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7.1 Welche Assistenzhunde können anerkannt werden?

Nach den §§ 21 und 22 der AHundV können Assistenzhunde im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 - 4 BGG anerkannt werden.

Hierunter fallen:

Assistenzhunde im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 BGG. Das sind Hunde, die

  • von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung (siehe hierzu aber auch die besondere Bestimmung des § 23 AHundV für Blindenführhunde und andere Assistenzhunde, die als Hilfsmittel nach dem SGB V gewährt werden und die Erläuterung unten),
  • einem Träger nach § 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
  • einem Beihilfeträger,
  • einem Träger der Heilfürsorge oder
  • einem privaten Versicherungsunternehmen

als Hilfsmittel zur Teilhabe oder zum Behinderungsausgleich anerkannt sind.

  • Assistenzhunde im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 BGG. Hierunter fallen Hunde, die im Ausland als Assistenzhund anerkannt worden sind.
  • Assistenzhunde im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 BGG. Das sind die
    • Hunde, die entsprechend der §§ 12f Satz 2, 12g Satz 2 BGG vor dem 1. Juli 2023 ausgebildet und geprüft worden sind, und
    • Hunde, die entsprechend § 12f Satz 2 BGG ausgebildet worden sind, die Ausbildung bis zum 30. Juni 2024 beendet und mit einer Prüfung entsprechend § 12g Satz 2 BGG abgeschlossen haben.

Besonderheiten gelten für Assistenzhunde, die als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt wurden. Diese müssen nicht anerkannt werden. Die Menschen mit Behinderungen können für diese Hunde bei der zuständigen Landesbehörde einen Ausweis und ein Abzeichen mit dem Kennzeichen nach Anlage 10 der Assistenzhundeverordnung beantragen. Der Antrag richtet sich nach § 13 Satz 3 AHundV. Dem Antrag müssen der Nachweis der Anerkennung des Hundes als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und Lichtbilder von Mensch und Hund beigefügt werden.

7.2 Was sind die Voraussetzungen für die Anerkennung meines Hundes als Assistenzhund?

Die Anerkennung von Assistenzhunden richtet sich nach den §§ 21, 22 und 24 der AHundV.

Für die Anerkennung muss ein Antrag im Bundesland, in dem der Halter ansässig ist oder seinen Aufenthalt plant, gestellt werden. Zur zuständigen Behörde siehe Frage "An wen muss ich mich zur Anerkennung wenden?". Der Antrag muss bestimmte Nachweise, Informationen und Unterlagen beinhalten. Welche genau erforderlich sind, regeln die §§ 21, 22 der AHundV.

Beispielsweise können diese Nachweise, Informationen oder Unterlagen erforderlich sein:

  • Nachweis über die konkret-individuelle Eignung des Hundes (siehe dazu unter Frage "Eignet sich mein Hund als Assistenzhund nach der AHundV?") zum Beispiel durch einen Schwerbehindertenausweis oder ein ärztliches Gutachten
  • Prüfungsbescheinigung mit Datum der Prüfung
  • Lichtbilder von Hund und Mensch für die Erstellung des Ausweises
  • Nur falls die Ausbildung ab dem 1.3.2023 begonnen hat, Nachweis, dass die Ausbildung nach Anlage 4 und die Prüfung nach Anlage 6 erfolgt sind

Der Antrag auf Anerkennung für alle Assistenzhunde im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und Nummer 4 BGG kann nur bis zum 31.12.2025 gestellt werden.

7.3 An wen muss ich mich zur Anerkennung wenden?

Die Bundesländer werden die für die Anerkennung zuständigen Stellen kurzfristig hinreichend bekannt machen.

Das BMAS hat auf seiner Webseite Übersicht zu den zuständigen Länderstellen [PDF, 151KB].

7.4 Mein Hund hat noch nie eine Prüfung als Assistenzhund abgelegt. Was kann ich tun?

Ihr Hund kann die Prüfung bei einem qualifizierten Prüfenden nachholen.

§ 21 Abs. 2 AHundV regelt, unter welchen Voraussetzungen eine qualifizierte Prüfung vorliegt. Dabei stellt sie auf die prüfende Person ab. Zunächst darf diese nicht an der Ausbildung des Assistenzhundes und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft beteiligt gewesen sein. Die prüfende Person muss also unparteiisch sein.

Außerdem muss die Prüfende Person besonders qualifiziert sein. Die Verordnung regelt nicht abschließend, was darunter zu verstehen ist, sie gibt aber einige Beispiele:

Eine besondere Qualifikation ist zum Beispiel der Fall bei qualifizierten Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft-Prüfern (Industrie und Handelskammer). Dies gilt auch, wenn bereits Prüfungen für einen Verband abgenommen wurden, der über ein transparentes Prüfungskonzept für Assistenzhundeprüfungen verfügt und bei der Prüfung vorgegebene Standards einhält. Für Blindenführhunde genügt auch die Qualifizierung als Gespannprüfer des Deutschen Blinden- und Seebehindertenverbandes e.V.. Eine mit der Obigen vergleichbare Qualifikation reicht ebenfalls aus. (§ 21 Absatz 2 AHundV)

Eine nicht abschließende Liste von prüfenden Personen und Verbände, die diese Anforderungen erfüllen, finden Sie in der Übersicht von Prüferinnen und Prüfern für Assistenzhunde [PDF, 30KB].

7.5 Welche gesundheitlichen Untersuchungen muss ich nachweisen, damit mein Hund anerkannt werden kann?

Die gesundheitliche Eignung eines Hundes muss nachgewiesen werden, wenn dieser nach der AHundV zum Assistenzhund ausgebildet werden soll. Das schreiben § 5 Abs. 1, 2 AHundV und der Anlage 1 der AHundV vor.

Dies gilt aber nicht für Assistenzhunde, die vor dem 1. Juli 2023 mit der Ausbildung begonnen haben und ihre Prüfung bis zum 30. Juni 2024 abgelegt haben.

Die Assistenzhunde, die vor dem 1. Juli 2023 mit der Ausbildung begonnen und ihre Prüfung bis zum 30. Juni 2024 abgelegt haben, müssen nur die gesundheitliche Jahresuntersuchung (§ 25 AHundV) durchführen und ggf. nachweisen.

Allerdings kann es unter Umständen trotzdem sinnvoll sein, bei diesen Assistenzhunden eine Untersuchung entsprechend Anlage 1 der AHundV durchführen zu lassen (s. zur Untersuchung Frage "Was sind die Anforderungen vorgeschriebenen gesundheitlichen Untersuchung meines Assistenzhundes?").