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Fragen und Antworten zur Assistenzhundeverordnung (AHundV)

Überblick über die neuen Regelungen

1. Allgemeine Fragen

1.1 Warum gibt es die Assistenzhundeverordnung (kurz: AHundV)?

Die in diesem Gesetz festgelegten Regelungen sind darauf ausgelegt, die Lücke für die Assistenzhunde zu schließen, die bislang keiner gesetzlichen Ausbildungs- Prüfungs- und Zertifizierungsregelung unterlagen. Denn bislang gab es nur für Blindenführhunde, die von den gesetzlichen Krankenkassen finanziert werden, ein umfangreiches Prüf- und Anforderungsprogramm.

Das Behindertengleichstellungsgesetz (kurz: BGG) enthält Regelungen über Assistenzhunde. Diese Regelungen befinden sich im Abschnitt 2b des BGG. Sie regeln unter anderem Beschaffenheit, Ausbildung, Prüfung und Haltung der Hunde. Außerdem enthalten sie eine Duldungsverpflichtung für Eigentümer, Besitzer und Betreiber von beweglichen und unbeweglichen Anlagen und Einrichtungen. Diese dürfen den Zutritt zu ihren typischerweise für die Allgemeinheit zugänglichen Anlagen und Einrichtungen nicht wegen der Begleitung durch einen Assistenzhund verweigern. Eine Ausnahme hiervon kann nur bei einer unverhältnismäßigen oder unbilligen Belastung gemacht werden.

Die Assistenzhundeverordnung (kurz: AHundV) hilft dabei, die Regelungen zu den Assistenzhunden im BGG zu konkretisieren.

1.2 Warum sprechen wir von "Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft"?

Bei der Erstellung von Gesetzen und Verordnungen gilt, dass die Vorschriften den Grundsätzen der Rechtsförmlichkeit entsprechen müssen. Dazu gehört auch, dass die Regelungen grundsätzlich in deutscher Sprache auszuführen sind. Englische Begriffe wie "Team" können daher nicht zur Anwendung kommen. Ein alternativer Vorschlag wäre "Partnerschaft" gewesen; dieser Begriff ist allerdings im üblichen Sinne auf Lebenspartnerschaften zwischen Menschen bezogen.

1.3 Was gilt für Anfragen ans BMAS zur AHundV?

Bitte beachten Sie, dass wir bei unserer Beantwortung lediglich unsere Auffassung wiedergeben. Diese ist für die Auslegung durch die Bundesländer und die Gerichte jedoch nicht bindend. Darüber hinaus kann das BMAS als Ministerium keine individuelle Rechtsberatung für konkrete Einzelfälle vornehmen. Die Rechtsberatung ist Aufgabe von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen und anderer, dazu besonders befugter Personen und Stellen.

Die Bundesländer sind für die Anerkennung von Assistenzhunden nach der AHundV zuständig. Bei Fragen zur Umsetzung, insbesondere zur zuständigen Behörde für die Anerkennung nach § 21 f AHundV, wenden Sie sich daher bitte an das für Sie zuständige Bundesland.

2. Zutritt zu öffentlichen Anlagen und Einrichtungen

2.1 Muss ich etwas vorlegen, damit mir und meinem Assistenzhund Zutritt zu öffentlichen Anlagen und Einrichtungen gewährt wird?

Für das Zutrittsrecht für Menschen mit Behinderungen in Begleitung ihres Assistenzhundes im Sinne des § 12e Absatz 1 BGG genügt die Kennzeichnung des Assistenzhundes mit dem Kennzeichen mit Assistenzhund-Logo (Anlage 10 der AHundV) oder das Vorzeigen des Ausweises über die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft (Anlage 9 der AHundV).

Ein weiterer Nachweis ist nicht erforderlich. Sollte der Zutritt dennoch verweigert werden, wenden Sie sich an die Schlichtungsstelle BGG. Dort können Sie gemäß § 16 Absatz 2 BGG einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens stellen.

2.2 Wie sollen bestehende rechtliche Unsicherheiten beim Zutritt mit Assistenzhunden beseitigt werden?

Mit der neuen Regelung in §12e BGG darf Menschen mit Behinderungen der Zutritt zu für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglichen Anlagen und Einrichtungen nicht wegen der Begleitung durch den Assistenzhund (zu dem auch Blindenführhunde zählen) verweigert werden. Träger öffentlicher Gewalt sowie Eigentümer, Besitzer und Betreiber von beweglichen oder unbeweglichen Anlagen und Einrichtungen (= Verpflichtete) trifft diesbezüglich eine Duldungspflicht. Der Geltungsbereich des BGG wird für diesen Regelungsbereich auf den privaten Bereich ausgeweitet.

Anlagen oder Einrichtungen sind typischerweise dann für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglich, wenn ihr Zutritt nach der Verkehrssitte regelmäßig ohne Ansehen der Person gewährt wird oder werden soll. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn es sich um Anlagen und Einrichtungen handelt, in denen sogenannte Massengeschäfte oder sog. massengeschäftsähnliche Rechtsgeschäfte getätigt werden. Solche Geschäfte finden regelmäßig statt im Einzelhandel, der Gastronomie, bei diversen Dienstleistungserbringern wie Friseuren, Freizeiteinrichtungen, Museen, Kinos usw. Arztpraxen und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens sind davon auch umfasst.

2.3 Wann kann eine unverhältnismäßige Belastung für Eigentümer und Besitzer vorliegen?

Begrenzt wird die o.g. Duldungspflicht dadurch, dass der Verpflichtete durch den Zutritt mit dem Assistenzhund oder Blindenführhund nicht unverhältnismäßig oder unbillig belastet werden darf. Die Beweislast hierfür liegt allerdings bei dem Eigentümer, Besitzer oder Betreiber der Anlage oder Einrichtung.

Die Gesetzesbegründung führt dazu aus, dass beim Zutritt zu Lebensmittelgeschäften und Gastronomieeinrichtungen eine unverhältnismäßige Belastung aus hygienischen Gründen regelmäßig nicht in Betracht kommen wird.

Die Gesetzesbegründung führt auch aus, dass zum Beispiel eine unverhältnismäßige Belastung von Betreibern medizinischer Einrichtungen vorliegen könnte, wenn beispielsweise hygienische Gründe die Begleitung durch Assistenzhunde oder Blindenführhunde ausschließen. Dies kann dann der Fall sein, wenn dadurch Infektions- und Gesundheitsgefahren für andere, teilweise gesundheitlich vorbelastete Menschen entstehen.

Die beim Robert-Koch-Institut eingerichtete Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) hat in ihren Präzisierungen zur Krankenhaushygiene klargestellt, dass eine Übertragung von Krankheitserregern vom Hund auf den Menschen zwar theoretisch möglich, bei haushaltsüblicher Hygiene aber sehr unwahrscheinlich sei (Empfehlungen der KRINKO 2000, 2010). Auch die Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene schließt die Mitnahme von Hunden in Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen nicht prinzipiell aus. Bereiche, die Menschen in Straßenkleidung offenstehen, wie Arztpraxen, Therapieräume, offene Pflege- und Krankenstationen, Ambulanzen und Cafeteria, können daher auch Menschen mit Assistenzhunden grundsätzlich betreten. Dies gilt grundsätzlich nicht für den Zutritt zu Risikobereichen wie Intensivstationen und Isolierstationen. Zudem können im Einzelfall Ausnahmen gemacht werden, wenn ein Assistenzhund oder Blindenführhund offensichtlich ungepflegt oder ungesund ist.

3. Eignung als Assistenzhund

3.1 Eignet sich mein Hund als Assistenzhund nach der AHundV?

Nach der AHundV muss sich ein Hund sowohl generell als auch konkret-individuell als Assistenzhund eignen.

Die Eignung wird von der Ausbildungsstätte und schließlich auch im Rahmen der Prüfung überprüft.

Die generelle Eignung muss bei allen Assistenzhunden vorliegen. Sie besteht, wenn der Hund gesund ist und bestimmte charakterliche Eigenschaften aufweist. Diese Eigenschaften sind z. B. eine hohe Kooperations- und Gehorsamsbereitschaft, genauso wie eine hohe Toleranz bei Stress und / oder Frustration. Außerdem darf der Hund nicht schon als Wachhund ausgebildet worden sein oder als Zuchthund eingesetzt werden. Die generelle Eignung ist in § 9 AHundV geregelt.

Daneben muss sich jeder Hund auch konkret als Assistenzhund eignen (§ 10 AHundV). Bei dieser Frage werden die individuellen Umstände des Menschen mit Behinderungen berücksichtigt. Die konkret-individuelle Eignung kann durch den Nachweis über die Behinderung (z. B. Schwerbehindertenausweis oder fachärztliche Bescheinigung) belegt werden.

3.2 Eignen sich nur bestimmte Hunderassen für die Ausbildung zum Assistenzhund?

Nein. Die Eignung als Assistenzhund hängt nicht von der Hunderasse ab. Es kommt nur darauf an, dass der Hund gesund ist und bestimmte charakterliche Eigenschaften aufweist (siehe dazu die Frage "Eignet sich mein Hund als Assistenzhund nach der AHundV?").

Hinsichtlich der Gesundheit des Hundes sollte vor allem bei Hunden, die als Qualzucht im Sinne der Tierschutz-Hundeverordnung eingeordnet werden könnten, eine umfassende tierärztliche Untersuchung durchgeführt werden. Wann eine Qualzucht vorliegt, wird in § 11b des Tierschutzgesetzes geregelt. Bestimmte, durch die Zucht geförderte oder geduldete Form-, Farb-, Leistungs- und Verhaltensmerkmale können bei den Hunden zu Minderleistungen führen. Diese Zuchtmerkmale können sich auch in körperlichen Veränderungen oder Verhaltensstörungen äußern und mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein. Weitere Informationen zu häufig von Qualzucht betroffenen Rassen finden Sie hier:

Liegt eine Qualzucht vor, ist der Hund gesundheitlich nicht als Assistenzhund geeignet (§ 5 Absatz 3 AHundV in Verbindung mit Anlage 2).

3.3 Kann ein Hund aus dem Tierheim Assistenzhund werden?

Auch ein Hund aus dem Tierheim kann grundsätzlich Assistenzhund werden. Er muss sich aber - so wie alle anderen Hunde auch - gesundheitlich und charakterlich als Assistenzhund eignen (siehe dazu die Frage "Eignet sich mein Hund als Assistenzhund nach der AHundV?"). Dabei sollte berücksichtigt werden, dass die auszubildenden Hunde möglichst schon im Welpenalter eine Grunderziehung erhalten sollen.

3.4 Was sind die Anforderungen der nach § 5 und Anlage 1 der AHundV vorgeschriebenen gesundheitlichen Untersuchung meines Assistenzhundes?

Die Gesundheitsprüfung sieht eine umfassende Untersuchung des Hundes vor. Für die Untersuchung muss der Hund mindestens 12 Monate alt sein. Gesundheitsprüfung ist in § 5 Abs. 1, 2 AHundV und der Anlage 1 der AHundV vorgeschrieben.

In Anlage 1 der AHundV wird ausführlich geregelt, was Teil der Untersuchung sein muss. Neben einer allgemeinen klinischen Untersuchung werden zum Beispiel eine orthopädische und eine neurologische Untersuchung durchgeführt.

Punkt XI. der Anlage 1 sieht zudem eine Röntgenuntersuchung der Hüfte, der Lendenwirbelsäule und der Ellenbogen durch einen Fachtierarzt vor. Beispielhaft wird dabei ein von der Gesellschaft für Röntgendiagnostik genetische beeinflussbarer Skeletterkrankungen bei Kleintieren e. V. (kurz: GRSK) geprüfter Gutachter für Hüftgelenksdysplasie (HD) bzw. Ellbogengelenksdysplasie (ED) genannt. Die Prüfung muss aber nicht von einem geprüften Gutachter der GRSK durchgeführt werden. Entscheidend ist, dass es sich um einen/eine Fachtierärzt*in handelt.

Geeignete Fachtierärzt*innen wären zum Beispiel

  • Fachtierärzt*innen der GRSK, die eine andere Fachtieranerkennung haben und für die HD/ED-Diagnostik zertifiziert sind
  • Fachtierärzt*innen für bildgebende Diagnostik
  • Fachtierärzt*innen für Kleintiere oder Kleintiermedizin
  • Fachtierärzt*innen für Chirurgie oder Kleintierchirurgie

4. Ausbildung der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft

4.1 Warum beginnt die Ausbildung von Assistenzhunden erst, wenn die Hunde mindestens 15 Monate alt sind?

Die Ausbildung beginnt frühestens, wenn der Hund 15 Monate alt ist. Das liegt daran, dass jüngere Hunde noch nicht den Entwicklungsstand haben, den sie für die Ausbildung brauchen. Das hat die bisherige Erfahrung mit der Ausbildung von Blindenführhunden gezeigt.

Das ist in § 9 Absatz 2 AHundV geregelt. Die Regelung dient sowohl dem Schutz der Hunde als auch dem der Menschen.

Eine Ausnahme von dieser Altersgrenze gilt nur für Warn- und Anzeigehunde. Bei diesen Hunden können bestimmte Reaktionen auf körperliche Veränderungen (z. B. Stoffwechselstörungen) bereits früher antrainiert werden.

Vor der Ausbildung erfolgt die Grunderziehung der Hunde. Diese beginnt bestenfalls im Welpenalter. Sie beinhaltet eine erste Schulung des Gehorsams und des Sozial- und Umweltverhaltens des Hundes.

4.2 Was ist der Unterschied zwischen Selbst- und Fremdausbildung?

Die in der AHundV normierte Ausbildung ist zweigliedrig. Sie umfasst sowohl die Ausbildung des Hundes zum Assistenzhund als auch die Ausbildung des Hundes und des Hundehalters zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft.

Diese zweigliedrige Ausbildung kann als Fremd- oder Selbstausbildung stattfinden.

Bei der Selbstausbildung bilden die Menschen mit Behinderungen sich und ihren Hund unter Begleitung durch eine Ausbildungsstätte selbst aus. Die Selbstausbildung ist in § 2 Nummer 7, § 7 Absatz 2 und § 14 der AHundV geregelt.

Die Fremdausbildung umfasst die komplette Ausbildung nur durch die Ausbildungsstätte. Die Fremdausbildung ist in § 2 Nummer 6 und in § 11 Absatz 2 der AHundV geregelt.

4.3 Kann von den für die Ausbildung vorgesehenen zeitlichen Vorgaben abgewichen werden?

Die Ausbildung von Mensch und Hund muss mindestens 60 Zeitstunden umfassen. Diese Mindestanzahl von Stunden muss auf einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten verteilt werden. Das regelt § 7 Absatz 2 der AHundV.

Von diesen zeitlichen Vorgaben kann abgewichen werden, wenn erhebliche Gründe hierfür vorliegen (§ 7 Absatz 3 der AHundV). Das ist unter anderem dann der Fall, wenn der Mensch mit Behinderungen bereits eine Ausbildung mit einem anderen Hund absolviert oder begleitet hat. Hierfür ist nicht notwendig, dass mit dem alten Assistenzhund eine Prüfung abgelegt wurde. Ein anderer Grund könnte sein, dass eine Ausbildung begonnen wurde, bevor die Ausbildung in einer zertifizierten Ausbildungsstätte möglich war.

Bei der Anmeldung zur Prüfung muss erläutert werden, warum vom Mindeststundenumfang abgewichen wurde.

4.4 Wann ist eine Bezugsperson in die Ausbildung mit einzubeziehen?

Als Bezugspersonen gelten Personen, die in einem besonderen Näheverhältnis zu dem Menschen mit Behinderungen stehen. Hierzu zählen unter anderem Angehörige sowie die mit der Assistenz, Pflege oder Betreuung betrauten Personen. Die Einbeziehung von Bezugspersonen in die Ausbildung ist in § 13 BGG geregelt.

Eine Bezugsperson ist zum Beispiel dann in die Ausbildung einzubeziehen, wenn eine Unterstützung durch die Bezugsperson bei der Ausführung der Hilfeleistungen oder der Haltung des Assistenzhundes erforderlich ist. Das kann bei bestimmten Beeinträchtigungen oder wegen des Alters des Menschen mit Behinderungen der Fall sein. Denn manche Hilfeleistung des Assistenzhundes setzt voraus, dass die Bezugsperson in die Ausbildung einbezogen wird. So zum Beispiel bei Notfallmaßnahmen, bei denen die Bezugsperson durch den Hund alarmiert werden muss.

Bei Menschen mit Behinderungen, die jünger als 16 Jahre sind, ist die Einbeziehung einer Bezugsperson zwingend. Denn Menschen, die jünger als 16 Jahre sind, sind nicht immer in der Lage, verlässlich und kontinuierlich gänzlich selbstverantwortlich die Versorgung des Assistenzhundes zu gewährleisten. .

Der Umfang der Einbeziehung richtet sich nach dem Bedarf des Menschen mit Behinderungen und dem des Hundes. Die Bezugsperson ist zumindest in die Vermittlung der theoretischen Kenntnisse über die Haltung eines Assistenzhundes in die Ausbildung miteinzubeziehen.

5. Prüfung

5.1 Wer ist für die Prüfung zuständig?

Prüfungen für Ausbildungen, die nach dem 1. Juli 2023 begonnen haben, müssen von akkreditierten Prüfern im Sinne des § 30 AHundV abgenommen werden.

Wenn die Ausbildung noch vor dem 1. Juli 2023 begonnen hat, kann die Prüfung auch von einem nicht akkreditierten Prüfer abgenommen werden. Allerdings muss die Prüfung dann qualifiziert gewesen sein.

Unter welchen Voraussetzungen eine qualifizierte Prüfung vorliegt, regelt § 21 Abs. 2 AHundV. Abgestellt wird insbesondere auf die prüfende Person. Zunächst darf diese nicht an der Ausbildung des Assistenzhundes und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft beteiligt gewesen sein. Die prüfende Person muss also unparteiisch sein. Außerdem muss die prüfende Person besonders qualifiziert sein. Die Verordnung konkretisiert, was darunterfallen kann (§ 21 Absatz 2 AHundV):

Eine besondere Qualifikation liegt zum Beispiel bei qualifizierten Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft-Prüfern (Industrie und Handelskammer) vor (§ 21 Absatz 2 Nr. 1 AHundV). Dies gilt auch, wenn bereits Prüfungen für einen Verband abgenommen wurden, der über ein transparentes Prüfungskonzept für Assistenzhundeprüfungen verfügt und bei der Prüfung vorgegebene Standards einhält (§ 21 Absatz 2 Nr. 3 AHundV). Für Blindenführhunde genügt auch die Qualifizierung als Gespannprüfer des Deutschen Blinden- und Seebehindertenverbandes e.V. (§ 21 Absatz 2 Nr. 2 AHundV). Eine mit der Obigen vergleichbare Qualifikation reicht ebenfalls aus (§ 21 Absatz 2 Nr. 4 AHundV).

Eine (nicht abschließende) Liste von prüfenden Personen und Verbänden, die diese Anforderungen erfüllen, finden Sie in der Übersicht von Prüferinnen und Prüfern für Assistenzhunde [PDF, 30KB].

Die Vorschrift lässt daneben auch einen anderweitigen Nachweis über eine bestandene qualifizierte Prüfung zu.

5.2 Was muss ich für die Prüfung meines Hundes vorlegen?

Der Mensch mit Behinderungen muss sich und seinen Hund zur Prüfung bei einem Prüfer anmelden.

Für die Prüfung müssen dem Prüfer folgende Unterlagen vorliegen:

  1. eine Kopie des Identitätsnachweises des Menschen mit Behinderungen
    (und der weiteren Bezugsperson, sofern vorhanden);
  2. ein Lichtbild des Menschen mit Behinderungen, des Hundes
    (und der weiteren Bezugsperson, sofern vorhanden);
  3. eine Bescheinigung über den Namen, die Rasse, das Geschlecht, den Wurftag (Geburtstag) des Hundes und den Nummerncode seines Mikrochip-Transponders;
  4. ein Attest über die gesundheitliche Eignung des Hundes;
  5. der Nachweis über die konkret-individuelle Eignung des Hundes (siehe dazu die Frage "Eignet sich mein Hund als Assistenzhund nach der AHundV?");
  6. eine Kopie des Nachweises über die Ausbildung des Hundes; und
  7. eine Übersicht über die vom Hund geleisteten Hilfeleistungen.

Bei der Konzeption und bei der Durchführung der Prüfung müssen die jeweiligen Bedürfnisse des Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden. Die Prüfung ist daher so zu gestalten, dass sie selbst für den Menschen mit Behinderungen keine zusätzlichen Barrieren außerhalb seiner Alltagsumwelt verursacht.

Wenn die Prüfung nicht bestanden wird, kann sie beliebig oft wiederholt werden.

5.3 Was ist, wenn ich keinen Prüfer finde, der meine Prüfung abnimmt?

Die Ausbildung (12f BGG) kann nur durch eine Prüfung nach (§ 12g BGG) abgeschlossen werden.

Wenn Sie keinen Prüfer finden können, wenden Sie sich bitte an eine Ausbildungsstätte oder einen Verband für Menschen mit Assistenzhunden. Diese können Ihnen dabei helfen, einen Prüfer zu finden.

5.4 Wie sieht die Zertifizierung meines Assistenzhundes aus? Wie lange bleibt sie gültig?

Wenn Hund und Mensch die Prüfung bestanden haben, bekommen sie von ihrem Prüfer ein Zertifikat (Anlage 9 der AHundV) über die bestandene Prüfung. Der Mensch mit Behinderung bekommt außerdem ein Abzeichen mit dem Assistenzhunde-Logo ( Anlage 10 der AHundV), mit dem er oder sie seinen bzw. ihren Assistenzhund kennzeichnen kann. Das Abzeichen kann z. B. auf einer Kenndecke, dem Hundegeschirr oder am Halsband sichtbar befestigt werden.

Man erkennt weder auf dem Abzeichen noch auf dem Zertifikat, um welche Assistenzhund-Art es sich bei dem jeweiligen Hund handelt. Die Unterteilung der Assistenzhunde in verschiedene Arten ist nur für die Ausbildung und Prüfung relevant.

Das Zertifikat bleibt gültig bis der Assistenzhund das zehnte Lebensjahr vollendet hat.

Sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit kann bei dem Prüfer eine Verlängerung um 12 Monate beantragt werden. Die Verlängerung ist zwei Mal möglich. Die Voraussetzungen für die Verlängerung regelt § 20 AHundV.

6. Übergangsregelungen

6.1 Unter welchen Voraussetzungen fallen Assistenzhunde unter die Übergangsregelung der AHundV?

Für bestimmte Assistenzhundearten gilt der Anwendungsbereich der AHundV nur eingeschränkt. Das bestimmt § 1 Absatz 2 der AHundV

So gelten die Regelungen der AHundV nur eingeschränkt für:

  • Assistenzhunde, die vor dem 1. Juli 2023 mit ihrer Ausbildung begonnen und diese bis zum 30. Juni 2024 erfolgreich mit einer Prüfung abgeschlossen haben. (§ 1 Absatz 2 Nummer 3 AHundV)
    Für sie gelten nur die Regelungen zur Anerkennung, Kennzeichnung und Haftpflichtversicherung sowie zur jährlichen Untersuchung. Der Begriff der Ausbildung ist für diese Übergangsregelung wegen des eingeschränkten Anwendungsbereichs weiter gefasst als in der übrigen AHundV. Der eingeschränkte Anwendungsbereich der AHundV ist erforderlich, weil die Ausbildung und Prüfung zunächst noch durch nicht zertifizierte Ausbildungsstätten bzw. Prüfende möglich bleiben muss. Die Prüfenden müssen aber gemäß § 21 Absatz 2 AHundV qualifiziert sein (siehe dazu die Frage "Was muss ich für die Prüfung meines Hundes vorlegen").
  • für Blindenführhunde und andere Assistenzhunde, die als Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V gewährt werden. Für sie gelten nur die Regelungen zu Ausweis und Kennzeichnung sowie zur Haftpflichtversicherung (§ 1 Absatz 2 Nummer 1 AHundV).
  • Für die im Ausland anerkannten Assistenzhunde. Für sie gelten nur die Regelungen zur Anerkennung, Kennzeichnung und Haftpflichtversicherung sowie zur jährlichen Untersuchung (gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 2 AHundV).

6.2 Was gilt für Ausbildungen, die zwischen dem 1. März 2023 (Inkrafttreten der Verordnung) bis zum 30. Juni 2023 begonnen haben?

Diese Ausbildungen können ohne Einbeziehung einer Ausbildungsstätte durchgeführt werden. Auch hier gilt die Übergangsregelung für Assistenzhunde, die vor dem 1. Juli 2023 mit der Ausbildung begonnen haben (§ 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 BGG). Allerdings muss darauf geachtet werden, dass eine Ausbildung, die ab dem 1. März 2023 begonnen hat, den Ausbildungsinhalt der Anlage 4 berücksichtigt.

7. Anerkennung

7.1 Welche Assistenzhunde können anerkannt werden?

Nach den §§ 21 und 22 der AHundV können Assistenzhunde im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 - 4 BGG anerkannt werden.

Hierunter fallen:

Assistenzhunde im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 BGG. Das sind Hunde, die

  • von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung (siehe hierzu aber auch die besondere Bestimmung des § 23 AHundV für Blindenführhunde und andere Assistenzhunde, die als Hilfsmittel nach dem SGB V gewährt werden und die Erläuterung unten),
  • einem Träger nach § 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
  • einem Beihilfeträger,
  • einem Träger der Heilfürsorge oder
  • einem privaten Versicherungsunternehmen

als Hilfsmittel zur Teilhabe oder zum Behinderungsausgleich anerkannt sind.

  • Assistenzhunde im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 BGG. Hierunter fallen Hunde, die im Ausland als Assistenzhund anerkannt worden sind.
  • Assistenzhunde im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 BGG. Das sind die
    • Hunde, die entsprechend der §§ 12f Satz 2, 12g Satz 2 BGG vor dem 1. Juli 2023 ausgebildet und geprüft worden sind, und
    • Hunde, die entsprechend § 12f Satz 2 BGG ausgebildet worden sind, die Ausbildung bis zum 30. Juni 2024 beendet und mit einer Prüfung entsprechend § 12g Satz 2 BGG abgeschlossen haben.

Besonderheiten gelten für Assistenzhunde, die als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt wurden. Diese müssen nicht anerkannt werden. Die Menschen mit Behinderungen können für diese Hunde bei der zuständigen Landesbehörde einen Ausweis und ein Abzeichen mit dem Kennzeichen nach Anlage 10 der Assistenzhundeverordnung beantragen. Der Antrag richtet sich nach § 13 Satz 3 AHundV. Dem Antrag müssen der Nachweis der Anerkennung des Hundes als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und Lichtbilder von Mensch und Hund beigefügt werden.

7.2 Was sind die Voraussetzungen für die Anerkennung meines Hundes als Assistenzhund?

Die Anerkennung von Assistenzhunden richtet sich nach den §§ 21, 22 und 24 der AHundV.

Für die Anerkennung muss ein Antrag im Bundesland, in dem der Halter ansässig ist oder seinen Aufenthalt plant, gestellt werden. Zur zuständigen Behörde siehe Frage "An wen muss ich mich zur Anerkennung wenden?". Der Antrag muss bestimmte Nachweise, Informationen und Unterlagen beinhalten. Welche genau erforderlich sind, regeln die §§ 21, 22 der AHundV.

Beispielsweise können diese Nachweise, Informationen oder Unterlagen erforderlich sein:

  • Nachweis über die konkret-individuelle Eignung des Hundes (siehe dazu unter Frage "Eignet sich mein Hund als Assistenzhund nach der AHundV?") zum Beispiel durch einen Schwerbehindertenausweis oder ein ärztliches Gutachten
  • Prüfungsbescheinigung mit Datum der Prüfung
  • Lichtbilder von Hund und Mensch für die Erstellung des Ausweises
  • Nur falls die Ausbildung ab dem 1.3.2023 begonnen hat, Nachweis, dass die Ausbildung nach Anlage 4 und die Prüfung nach Anlage 6 erfolgt sind

Der Antrag auf Anerkennung für alle Assistenzhunde im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und Nummer 4 BGG kann nur bis zum 31.12.2025 gestellt werden.

7.3 An wen muss ich mich zur Anerkennung wenden?

Die Bundesländer werden die für die Anerkennung zuständigen Stellen kurzfristig hinreichend bekannt machen.

Das BMAS hat auf seiner Webseite Übersicht zu den zuständigen Länderstellen [PDF, 151KB].

7.4 Mein Hund hat noch nie eine Prüfung als Assistenzhund abgelegt. Was kann ich tun?

Ihr Hund kann die Prüfung bei einem qualifizierten Prüfenden nachholen.

§ 21 Abs. 2 AHundV regelt, unter welchen Voraussetzungen eine qualifizierte Prüfung vorliegt. Dabei stellt sie auf die prüfende Person ab. Zunächst darf diese nicht an der Ausbildung des Assistenzhundes und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft beteiligt gewesen sein. Die prüfende Person muss also unparteiisch sein.

Außerdem muss die Prüfende Person besonders qualifiziert sein. Die Verordnung regelt nicht abschließend, was darunter zu verstehen ist, sie gibt aber einige Beispiele:

Eine besondere Qualifikation ist zum Beispiel der Fall bei qualifizierten Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft-Prüfern (Industrie und Handelskammer). Dies gilt auch, wenn bereits Prüfungen für einen Verband abgenommen wurden, der über ein transparentes Prüfungskonzept für Assistenzhundeprüfungen verfügt und bei der Prüfung vorgegebene Standards einhält. Für Blindenführhunde genügt auch die Qualifizierung als Gespannprüfer des Deutschen Blinden- und Seebehindertenverbandes e.V.. Eine mit der Obigen vergleichbare Qualifikation reicht ebenfalls aus. (§ 21 Absatz 2 AHundV)

Eine nicht abschließende Liste von prüfenden Personen und Verbände, die diese Anforderungen erfüllen, finden Sie in der Übersicht von Prüferinnen und Prüfern für Assistenzhunde [PDF, 30KB].

7.5 Welche gesundheitlichen Untersuchungen muss ich nachweisen, damit mein Hund anerkannt werden kann?

Die gesundheitliche Eignung eines Hundes muss nachgewiesen werden, wenn dieser nach der AHundV zum Assistenzhund ausgebildet werden soll. Das schreiben § 5 Abs. 1, 2 AHundV und der Anlage 1 der AHundV vor.

Dies gilt aber nicht für Assistenzhunde, die vor dem 1. Juli 2023 mit der Ausbildung begonnen haben und ihre Prüfung bis zum 30. Juni 2024 abgelegt haben.

Die Assistenzhunde, die vor dem 1. Juli 2023 mit der Ausbildung begonnen und ihre Prüfung bis zum 30. Juni 2024 abgelegt haben, müssen nur die gesundheitliche Jahresuntersuchung (§ 25 AHundV) durchführen und ggf. nachweisen.

Allerdings kann es unter Umständen trotzdem sinnvoll sein, bei diesen Assistenzhunden eine Untersuchung entsprechend Anlage 1 der AHundV durchführen zu lassen (s. zur Untersuchung Frage "Was sind die Anforderungen vorgeschriebenen gesundheitlichen Untersuchung meines Assistenzhundes?").

8. Ausbildungsstätten

8.1 Ab wann kann ich die Zulassung als Ausbildungsstätte beantragen?

Ausbildungsstätten können nur von fachlichen Stellen im Sinne des § 28 AHundV zugelassen werden.

Das bedeutet, dass sie im Rahmen eines externen Zulassungsverfahrens ihre fachliche Eignung nachweisen müssen. Als Ausbildungsstätte kommt jede gewerbsmäßig oder nicht gewerbsmäßig handelnde natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung in Betracht. Eine bestimmte Größe oder Anzahl von Ausbilder*innen oder Trainer*innen wird nicht verlangt. Auch einzelne Hundetrainer*innen können Ausbildungsstätte im Sinne der Vorschrift sein.

Allerdings müssen davor die fachlichen Stellen von der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) zugelassen werden. Dies liegt daran, dass die AHundV neu regelt, wer fachliche Stelle sein kann.

Die hoheitlich tätige DAkkS verfügt über die erforderliche Kompetenz, Akkreditierungen für Stellen und Personen vornehmen zu können. Das BMAS steht mit der DAkkS hinsichtlich der Zulassung der fachlichen Stellen im Austausch. Deren Zulassung muss abgewartet werden, bevor Ausbildungsstätten einen Antrag auf Zulassung bei der fachlichen Stelle stellen können.

Die Ausbildungsstätten können aber bereits jetzt überprüfen, ob sie die Voraussetzungen zur Zulassung nach § 29 AHundV erfüllen. Diese Voraussetzungen werden in der Anlage 7 zur AHundV aufgelistet. Danach müssen die Ausbildungsstätten ihre Sachkunde, Zuverlässigkeit und weitere allgemeine Anforderungen nachweisen. Je nach auszubildender Assistenzhundeart müssen auch spezielle Zulassungskriterien erfüllt werden.

Sollten einzelne Voraussetzungen noch nicht erfüllt sein, können sie schon jetzt nachgeholt werden. Dann liegen alle Voraussetzungen vollständig vor, wenn die jeweils zuständige fachliche Stelle zugelassen sein wird. 

Beispiele für die Voraussetzungen im Einzelnen sind:

Sachkunde:

  • Tierschutzrechtliche Erlaubnis / Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen als Hundetrainer*in
  • Grundkenntnisse der Pädagogik
  • Erste-Hilfe-Kenntnisse für Mensch und Hund

Zulässigkeit:

  • Tierschutzrechtliche Erlaubnis / keine sanktionierten Verstöße gegen Tierschutzgesetze und -verordnungen
  • Erweitertes Führungszeugnis, das maximal drei Monate alt sein darf

Allgemeine Anforderungen:

  • Regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen
  • Nachweis der Nachbetreuung im Sinne des § 12f Satz 3 BGG
  • Barrierefreier Zugang zu den Schulungsmöglichkeiten, barrierefreies WC und barrierefreies Schulungsmaterial (Ausnahme bei mobil arbeitenden Ausbildungsstätten)

Alle Voraussetzungen sind in der Anlage 7 zur AHundV aufgelistet.

Mit der breite an möglichen Fortbildungsthemen (z.B. Tierschutzrecht, Ethologie, Didaktik) soll es den Ausbilder*innen erleichtert werden, den in einem Zeitraum von drei Jahren erforderlichen Fortbildungsumfang von 24 Zeitstunden (32 Unterrichtseinheiten) zu erreichen. Aus diesem Grund werden auch keine zu engen Voraussetzungen an den Inhalt dieser Fortbildungen von der AHundV vorgegeben.

Bei den Fortbildungen sollte aber die fachliche Kompetenz der fortbildenden Person in Bezug auf das Thema nachvollziehbar und aus der Teilnahmebescheinigung erkennbar sein. Dies dürfte jedoch nicht so weit gehen, dass bestimmte Seminare nur von Fachpersonal durchgeführt werden kann. Vielmehr können dies auch Personen mit einschlägiger beruflicher Erfahrung tun. Soweit Schulungen nur der Vermittlung von theoretischen Kenntnissen dienen, können diese auch online stattfinden.

8.2 Was gilt für mich als Ausbildungsstätte bis zur Zulassung?

Bis zur Zulassung durch die fachliche Stelle können Ausbildungsstätten weiter wie gewohnt ausbilden.

Ab Inkrafttreten der AHundV am 1. März 2023 muss die Ausbildungsstätte jede neu beginnende Ausbildung nach dem Ausbildungsinhalt von Anlage 4 der AHundV ausrichten.

Der Ausbildungsinhalt nach Anlage 4 der AHundV umfasst:

  • Bei allen Assistenzhundearten die Schulung des Sozial- und Umweltverhaltens sowie des Gehorsams
  • Je nach Assistenzhundeart die Schulung bestimmter Hilfeleistungen
  • Für den Menschen theoretische Sachkunde unter anderem zum Tierschutz, zur Gesundheit und der Haltung des Hundes

Der Ausbildungsinhalt ist ausführlich in der Anlage 4 zur HundV aufgelistet.

9. Prüfer

9.1 Wer kann als Prüfer akkreditiert werden?

Die Zulassung als Prüfer erfolgt auf Antrag bei der Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAKKS). Voraussetzung ist, dass die Anforderungen des § 12j Absatz 2 BGG erfüllt sind.

Außerdem muss der Prüfer Fachprüfer*innen bei sich beschäftigen.

Die sachgerechte Prüfung setzt die Unparteilichkeit der ausgewählten Fachprüfer und Fachprüferinnen voraus. Daher müssen Fachprüfer und Fachprüferinnen unabhängig sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Fachprüfer und Fachprüferinnen nicht mit der Ausbildungsstätte für Assistenzhunde oder den zu Prüfenden rechtlich oder wirtschaftlich verbunden oder sonst von ihnen abhängig sind. Der Fachprüfer oder die Fachprüferin muss zudem über die Sachkundeanforderungen nach Anlage 8 der AHundV verfügen. Beispiele für die Sachkundeanforderungen sind:

  • Eine mindestens dreijährige Berufserfahrung oder ehrenamtlichen Tätigkeit als Assistenzhundetrainer*in, Ausbilder*in für Assistenzhundetrainer*innen oder als Gespannprüfer*in
  • Eine vollständige Begleitung von mindestens drei erfolgreichen Ausbildungen von Blindenführhunden und Mensch-Hund-Gemeinschaften
  • Regelmäßige Teilnahme an Weiterbildungsangeboten, die die Tätigkeit behandeln und dafür erforderliches Wissen vermitteln (z. B. Erstellung von Gutachten, Evaluierung, Anleitung einer Prüfung, Umgang mit Extremsituationen etc.)
  • Teilnahme an Weiterbildungsangeboten in den Bereichen des Tierschutzrechts, des Ausbildungsinhalts nach dieser Verordnung, Pädagogik / Didaktik oder der für den Einsatzbereich einschlägigen Beeinträchtigungen

9.2 Wer kann qualifizierter Prüfer sein?

Die Prüfung kann auch von einem qualifizierten Prüfer abgenommen werden, wenn die Ausbildung noch vor dem 1. Juli 2023 begonnen hat.

Unter welchen Voraussetzungen eine solche qualifizierte Prüfung vorliegt, regelt § 21 Absatz 2 AHundV. Abgestellt wird insbesondere auf die prüfende Person.

Zunächst darf diese nicht an der Ausbildung des Assistenzhundes und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft beteiligt gewesen sein. Die prüfende Person muss also unparteiisch sein. Außerdem muss die Prüfende Person besonders qualifiziert sein. Die Verordnung konkretisiert, was unter die besondere Qualifizierung fallen kann (§ 21 Absatz 2 AHundV):

Eine besondere Qualifikation liegt zum Beispiel bei qualifizierten Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft-Prüfern (Industrie und Handelskammer) vor (§ 21 Absatz 2 Nr. 1 AHundV). Dies gilt auch, wenn die Person bereits Prüfungen für einen Verband abgenommen hat und der Verband über ein transparentes Prüfungskonzept für Assistenzhundeprüfungen verfügt und bei der Prüfung vorgegebene Standards einhält (§ 21 Absatz 2 Nr. 3 AHundV). Für Blindenführhunde genügt auch die Qualifizierung als Gespannprüfer des Deutschen Blinden- und Seebehindertenverbandes e.V. (§ 21 Absatz 2 Nr. 2 AHundV). Eine mit der Obigen vergleichbare Qualifikation reicht ebenfalls aus (§ 21 Absatz 2 Nr. 4 AHundV).

Eine nicht abschließende Liste von prüfenden Personen und Verbänden, die diese Anforderungen erfüllen, finden Sie in der Übersicht von Prüferinnen und Prüfern für Assistenzhunde [PDF, 30KB].

10. Studie gemäß § 12k BGG

10.1 Was gilt zur Studie gemäß § 12k BGG?

Mit § 12k BGG wurde das BMAS verpflichtet, die neu geschaffenen gesetzlichen Regelungen zu evaluieren.

Die Evaluation der §§ 12e bis 12l BGG wird durch das die Kienbaum Consultants International GmbH durchgeführt. Diese soll die Auswirkungen der neuen Regelungen evaluieren, insbesondere deren Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit und Qualität. Im Rahmen dieser Studie können die Ausgaben für die Anschaffung, Ausbildung und Zertifizierung, ggf. inklusive Nachschulung, eines Assistenzhundes gefördert werden. Förderbar sind auch die Ausgaben für eine Zulassung als Ausbildungsstätte für Assistenzhunde nach §12i BGG sowie die Ausgaben für die Überwachung nach § 12i BGG in den ersten fünf Jahren der Zulassung.

Die Förderung der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften (M-A-G) erfolgt als Modellvorhaben auf Basis einer Förderrichtlinie. Unter der Auflage, dass die Geförderten sich an der Evaluation beteiligen, kann eine Zuwendung gewährt werden. Auf diese Weise wird die Förderung der M-A-G mit dem Forschungsvorhaben verknüpft. Die Auswahl der M-A-G für die Studie soll bis März 2024 abgeschlossen sein.

Wir werden auf unserer Webseite weitere Einzelheiten hierzu veröffentlichen.

11. Assistenzhund-Logo – Markenschutz

11.1 Kennzeichen mit Assistenzhund-Logo - Markenschutz

Assistenzhunde erhalten mit der Ankerkennung (siehe Punkt 7 Anerkennung) neben dem Ausweis ein Kennzeichen mit Assistenzhund-Logo (Anlage 10 der AHundV).

Es handelt sich bei dem Logo um eine geschützte Marke, die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts mit der Registernummer 30 2023 007 077 eingetragen ist. Inhaber dieses Logos ist die Bundesrepublik Deutschland (Bundesministerium für Arbeit und Soziales).

11.2 Wo erhalte ich das Kennzeichen/den Anhänger?

Dieses Kennzeichen wird in Verbindung mit dem Ausweis und einem Bescheid ausschließlich von den Länderstellen ausgehändigt, die die Anerkennung des Assistenzhundes vornehmen. Erfolgt die Prüfung durch einen akkreditierten Prüfer, so händigt dieser das Kennzeichen aus.

11.3 Darf ich das Abzeichen nachmachen bzw. selbst herstellen?

Das Assistenzhund-Logo fällt unter § 14 Markengesetz.

Es ist untersagt, ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen.

Wer dagegen verstößt, kann sich ggf. nach § 143 MarkenG strafbar machen.

11.4 Darf ich mit dem Logo auf meiner Internetseite werben?

Auch hier gilt § 14 Markengesetz.

Danach ist es insbesondere untersagt, in Bezug auf eine Dienstleistung ein mit einer geschützten Marke identisches Zeichen für eine Dienstleistung zu nutzen.

11.5 Wer darf das Logo auf der Internetseite nutzen?

Die Länderstellen zur Anerkennung der Assistenzhunde dürfen das Logo auf deren Internetseite verwenden.

Darüber hinaus darf die fachliche Stelle zur Zulassung einer Ausbildungsstätte für Assistenzhunde das Logo verwenden. Gleiches gilt für den ab 1. Juli 2024 akkreditierten Prüfer und dessen Fachprüfer.

Sofern eine Ausbildungsstätte gegenüber dem BMAS nachweist, dass die Zertifizierung/Zulassung durch eine fachliche Stelle erfolgt ist, prüft das BMAS, ob es ein Recht zur Abbildung und Nutzung auf der Internetseite der Ausbildungsstätte einräumt.

Übersichten zum Download

Übersicht von Prüferinnen und Prüfern für Assistenzhunde [PDF, 30KB]

Diese Übersicht ist nicht abschließend und kann jederzeit ggf. um weitere Prüferinnen und Prüfer ergänzt werden.

Übersicht zu den zuständigen Länderstellen [PDF, 151KB]

Die Länder sind derzeit dabei, ihre zuständigen Stellen für die Anerkennung und Erstellung der Ausweise sowie der Kennzeichen gemäß Abschnitt 5 der Assistenzhundeverordnung einzurichten. Das BMAS wird diese Übersicht daher fortlaufend aktualisieren.

Die PDFs sind derzeit nicht barrierefrei.