Arbeitsförderung

Menschen mit Behinderungen

Die Sozialgesetzbücher bieten zahlreiche Fördermöglichkeiten für behinderte und schwerbehinderte leistungsberechtigte Menschen. 

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) ist auch Träger der Beruflichen Rehabilitation (Rehaträger) für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II, sofern nicht ein anderer Rehaträger (z.B. die Rentenversicherung) zuständig ist. Sie stellt den Rehabilitationsbedarf im Einzelnen fest und übermittelt der gemein-samen Einrichtung bzw. dem zugelassenen kommunalen Träger einen Eingliederungsvorschlag. Dieser ist grundsätzlich für die konkrete Leistungsbewilligung zuständig. Zwischen den Agenturen für Arbeit und den Trägern der Grundsicherung bestehen Verfahrensabsprachen. Damit ist sichergestellt, dass die Fachkompetenz der Bundesagentur für Arbeit als Rehabilitationsträger wie z.B. bei der Ermittlung des Rehabilitationsbedarfes auch für erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige genutzt werden kann. Träger der beruflichen Rehabilitation zu sein bedeutet für die BA, dass sie Menschen unterstützt, die behindert oder von einer Behinderung bedroht sind. Die Dienstleistungen und Förderinstrumente der Bundesagentur für Arbeit richten sich an Arbeitnehmer und an Arbeitgeber und werden unter Berücksichtigung der im Einzelfall festgestellten Bedarfslagen erbracht.

Die Bundesagentur für Arbeit unterstützt junge Menschen mit Behinderungen beim Einstieg ins Berufsleben. Berufsberatung, Berufsorientierung, Berufsvorbereitung und Berufsausbildung stehen bei der Förderung junger Menschen mit Behinderungen im Vordergrund.

Erwachsene Menschen mit Behinderungen, die ihre bisherige Tätigkeit oder ihren bisherigen Beruf nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausüben können, werden von der BA individuell beraten, vermittelt, qualifiziert und unterstützt.

Darüber hinaus gewährt die BA Leistungen an Arbeitgeber, die behinderte oder schwerbehinderte Menschen ausbilden oder beschäftigen. Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen können Kosten für eine befristete Probebeschäftigung, Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung, zu den Eingliederungskosten oder zur Arbeitsplatzausstattung übernommen werden, um nur einige Beispiele zu nennen. Zur Förderung der beruflichen Teilhabe junger und erwachsener Menschen mit Behinderungen steht ein umfangreiches und differenziertes Spektrum arbeitsmarktpolitischer Leistungen zur Verfügung. Dabei gilt der Grundsatz "so allgemein wie möglich, so behindertenspezifisch wie nötig". Vorrangig werden allgemeine arbeitsmarktpolitische Leistungen (insbesondere Aus- und Weiterbildungsförderung) erbracht. Sind wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben besondere Leistungen unerlässlich, erfolgt die Förderung der Teilhabe an einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder an einer sonstigen auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichteten Maßnahme.