass die seinerzeit eingeführte Haltelinie für das Rentenniveau von mindestens 48 Prozent nicht nachträglich durch das Nachholen von Minderungen der Rentenanpassungen faktisch zurückgenommen werden sollte. Zudem war 2018 nicht absehbar, dass es zu einer rückläufigen Lohnentwicklung kommen könnte. Mit einer Pandemie und den damit einhergehenden gravierenden ökonomischen Folgen war aus damaliger Perspektive nicht zu rechnen.
In Folge der COVID-19-Pandemie sind die Löhne im Jahr 2020 gesunken. Aufgrund der Rentengarantie sind daher Lohnentwicklung und Rentenanpassung im Jahr 2021 auseinandergefallen. Grundprinzip der dynamischen Rente, die mit der Rentenreform von 1957 eingeführt wurde, ist die Anpassung der Renten entsprechend der Lohnentwicklung. Dementsprechend sollen die durch die Rentengarantie unterbliebenen Rentenminderungen – durch eine Verrechnung mit positiven Rentenanpassungen – nachgeholt werden. Dabei wird jedoch eine „Vorfahrtsregel“ für die Haltelinie des Rentenniveaus eingeführt. Die – um den Statistikeffekt bereinigte (vgl. Antwort zu Frage 2.4.1.) – unterbliebene Rentenminderung aus dem Jahr 2021 wird dabei jeweils nur soweit mit künftigen, positiven Rentenanpassungen verrechnet, dass das Rentenniveau von 48 Prozent nicht unterschritten wird. Damit wird gewährleistet, dass die Haltelinie für das Rentenniveau stets „Vorfahrt“ hat, d.h. beachtet und nicht nachträglich durch den Nachholfaktor zurückgenommen wird.
2.2 Welche Auswirkungen hat die Wiedereinführung des Nachholfaktors auf die Rentenanpassung?
Durch die Wiedereinführung des Nachholfaktors fällt die Rentenanpassung zum 1. Juli 2022 etwas geringer aus. Die Einkommensentwicklung von Rentnerinnen und Rentner orientiert sich damit in der Gesamtbetrachtung der Rentenanpassungen von 2021 und 2022 wieder stärker an der Lohnentwicklung der Beschäftigten. Der Vorteil der nicht geminderten Renten aus dem Jahr 2021, als zum Beispiel viele von Kurzarbeit oder gar Arbeitslosigkeit betroffenen Menschen aufgrund der COVID-19-Pandemie sogar Einkommenseinbußen hinnehmen mussten, wird nun wieder zurückgeführt. Gleichzeitig sorgt die Rentenanpassung in diesem Jahr für einen sehr ordentlichen Einkommenszuwachs für die Rentnerinnen und Rentner.
2.3 Welche Maßnahmen werden im Zuge der Wiedereinführung des Nachholfaktors noch umgesetzt?
Neben den Festlegungen für das Wiedereinsetzen des Nachholfaktors unter Beachtung der Haltelinie für das Rentenniveau von 48 Prozent beim Abbau des Ausgleichsbedarfs werden im Hinblick auf die Rentenanpassung die folgenden weiteren Regelungen getroffen:
- Bereinigung des Revisionseffekts bei den beitragspflichtigen Entgelten, durch den das Sicherungsniveau 2021 (rechnerisch) um 1 Prozentpunkt höher ausgefallen war.
- Glättung der Wirkungen des Nachhaltigkeitsfaktors im Zeitablauf, da die Lohnschwankungen in Folge der COVID-19-Pandemie zu einer überzeichneten Wirkung des Nachhaltigkeitsfaktors bei der Rentenanpassung 2021 geführt hatte und zu erheblichen, ungewollten Schwankungen künftiger Rentenanpassungen führen würde.
- Vereinfachung der Rentenanpassung durch Umstellung auf eine Anpassung nach Mindestsicherungsniveau bis 2025 (Auslaufen der Haltelinie beim Sicherungsniveau), nachdem erstmalig eine Rentenanpassung genau in Höhe des Mindestsicherungsniveaus erfolgt ist.
2.4 Bereinigung des Revisionseffekts
2.4.1 Was ist der Revisionseffekt der beitragspflichtigen Entgelte und worauf hat er gewirkt?
Die Deutsche Rentenversicherung Bund hatte aufgrund der Regelungen des Flexirentengesetzes eine Revision ihrer Versichertenstatistik vorgenommen. Es werden seit 2019 auch Beschäftigte über der Regelaltersgrenze erfasst, die zwar nicht in der Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, für die aber Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden. Zuvor wurden diese Beschäftigten in der Versichertenstatistik nicht erfasst, weil daraus grundsätzlich keine zusätzlichen Anwartschaften für die Versicherten folgten. Da die neu erfasste Personengruppe hauptsächlich aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen besteht, fiel das auf dieser Grundlage für die Rentenanpassung 2021 ermittelte beitragspflichtige Entgelt für das Jahr 2019 um rund 2 Prozent geringer aus als vor der Revision.
Dieser Revisionseffekt der beitragspflichtigen Entgelte hatte damit Auswirkung auf
- die rechnerische Rentenanpassung zum 1. Juli 2021 in den alten Ländern,
- den Vergleichswert zum 1. Juli 2021, der für die Rentenanpassung in den neuen Ländern von Bedeutung ist und
- die Höhe des Rentenniveaus für das Jahr 2021,
ohne dass sich dies auf die Rentenanpassung zum 1. Juli 2021 ausgewirkt hat. Im Einzelnen:
Zur Auswirkung auf die rechnerische Rentenanpassung in den alten Ländern:
Durch die Revision der beitragspflichtigen Entgelte fiel die anpassungsrelevante Lohnentwicklung für die Rentenanpassung 2021 in den alten Ländern um rund 2 Prozentpunkte niedriger aus. Wegen der ohnehin negativen rechnerischen Rentenanpassung in 2021 und der damit verbundenen Anwendung der Rentengarantie, durch die ein Absinken des aktuellen Rentenwertes gesetzlich ausgeschlossen ist, hatte der statistische Sondereffekt im Ergebnis jedoch keinen Einfluss auf die Höhe der Rentenanpassung zum 1. Juli 2021 in den alten Ländern.
Zur Auswirkung auf den - für die neuen Länder maßgebenden - Vergleichswert:
Der aktuelle Rentenwert (Ost) wird in der Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023 mindestens auf die im Gesetz festgelegte Angleichungsstufe angehoben, bis dieser spätestens zum 1. Juli 2024 100 Prozent des aktuellen Rentenwerts erreicht haben wird. Es wird jedoch im Rahmen einer Vergleichsprüfung über den sogenannten Vergleichswert die tatsächliche Lohnentwicklung Ost bei den Rentenanpassungen in den neuen Ländern berücksichtigt, wenn sich dadurch ein höherer aktueller Rentenwert (Ost) als nach der im Gesetz festgelegten Angleichungsstufe ergibt.
Aufgrund der Revision der Statistik der beitragspflichtigen Entgelte fiel die bei der Rentenanpassung 2021 zu berücksichtigende rentenanpassungsrelevante Lohnentwicklung in den neuen Ländern um rund 1,9 Prozent niedriger aus, als sie tatsächlich war. Damit wurde auch der Vergleichswert zum 1. Juli 2021 niedriger festgesetzt. Da jedoch sowohl der zum 1. Juli 2021 festgesetzte Vergleichswert (32,78 Euro) als auch der zum 1. Juli 2021 um die Revision bereinigte Vergleichswert (33,41 Euro) geringer ausfallen als der letztendlich nach der gesetzlich festgelegten Angleichungsstufe zum 1. Juli 2021 festgesetzte aktuelle Rentenwert (Ost) in Höhe von 33,47 Euro, hatte der statistische Sondereffekt im Ergebnis keinen Einfluss auf die Höhe der Rentenanpassung in den neuen Ländern zum 1. Juli 2021.
Zur Auswirkung auf die Höhe des Rentenniveaus:
Das verfügbare Durchschnittsentgelt im Nenner des Sicherungsniveaus vor Steuern wird ebenfalls mit der rentenanpassungsrelevanten Lohnentwicklung (in den alten Ländern) fortgeschrieben. Deshalb wirkte sich der Statistikeffekt auch auf die Höhe des Sicherungsniveaus vor Steuern (sogenanntes Rentenniveau) aus. Im Ergebnis ergab sich infolge der Revision ein um rund 2 Prozent (bzw. rund einen Prozentpunkt) höheres Sicherungsniveau vor Steuern für das Jahr 2021. Das Sicherungsniveau wurde infolge der statistischen Revision auf 49,37 Prozent festgelegt, ohne den Revisionseffekt hätte es rund 48,4 Prozent betragen.
2.4.2 Wie wird der Revisionseffekt der beitragspflichtigen Entgelte bereinigt?
Bereinigung beim Sicherungsniveau vor Steuern
Bei der Rentenanpassung 2022 wird der Revisionseffekt auf das Sicherungsniveau vor Steuern für das Jahr 2022 herausgerechnet. Hierfür wird anstelle des bei der Rentenanpassung 2021 berechneten verfügbaren Durchschnittsentgeltes für das Jahr 2021 in Höhe von 33.282,23 Euro nun das um den Revisionseffekt bereinigte verfügbare Durchschnittsentgelt für das Jahr 2021 in Höhe von 33.992,16 Euro für die Berechnung des Sicherungsniveaus vor Steuern für das Jahr 2022 als Vorjahreswert zugrunde gelegt.
Für die Ermittlung des bereinigten verfügbaren Durchschnittsentgelts für das Jahr 2021 wird der Revisionseffekt aus dem verfügbaren Durchschnittsentgelt für das Jahr 2021 herausgerechnet. Dieses Durchschnittsentgelt wird mit dem Verhältnis des unrevidierten zum revidierten beitragspflichtigen Entgelt für die alten Länder multipliziert. Angaben für das unrevidierte und revidierte beitragspflichtige Entgelt liegen von der DRV Bund für das Jahr 2018 vor, die Werte sind 33.421 Euro für das unrevidierte und 32.723 Euro für das revidierte beitragspflichtige Entgelt in den alten Ländern.
Bereinigung beim Vergleichswert
Um bei der Rentenanpassung den Revisionseffekt auf den Vergleichswert herauszurechnen, wird anstelle des bei der Rentenanpassung 2021 berechneten Vergleichswerts zum 1. Juli 2021 in Höhe von 32,78 Euro nun der um den Revisionseffekt bereinigte Vergleichswert zum 1. Juli 2021 in Höhe von 33,41 Euro als Vorjahreswert für die Berechnung des Vergleichswerts zum 1. Juli 2022 zugrunde gelegt.
Für die Berechnung der Bereinigung wird der Revisionseffekt aus dem Vergleichswert zum 1. Juli 2021 herausgerechnet, indem dieser mit dem Verhältnis des unrevidierten zum revidierten beitragspflichtigen Entgelt für die neuen Länder multipliziert wird. Angaben für das unrevidierte und revidierte beitragspflichtige Entgelt liegen für das Jahr 2018 vor, die Werte sind 28.478 Euro für das unrevidierte und 27.944 Euro für das revidierte beitragspflichtige Entgelt in den neuen Ländern.
2.5 Wiedereinsetzen des Nachholfaktors
2.5.1 Wie wird der Ausgleichsbedarf 2021 festgelegt?
Aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Lohnentwicklung ergab sich eine rechnerische Anpassung in Höhe von minus 3,25 Prozent bei der Rentenanpassung in 2021. Die sogenannte Rentengarantie sorgte jedoch dafür, dass es trotz der rechnerischen Minusanpassung nicht zu einer Rentenkürzung kam.
Durch den zum 1. Juli 2021 festzusetzenden Ausgleichsbedarf wird die unterbliebene Rentenminderung aus der Rentenanpassung 2021 widergespiegelt. Von der rechnerischen Rentenanpassung 2021 in Höhe von minus 3,25 Prozent entfielen jedoch rund 2 Prozentpunkte auf den Revisionseffekt der beitragspflichtigen Entgelte. Dieser Revisionseffekt basiert nicht auf der tatsächlichen Lohnentwicklung, sondern ist lediglich auf eine Revision der Statistik der beitragspflichtigen Entgelte (vgl. 2.4.1) zurückzuführen. Daher ist der per Gesetz festzulegende Ausgleichsbedarf aus der Rentenanpassung 2021 um diesen Revisionseffekt der beitragspflichtigen Entgelte zu bereinigen und wird ab dem 1. Juli 2021 auf den Wert 0,9883 festgesetzt. Dies entspricht der nicht realisierten Anpassungsdämpfungen in Höhe von minus 1,17 Prozent. Damit wird gewährleistet, dass mit den künftigen Rentenanpassungen nur die unterbliebene Rentenminderung aus 2021 nachgeholt wird, die auf die tatsächliche Lohnentwicklung zurückzuführen ist. Eine Revision einer Statistik darf nicht zu einer Reduktion der Rentenanpassung, d.h. einer realen Kürzung führen.
2.5.2 Wie erfolgt der Abbau des Ausgleichsbedarfs bei künftigen Rentenanpassungen?
Beim Abbau des Ausgleichsbedarfs wird für die Festsetzung des aktuellen Rentenwerts eine "Vorfahrtsregel" für die Haltelinie geschaffen. Das heißt, die "reguläre" Rentenanpassung wird entweder halbiert oder die Rentenanpassung erfolgt nach dem Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent, wenn dieser Wert höher ist. Ein Unterschreiten des Mindestsicherungsniveaus von 48 Prozent durch Anwendung des sogenannten Nachholfaktors ist also ausgeschlossen. Der Abbau des Ausgleichsbedarfs erfolgt dabei in dem Umfang, in dem die "reguläre" Anpassung gemindert wurde. Es ist sichergestellt, dass die Rentenanpassung nur soweit reduziert wird, wie es zum vollständigen Abbau des verbleibenden Ausgleichsbedarfs notwendig ist.
2.6 Glättung der Wirkungen des Nachhaltigkeitsfaktors im Zeitablauf
2.6.1 Wie wirkt sich die COVID-19-bedingte Lohnschwankung auf den Nachhaltigkeitsfaktor aus?
Mit dem Nachhaltigkeitsfaktor wird die Veränderung der Beitragszahler-Rentner-Relation auf die Rentenanpassung übertragen. Dabei wird auf sogenannte Äquivalenzrentner bzw. Äquivalenzbeitragszahler abgestellt, die aus den insgesamt gezahlten Renten bzw. Beiträgen ermittelt werden. Während die Äquivalenzrentner aus feststehenden statistischen Daten bestimmt werden können, muss zur Berechnung der Äquivalenzbeitragszahler auf ein vorläufiges Durchschnittsentgelt Bezug genommen werden, weil das endgültige Durchschnittsentgelt zum Zeitpunkt der Rentenanpassung noch nicht bestimmt wurde.
Für die Berechnung der Rentenanpassung des Jahres 2021 im März 2021 wurden die Äquivalenzbeitragszahler des Jahres 2020 bestimmt. Dazu sind die Beitragseinnahmen und der Beitragssatz (sind bekannt) und ein Durchschnittsentgelt jeweils für das Jahr 2020 zu verwenden. Das Durchschnittsentgelt wurde jedoch endgültig erst im Herbst 2021 bestimmt. Nach den gesetzlichen Vorschriften war daher das vorläufige Entgelt des Jahres 2020 zu verwenden. Dieses wurde bereits im Herbst 2019 festgelegt, indem die (positive) Lohnentwicklung des Jahres 2018 in die Zukunft gespiegelt wurde. Im Ergebnis ergab sich so ein vorläufiges Durchschnittsentgelt für das Jahr 2020 in Höhe von 40.551 Euro. Pandemiebedingt sind die Löhne im Jahr 2020 gesunken, sodass das endgültige Durchschnittsentgelt des Jahres 2020 im Herbst 2021 auf 39.167 Euro festgelegt wurde. Im Ergebnis war das endgültige Durchschnittsentgelt um rund 3,5 Prozent geringer als das vorläufige. Damit waren die für die Rentenanpassung verwendeten Äquivalenzbeitragszahler des Jahres 2020 um rund 3,5 Prozent geringer, als nach der tatsächlichen Entwicklung. Durch den Faktor "alpha" in Höhe von 0,25 wird ein Viertel dieser Wirkung auf die Rentenanpassung übertragen. Somit war die Dämpfungswirkung des Nachhaltigkeitsfaktors um etwa 0,8 Prozentpunkte zu hoch.
2.6.2 Wie erfolgt die Glättung des Nachhaltigkeitsfaktors?
Die überzeichnete Dämpfungswirkung des Nachhaltigkeitsfaktors wird korrigiert, indem bei der Bestimmung der sogenannten Äquivalenzbeitragszahler nun eine qualifizierte Schätzung des Durchschnittsentgelts vorgenommen wird. Dieses ersetzt das bisher verwendete (rein technische) vorläufige Durchschnittsentgelt. Dieses nun verwendete sogenannte "vorausgeschätzte" Durchschnittsentgelt wird auch bereits in ähnlicher Form für die Fortschreibung bestimmter Größen in der Alterssicherung der Landwirte verwendet.
Mit der neuen gesetzlichen Regelung hätte sich zum damaligen Zeitpunkt ein zu verwendendes Entgelt in Höhe von 39.191 Euro ergeben. Die Abweichung zum endgültigen Durchschnittsentgelt ist mit 0,06 Prozent minimal. Somit ist die neue Regelung ein geeigneter qualifizierter Schätzer für das endgültige Durchschnittsentgelt.
Für die Anpassung 2022 führt die gesetzliche Änderung zu einem um rund 0,6 Prozentpunkte höherem Nachhaltigkeitsfaktor und kompensiert damit die überzeichnete Wirkung des Vorjahres. Die zukünftigen Rentenanpassungen werden geglättet, wobei die Gesamtwirkung gleich bleibt. Durch die Korrektur beim Nachhaltigkeitsfaktor wird die überhöhte Rentenanpassung im Jahr 2023 gedämpft, die Rentenanpassungen der Jahre 2024 und 2025 sind dagegen höher als im geltenden Recht. Insbesondere muss aufgrund einer Rentenerhöhung im Jahr 2024 die Rentengarantie nicht greifen und wird die damit verbundene Nullanpassung vermieden.
2.7 Künftige Vereinfachung der Rentenanpassung
2.7.1 Was bedeutet eine Rentenanpassung nach Mindestsicherungsniveau?
Wenn der aktuelle Rentenwert das Mindestsicherungsniveau durch die bislang geltende Rentenanpassung erreicht hat, erfolgt die Rentenanpassung in den Jahren danach bis zum Ende des Geltens der Haltelinie für das Rentenniveau, das bislang für die Jahre bis 2025 im Gesetz vorgesehen ist, nach dem Mindestsicherungsniveau. Das bedeutet, dass die Rentenanpassung in dieser Zeit so erfolgt, dass mit dem Rentenwert das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent genau getroffen wird. Damit folgt die Rentenanpassung nur noch der Lohnentwicklung, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Sozialabgaben auf Löhne und Renten.
Diese neue Anpassungsmethodik führt zu einer deutlichen Vereinfachung gegenüber der geltenden Anpassungsformel, zu mehr Transparenz bei der Berechnung der Rentenanpassung und zur Aussetzung der sogenannten Dämpfungsfaktoren (Nachhaltigkeitsfaktor sowie sogenannter Faktor Altersvorsorgeaufwendungen) aus der bisherigen Anpassungsformel, da diese mit Erreichen des Mindestsicherungsniveaus ohnehin grundsätzlich nicht mehr zur Anwendung gelangen werden.
Auch bei der Rentenanpassung nach Mindestrentenniveau gilt – wie bisher auch – die sogenannte Rentengarantie. Das heißt, eine Minderung des aktuellen Rentenwerts und damit eine Senkung der Bruttorenten ist gesetzlich ausgeschlossen.
3. Erwerbsminderungs-Rentenbestand
3.1 Was ist eine Erwerbsminderungsrente?
Wer krankheitsbedingt oder wegen eines Unfalls nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten kann, bekommt eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
3.2 Wer profitiert von dem neuen Gesetz?
Die neue Verbesserung richtet sich an Menschen, die bereits seit einigen Jahren eine Erwerbsminderungsrente beziehen: Wer am 30. Juni 2024 eine Rente wegen Erwerbsminderung bezieht, die in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2018 begonnen hat, erhält ab dem 1. Juli 2024 einen pauschalen Zuschlag zur Rente. Viele frühere Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner befinden sich jedoch bereits im Altersrentenbezug. Deshalb werden neben solchen laufenden Erwerbsminderungsrenten auch laufende Altersrenten berücksichtigt, bei denen unmittelbar zuvor bereits eine Erwerbsminderungsrente mit einem Rentenbeginn in der Zeit von 2001 bis 2018 gewährt wurde. Insgesamt sollen rund 3 Millionen Renten einen Zuschlag erhalten.
3.3 Was sind die Gründe für die Auszahlung des neuen Zuschlags?
Seit der grundlegenden Neugestaltung der Renten wegen Erwerbsminderung im Jahr 2001 hatten sich die durchschnittlichen Zahlbeträge neu beginnender Erwerbsminderungsrenten im Laufe der Jahre nach und nach verringert. Daher wurden in den vergangenen Jahren Menschen bei eintretender Erwerbsminderung durch mehrere Maßnahmen besser in der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert: Zum 1. Juli 2014 wurde durch das Rentenpaket 2014 die rentensteigernde Zurechnungszeit von 60 auf 62 Jahre angehoben. Diese Verlängerung wurde mit dem EM-Leistungsverbesserungsgesetz schrittweise fortgeführt. Zum 1. Januar 2019 wurde die Zurechnungszeit durch den Rentenpakt 2018 auf die damals geltende Regelaltersgrenze von 65 Jahren und 8 Monaten angehoben. Diese Verbesserungen haben erheblich dazu beigetragen, dass der durchschnittliche monatliche Zahlbetrag der Renten wegen Erwerbsminderung von rund 628 Euro im Rentenzugang 2014 auf rund 882 Euro im Rentenzugang 2020 gestiegen ist. Die Verbesserungen galten allerdings jeweils nur für die neuen Erwerbsminderungsrenten (Rentenneuzugang).
Erwerbsgeminderte Menschen, die bereits vor dem Beginn der genannten gesetzlichen Verbesserungen eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen haben, konnten bislang von diesen Änderungen nicht oder nur teilweise profitieren.
Wegen des bis zum Jahr 2001 zurückreichenden langjährigen Zeitraums, in denen Rechtsänderungen bei den Renten wegen Erwerbsminderung eingeführt wurden und aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität soll den Betroffenen ab dem 1. Juli 2024 als Ausgleich ein pauschaler Zuschlag geleistet werden. Sie werden damit besser als bisher abgesichert.
3.4 Was ist unter einer Zurechnungszeit zu verstehen?
Durch die sogenannte Zurechnungszeit werden Renten wegen Erwerbsminderung so berechnet, als ob die betroffenen Menschen nach Eintritt der Erwerbsminderung wie bisher weitergearbeitet hätten. Dabei handelt es sich um eine sozialpolitisch sehr positiv wirkende Regelung. Denn die gesetzliche Rentenversicherung gleicht damit aus, dass die Betroffenen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten und Beiträge zahlen konnten.
3.5 Was sind die Voraussetzungen für den neuen Zuschlag?
Voraussetzung für die Zahlung des neuen Zuschlags ist, dass die Erwerbsminderungsrente im Zeitraum zwischen 1. Januar 2001 und 31. Dezember 2018 begonnen hat. Diese Erwerbsminderungsrente muss dann bis zum 30. Juni 2024 ununterbrochen bezogen worden sein. Sich unmittelbar an Renten wegen Erwerbsminderung anschließende laufende Altersrenten erhalten ebenfalls den Zuschlag.
3.6 Wie hoch wird der neue Zuschlag sein?
Die Höhe des Zuschlags orientiert sich an der am 1. Januar 2019 gesetzlich geltenden Zurechnungszeit bis zum Alter von 65 Jahren und 8 Monaten. Der neue Zuschlag bildet in seiner Wirkung eine Verlängerung der Zurechnungszeit bis zu diesem Alter entsprechend einem Finanzvolumen von jährlich 2,6 Mrd. Euro ab. Dabei wird zwischen zwei Zeiträumen differenziert:
- Für Zugänge mit einem Rentenbeginn vom 1. Januar 2001 bis zum 30. Juni 2014 beträgt der Zuschlag 7,5 Prozent der jeweiligen Rente am 30. Juni 2024.
- Für Zugänge mit einem Rentenbeginn ab dem 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2018 beträgt der Zuschlag 4,5 Prozent der jeweiligen Rente am 30. Juni 2024, da diese Menschen bereits von den Verbesserungen der letzten Jahre – zumindest teilweise – profitiert haben.
Mit dieser Differenzierung wird auf die beiden wesentlichen Verbesserungsschritte in den Jahren 2014 und 2019 bei Neuzugängen in Erwerbsminderungsrenten Bezug genommen. Folgende fiktive Beispiele verdeutlichen die Wirkung des neuen Zuschlags:
Christian W., geb. 1956, hatte viele Jahre als Maurer gearbeitet und erhält seit dem 1. Oktober 2006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sein Rentenanspruch beträgt am 30. Juni 2024 1.000 Euro. Durch den Zuschlag in Höhe von 7,5 Prozent bzw. 75 Euro erhält er ab dem 1. Juli 2024 1.075 Euro
Marita N., geb. 1970, hatte einige Jahre in Teilzeit als Erzieherin gearbeitet und erhält seit dem 1. März 2015 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Ihr Rentenanspruch beträgt am 30. Juni 2024 650 Euro. Durch den Zuschlag in Höhe von 4,5 Prozent bzw. 29,25 Euro erhält sie ab dem 1. Juli 2024 679,25 Euro
Jürgen K., geb. 1981, ist bei einem Autohaus in der Verwaltung tätig und erhält seit dem 1. Juli 2017 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Sein Rentenanspruch beträgt am 30. Juni 2024 450 Euro. Durch den Zuschlag in Höhe von 4,5 Prozent bzw. 20,25 Euro erhält er ab dem 1. Juli 2024 470,251 Euro
Britta E., geb. 1959, hatte lange im öffentlichen Dienst gearbeitet und ab dem 1. Januar 2012 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten. Seit 1. Februar 2022 erhält sie eine Altersrente. Ihr Rentenanspruch beträgt am 30. Juni 2024 900 Euro. Durch den Zuschlag in Höhe von 7,5 Prozent bzw. 67,50 Euro erhält sie ab dem 1. Juli 967,50 Euro
Brutto, das heißt vor Abzug von Steuern und Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner, und ohne Berücksichtigung der Rentenanpassung zum 1. Juli 2024.
3.7 Welche Kosten entstehen dadurch mit dem neuen Gesetz und wie werden sie finanziert?
Die vorgesehenen Verbesserungen für Beziehende von Erwerbsminderungsrenten führen zu Mehrausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe 1,3 Mrd. Euro im Jahr 2024, in dem die Regelung zum 1. Juli eingeführt wird. In den Jahren danach sind es 2,6 Mrd. Euro. Langfristig werden die Mehrausgaben sinken, da die Zahl der begünstigten Renten auf Dauer abnehmen wird. Leistungen für Erwerbsminderungsrenten sind integraler Bestandteil der gesetzlichen Rentenversicherung, die Mehrausgaben werden daher aus Beitragsmitteln finanziert.
3.8 Warum bildet der Zuschlag in seiner Wirkung nur Verbesserungen beim Zugang in eine Erwerbsminderungsrente im Jahr 2019 entsprechend einem Finanzvolumen von jährlich 2,6 Mrd. Euro ab?
Der neue pauschale Zuschlag schafft eine erhebliche Verbesserung für die betroffenen Rentenbeziehenden. Die Höhe des pauschalen Zuschlags zur Rente orientiert sich – ausgehend von der individuellen Vorleistung an persönlichen Entgeltpunkten – an der am 1. Januar 2019 geltenden Zurechnungszeit bis zum Alter von 65 Jahren und 8 Monaten. Der Zuschlag bildet in seiner Wirkung eine Verlängerung der Zurechnungszeit bis zu diesem Alter entsprechend einem Finanzvolumen von jährlich 2,6 Mrd. Euro ab. Hiermit wird ein Ausgleich zwischen dem sozialpolitisch Wünschenswerten und dem finanziell Möglichen erreicht.
3.9 Warum wird der neue Zuschlag erst ab 1. Juli 2024 ausgezahlt?
Durch das Inkrafttreten zum 1. Juli 2024 erhält die Deutsche Rentenversicherung den notwendigen zeitlichen Vorlauf, um die Auszahlung des Zuschlags bei mehreren Millionen Renten technisch vorbereiten und weitgehend automatisiert abarbeiten zu können.
3.10 Warum ist es für den neuen Zuschlag erforderlich, am 30. Juni 2024 eine laufende Rente wegen Erwerbsminderung zu beziehen?
Das Gesetz ermöglicht jenen Beziehenden einer Rente wegen Erwerbsminderung, die bislang nicht oder nur teilweise von den seit Juli 2014 eingeführten Verbesserungen für die Berechnung einer Erwerbsminderungsrente profitiert haben, eine bessere Absicherung durch einen monatlichen Zuschlag zu ihrer laufenden Rente. Um diese Gruppe zielgenau zu erreichen, ist ein Rentenbezug zum Inkrafttreten des Gesetzes notwendig.
3.11 Warum profitieren nicht auch neue Rentnerinnen und Rentner, die erstmals eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, von dem Zuschlag?
In den vergangenen Jahren wurden Menschen bei eintretender Erwerbsminderung durch mehrere gesetzliche Maßnahmen in der Rentenversicherung besser abgesichert. Insbesondere mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz wurde die Verlängerung der Zurechnungszeit für die Berechnung der Rente nochmals deutlich beschleunigt: Sie wurde in einem Schritt zum 1. Januar 2019 auf das Alter 65 Jahre und 8 Monate verlängert und wird für neue Erwerbsminderungsrenten bis zum Jahr 2031 schrittweise weiter auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Für diese neuen Rentnerinnen und Rentner wird daher bereits eine Zurechnungszeit über das Alter von 65 Jahren und 8 Monaten hinaus bei der Berechnung ihrer Renten berücksichtigt.
4. Bedeutung des Gesetzesvorhabens für die Finanzentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung
4.1 Was bedeutet das Gesetzesvorhaben für die Finanzentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung?
Im Ergebnis aller Maßnahmen des Gesetzes ergeben sich in den kommenden Jahren geringere Rentenausgaben aufgrund der etwas geringeren Rentenanpassung zum 1. Juli 2022 und der Glättung der Rentenanpassungen in den folgenden Jahren. Diese Ausgabenminderungen werden ab dem Jahr 2026 durch die Leistungsverbesserungen den Erwerbsminderungsrentenbestand leicht überkompensiert. Der Beitragssatz zur Rentenversicherung fällt dadurch in den Jahren 2024 und 2025 geringer als nach geltendem Recht aus Dies führt zu entsprechenden Entlastungen nicht nur für die Beitragszahlenden, sondern auch beim Bund.