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Arbeitsförderung

Förderung von Arbeitsgelegenheiten

Im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende gilt der Grundsatz von Fördern und Fordern. Um das Ziel der Eingliederung in Arbeit zu erreichen, können verschiedene Eingliederungsleistungen nach dem SGB II unterstützend eingesetzt werden.

Ein wesentliches Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht darin, erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit zu unterstützen. Der Einsatz der Arbeitskraft zur Erzielung eines eigenen Einkommens steht dabei im Mittelpunkt.

Es gilt der Grundsatz von Fördern und Fordern.

Um die Arbeitsuchenden bei der Eingliederung in Arbeit zu unterstützen, stehen eine Vielzahl von verschiedenen Eingliederungsleistungen zur Verfügung. So können unter anderem folgende – aus der Arbeitsförderung übernommene – Leistungen helfen:

Weitergehende Informationen zu den einzelnen Förderleistungen sind unter anderem der Gemeinsamen Erklärung [PDF, 1MB] des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministerien der Länder als aufsichtführende Stellen nach §§ 47, 48 SGB II zu den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im SGB II nach § 16 SGB II i. V. m. §§ 44(Vermittlungsbudget), 45 SGB III (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung), sowie nach § 16e SGB II (Eingliederung von Langzeitarbeitslosen), § 16f SGB II (Freie Förderung) und 16 i SGB II (Teilhabe am Arbeitsmarkt) zu entnehmen.

Förderung von Arbeitsgelegenheiten

zum Gesetz

Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, bei denen eine unmittelbare Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich ist, kann eine Arbeitsgelegenheit in Betracht gezogen werden. Im Rahmen solcher Arbeitsgelegenheiten werden Arbeiten gefördert, die zusätzlich und wettbewerbsneutral sind und im öffentlichen Interesse liegen.

Die grundsätzlich geltende Förderhöchstdauer von 24 Monaten innerhalb von fünf Jahren kann einmalig für weitere zwölf Monate verlängert werden. Über die Förderung entscheiden die regional zuständigen Jobcenter entsprechend der individuellen Erfordernisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.

Die Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts, Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Arbeitsgelegenheiten erhalten zusätzlich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen. Die Mehraufwandsentschädigung wird nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.

Eingliederung von Langzeitarbeitslosen

Gefördert werden können Arbeitsverhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für Personen, die noch nicht ganz arbeitsmarktfern aber trotz vermittlerischer Bemühungen seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind. Die Förderung kann von allen Arbeitgebern beantragt werden, die einer förderfähigen Person ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis (ohne Beiträge zur Arbeitslosenförderung) für mindestens 2 Jahre anbieten. Die Förderdauer beträgt 24 Monate. Im ersten Jahr der Beschäftigung beträgt der Lohnkostenzuschuss pauschal 75 Prozent und im zweiten Förderjahr 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgeltes. Zur Stabilisierung der Beschäftigung findet eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung des Arbeitnehmers („Coaching“) statt. Die Coaches unterstützten dabei, im Berufsleben wieder Fuß zu fassen, helfen bei Problemen am neuen Arbeitsplatz oder bei Schwierigkeiten mit der Organisation des Alltags. In den ersten sechs Monaten der Förderung hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für die Teilnahme am Coaching freizustellen. Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen können im gesamten Zeitraum der Förderung nach den allgemeinen Regelungen in Anspruch genommen werden. Das langfristige Ziel ist insbesondere durch die gewonnenen Berufserfahrungen den Übergang in eine nachhaltige, ungeförderte Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen.

Teilhabe am Arbeitsmarkt

Mit der Förderung können Arbeitgeber bis zu fünf Jahre einen Lohnkostenzuschuss erhalten, wenn sie jemanden sozialversicherungspflichtig einstellen, der mindestens sechs Jahre innerhalb der letzten sieben Jahre Leistungen nach dem SGB II bezogen hat und in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig erwerbstätig war. Die Einstellung von Arbeitnehmern, die in Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem minderjährigen Kind leben oder schwerbehindert sind, wird bereits gefördert, wenn sie in den letzten fünf Jahren Leistungen nach dem SGB II bezogen haben. In den ersten beiden Jahren erhalten Arbeitgeber einen Zuschuss von 100 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns oder des Tariflohns oder kirchenrechtlichen Lohns, soweit dieser zu zahlen ist. Der Zuschuss sinkt ab dem dritten Jahr um zehn Prozentpunkte jährlich. Die maximale Förderdauer beträgt fünf Jahre. Die Beschäftigten erhalten begleitend ein ganzheitliches Coaching. Die Coaches unterstützten beim Einstieg ins Berufsleben, bei Problemen am neuen Arbeitsplatz oder bei Schwierigkeiten mit der Organisation des Alltags und nehmen dabei die gesamte Bedarfsgemeinschaft in den Blick. In den ersten zwölf Monaten sind Arbeitgeber verpflichtet, die neuen Mitarbeiter*innen für das Coaching freizustellen. Erforderliche Qualifizierungen können mit bis zu 3.000 Euro je Förderfall bezuschusst werden. Praktika in anderen Betrieben sind ebenfalls möglich.

Leistungen der Freien Förderung

zum Gesetz

Die Freie Förderung SGB II bietet den Verantwortlichen vor Ort Raum für flexiblere Handlungsmöglichkeiten für eine individuelle Unterstützung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei deren Eingliederung in Arbeit. So können die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen erweitert werden. Es besteht die Möglichkeit Leistungen zu fördern, die auf eine andere Weise der Aktivierung, Stabilisierung, beruflichen Eingliederung oder Betreuung dienen. Für Langzeitarbeitslose und jugendliche erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen eröffnet die Freie Förderung besonders weitgehende Fördermöglichkeiten.

Förderung schwer zu erreichender junger Menschen

zum Gesetz

Die Förderung ermöglicht gezielt zusätzliche Hilfen für junge Menschen, die von den Angeboten der Sozialleistungssysteme derzeit nicht erreicht werden können. Ziel ist, die jungen Menschen in einer schwierigen Lebenslage zu unterstützen und sie (zurück) auf den Weg in Bildungsprozesse, Maßnahmen der Arbeitsförderung, Ausbildung oder Arbeit zu holen. Mit dieser Eingliederungsleistung wird das bestehende Leistungsangebot der Grundsicherung für Arbeitsuchende ergänzt.

Nachgehende Betreuung

zum Gesetz

Zur Sicherung einer nachhaltigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und zur Stabilisierung der Beschäftigungsaufnahme können Leistungen erforderlich sein, die den neuerlichen Verlust des Arbeitsplatzes vermeiden helfen. Hierzu wird eine nachgehende Betreuung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten durch die Jobcenter auch nach Entfallen der Hilfebedürftigkeit ermöglicht. Damit können je nach den Bedingungen des Einzelfalles Leistungen in Form der Beratung und Vermittlung bis hin zu Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung erbracht werden. Möglich sind z. B. auch Leistungen aus dem Vermittlungsbudget oder Leistungen der Freien Förderung. Die mögliche Förderdauer von bis zu sechs Monate nach Beschäftigungsaufnahme orientiert sich an der arbeitsrechtlichen Probezeit und der Tatsache, dass vor allem in den ersten Monaten nach Arbeitsaufnahme Stabilisierungsbedarf besteht.

Zusätzliche Eingliederungsleistungen nach anderen Vorschriften sind z.B. die berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen einschließlich des Rechtsanspruchs auf das Nachholen des Hauptschulabschlusses für Jugendliche nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durchgeführten Integrations- und Sprachkurse.