Nach der AHundV muss sich ein Hund sowohl generell als auch konkret-individuell als Assistenzhund eignen.
Die Eignung wird von der Ausbildungsstätte und schließlich auch im Rahmen der Prüfung überprüft.
Die generelle Eignung muss bei allen Assistenzhunden vorliegen. Sie besteht, wenn der Hund gesund ist und bestimmte charakterliche Eigenschaften aufweist. Diese Eigenschaften sind z. B. eine hohe Kooperations- und Gehorsamsbereitschaft, genauso wie eine hohe Toleranz bei Stress und / oder Frustration. Außerdem darf der Hund nicht schon als Wachhund ausgebildet worden sein oder als Zuchthund eingesetzt werden. Die generelle Eignung ist in § 9 AHundV geregelt.
Daneben muss sich jeder Hund auch konkret als Assistenzhund eignen (§ 10 AHundV). Bei dieser Frage werden die individuellen Umstände des Menschen mit Behinderungen berücksichtigt. Die konkret-individuelle Eignung kann durch den Nachweis über die Behinderung (z. B. Schwerbehindertenausweis oder fachärztliche Bescheinigung) belegt werden.