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Artikel

Fragen und Antworten zur gesetzlichen Unfallversicherung

Wer ist unfallversichert?

Wo ist die gesetzliche Unfallversicherung geregelt?

Die gesetzliche Unfallversicherung ist im Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) geregelt. Weitere wichtige Verordnungen sind die Berufskrankheiten-Verordnung sowie die Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung.

Wer ist in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert?

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf verschiedene Personengruppen; die weitaus größte Gruppe bilden die Arbeitnehmer. Kraft Gesetzes sind alle Beschäftigten versichert unabhängig von der Höhe ihres Arbeitsentgelts, d.h. auch Auszubildende. Darüber hinaus sind folgende Personengruppen pflichtversichert:

  • bestimmte ehrenamtlich tätige Personen (z.B. ehrenamtliche Mitarbeiter der Freiwilligen Feuerwehr)
  • Personen, die im Interesse der Allgemeinheit tätig sind, wie z. B. Mitarbeiter in Hilfsorganisationen, Lebensretter, Blutspender, Zeugen, Schöffen
  • Kinder, die in Kindertageseinrichtungen oder durch geeignete Tagespflegepersonen betreut werden, Schüler und Studierende in Schulen und Hochschulen sowie Personen in der beruflichen Aus- und Fortbildung
  • Personen, die in der Landwirtschaft selbständig, als mitarbeitende Familienangehörige oder als abhängig Beschäftigte arbeiten
  • Entwicklungshelfer
  • Personen in der Rehabilitation (z.B. Krankenhausaufenthalt)
  • häusliche Pflegepersonen 
  • Arbeitslose, wenn sie auf Aufforderung der Arbeitsagentur die Agentur oder eine andere Stelle aufsuchen
  • Personen, die wie Beschäftige tätig werden.

Unternehmer können sich freiwillig versichern, wenn sie nicht schon - wie in einigen Branchen - durch Gesetz oder Satzung pflichtversichert sind.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend; die versicherten Personenkreise sind in den §§ 2, 3 und 6 SGB VII aufgeführt.

Der Versicherungsschutz besteht ohne Rücksicht auf Alter, Religion, Staatsangehörigkeit oder Einkommen.

Welche ehrenamtlichen Tätigkeiten stehen unter Unfallversicherungsschutz?

Folgende ehrenamtlich tätige Personen sind kraft Gesetzes pflichtversichert:

  • Unentgeltlich in Rettungsunternehmen Tätige (z.B. Freiwillige Feuerwehr, Deutsches Rotes Kreuz, Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Technisches Hilfswerk),

  • Unentgeltlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege Tätige (z.B. Diakonisches Werk, Paritätischer Wohlfahrtsverband, Arbeiterwohlfahrt),

  • Ehrenamtlich Tätige in öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, deren Verbänden oder Arbeitsgemeinschaften (z.B. ehrenamtliche Stadtratsmitglieder, Mitglieder von Industrie- und Handelskammern, ehrenamtliche Richterinnen und Richter),

  • Ehrenamtlich Tätige im Bildungswesen (z.B. gewählte Elternvertreter und ehrenamtlich Lehrende),

  • Personen, die in Vereinen oder Verbänden im Auftrag oder mit Zustimmung von Kommunen ehrenamtlich tätig werden,

  • Personen, die für Kirchen und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit Zustimmung der Kirche ehrenamtlich tätig werden (z.B. Ministrantinnen und Ministranten, Mitglieder des Kirchenchores, die am Gottesdienst mitwirken, Mitglieder des Kirchenvorstandes oder des Pfarrgemeinderats, Notfallseelsorge, landeskirchliche Museen, Bibelschulen, Vereine, die sich im Auftrag einer Kirchengemeinde bei der Planung und Durchführung des Pfarrfestes engagieren),

  • Ehrenamtlich Tätige in landwirtschaftsfördernden Einrichtungen und in Berufsverbänden der Landwirtschaft (z.B. Tier- und Pflanzenzuchtverbände, Unternehmen zur Qualitätskontrolle und für Bodenuntersuchungen sowie Flurbereinigungsverbände, Bauernverbände, Verbände von Landwirtschaftskammern, Landvolk- und Landfrauenverbände, Fischereiverbände und Jagdverbände), 

  • Personen bei Teilnahme an gesetzlich geregelten Freiwilligendiensten (Freiwilliges Soziales/Ökologisches Jahr, Freiwilligendienst aller Generationen, entwicklungspolitischer Freiwilligendienst "weltwärts", Bundesfreiwilligendienst, Internationaler Jugendfreiwilligendienst),

  • Ehrenamtlich wie Arbeitnehmer Tätige (Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist u.a. eine ernstliche beschäftigungsähnliche Tätigkeit. Hierunter fallen keine Hilfeleistungen, die aus familiären Bindungen resultieren oder reine Gefälligkeitshandlungen, die im Rahmen üblicher Nachbarschaftshilfe oder Freundschaftsdienste erbracht werden.).

Die Unfallkassen der Länder können durch Regelungen in ihren Satzungen weitere Personengruppen ehrenamtlich Tätiger und bürgerschaftlich Engagierter in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung aufnehmen. Bisher wurden solche Regelungen in Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig Holstein getroffen. Für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten ist eine freiwillige Versicherung möglich.

Ausführliche Informationen zum Versicherungsschutz mit zahlreichen speziellen Fallbeispielen und Fragen zu diesem Thema bietet die Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales "Zu Ihrer Sicherheit - Unfallversichert im freiwilligen Engagement".

Bin ich als Lebendorganspender versichert?

Ja, Spender von Organen oder Organteilen, wie etwa der Niere oder der Leber, sind unfallversichert. Seit dem 1. August 2012 sind sie noch besser geschützt. Mit dem Transplantationsänderungsgesetz wurde im Interesse der Spender eine klare und eindeutige Abgrenzung der versicherungsrechtlichen Absicherung vorgenommen. Der Unfallversicherungsschutz bezieht sich nun auf alle Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit einer Organspende. Voraussetzung hierfür ist, dass der Gesundheitsschaden über eine durch die Organspende regelmäßig entstehende Beeinträchtigung hinausgeht und mit der Spende im ursächlichen Zusammenhang steht. Dabei kommt es nicht auf den zeitlichen Abstand zwischen Spende und Gesundheitsschaden an. Das bedeutet z. B.: Nach der Spende einer Niere gilt ein späteres Versagen der verbleibenden Niere als Versicherungsfall und löst sämtliche Ansprüche auf Rehabilitation und Entschädigung gegen den Unfallversicherungsträger aus.

Das gilt auch für sogenannte Altfälle, die nach der Einführung des Transplantationsgesetz im Jahr 1997 und vor der Neuregelung am 01. August 2012 aufgetreten sind. Lebendorganspender, deren Gesundheitsschaden bereits vor der Neuregelung eingetreten ist, sind damit in gleicher Weise geschützt. Auch sie haben grundsätzlich Anspruch auf Leistungen ab dem 1. August 2012.

Bin ich auch als ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland unfallversichert?

Ja, der Versicherungsschutz besteht ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Familienstand, Nationalität oder Einkommen.

Welcher Personenkreis ist versicherungsfrei?

  • Beamte und ihnen gleichgestellte Personen (z.B. Dienstordnungsangestellte), so weit für sie beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften gelten
  • Personen in der Zeit, in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten
  • Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, die sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen, so weit lebenslange Versorgung gewährleistet ist
  • selbständig tätige Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker und Apotheker (freiwillige Versicherung möglich).

Bin ich als Unternehmer pflichtversichert in der Unfallversicherung?

Unternehmer sind grundsätzlich nicht per Gesetz unfallversichert. Ausnahmen gelten allerdings für landwirtschaftliche Unternehmer, selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer sowie bestimmte Personen, die selbständig im Gesundheitswesen und der Wohlfahrtspflege tätig sind (z. B. selbständige Hebammen, Physiotherapeuten und Masseure). Daneben können die Satzungen der nach Branchen gegliederten Berufsgenossenschaften eine Pflichtversicherung für bestimmte Unternehmer und deren im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten vorsehen.

Die Satzungen finden Sie auf der Internetseite der jeweiligen Berufsgenossenschaft. Die Adressen hierzu finden Sie unter:

Kann ich mich freiwillig in der Unfallversicherung versichern?

Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten bei der Berufsgenossenschaft freiwillig versichern, jedoch nur, wenn sie nicht bereits - wie in einigen Branchen - durch Satzung pflichtversichert sind. Außerdem können sich Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbstständig tätig sind, freiwillig versichern.

Die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung besteht auch für gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen sowie Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie in politischen Parteien ehrenamtlich tätig sind.

Kann ich mich auf Antrag von der Unfallversicherung befreien?

Die Unfallversicherung ist, wie die anderen Sozialversicherungszweige auch, eine Pflichtversicherung. Lediglich für landwirtschaftliche Kleinstunternehmer und deren Ehegatten, die ein landwirtschaftliches Unternehmen bis zu einer Größe von 2.500 Quadratmetern bewirtschaften, besteht die Möglichkeit einer Versicherungsbefreiung auf Antrag.

Bin ich auch als geringfügig Beschäftige/r (Minijob) unfallversichert?

Anders als in den anderen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung gab und gibt es in der gesetzlichen Unfallversicherung keine Versicherungsfreiheit in Abhängigkeit von einer bestimmten Entgelthöhe. Es sind ausnahmslos alle Beschäftigten - auch in einem Mini-Job - ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Arbeitsentgelts pflichtversichert. Denn auch bei gering entlohnten oder nur vorübergehenden Beschäftigungen entstehen immer wieder schwere Unfälle, die ggf. lebenslange Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit oder sogar den Tod des Versicherten zur Folge haben.

Gilt der Unfallversicherungsschutz auch für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten?

Auch geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten sind in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Zuständig für die Durchführung der Versicherung sind die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich. Zur Vereinfachung des Melde- und Beitragsverfahrens erfolgt dies durch die allgemeine Anmeldung des Beschäftigten bei der Minijobzentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft/ Bahn/ See (Haushaltsscheckverfahren) auch für die Unfallversicherung. Es gilt ein einheitlicher Unfallversicherungsbeitrag von 1,6 Prozent des Arbeitsentgelts, der ebenfalls über die Minijobzentrale eingezogen wird und vom Arbeitgeber zu entrichten ist.

Unter welchen Voraussetzungen kann ich wie ein Beschäftigter unfallversichert sein?

Für Personen ohne Beschäftigungsverhältnis, die wie Arbeitnehmer tätig werden, kann Versicherungsschutz bestehen. Voraussetzung ist eine ernstliche, dem Unternehmen dienende Tätigkeit, die dem möglichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen. Die Tätigkeit muss ferner unter solchen Umständen geleistet werden, dass sie der aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist. Das kann zum Beispiel die Mithilfe beim (Um-)Bau eines Einfamilienhauses durch einen privaten Bauherrn sein. Es werden allerdings keine Hilfeleistungen erfasst, die aus familiären Bindungen resultieren und von diesen ihr Gepräge erhalten. Ebenfalls ausgeschlossen sind reine Gefälligkeitshandlungen, die spontan oder nur gelegentlich und für kurze Zeit im Rahmen üblicher Nachbarschaftshilfe erbracht werden.

In welchen Fällen bin ich unfallversichert?

Was ist ein Arbeitsunfall?

Arbeitsunfälle können in vielen Bereichen des täglichen Lebens eintreten. Nicht nur Unfälle bei der Arbeit, wie es sich aus dem Wortsinn ergibt, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Wegeunfälle sind ebenfalls vom Versicherungsschutz umfasst. Allgemein kann man deshalb sagen: Arbeitsunfälle sind die Unfälle, die versicherten Personen infolge der versicherten Tätigkeit erleiden. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bin ich nur auf dem direkten Weg zur oder von der Arbeit unfallversichert?

Der Arbeitnehmer bzw. die versicherte Person steht grundsätzlich auf dem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit unter Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt dabei mit dem Durchschreiten der Außentür des von der versicherten Person bewohnten Gebäudes und endet mit Betreten des Betriebsgeländes (anschließend ggfls. "normaler" Arbeitsunfall). Dabei verlangt das Gesetz nicht, ausschließlich den kürzesten Weg zu benutzen. Vielmehr besteht grundsätzlich eine freie Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Strecken (z. B. eine längere, aber verkehrsgünstigere Strecke) sowie in der Art des Verkehrsmittels. Versichert sind alle Tätigkeiten, die rechtlich wesentlich durch die Zurücklegung des Weges bedingt sind. Dazu zählen z. B. auch erforderliche Wartezeiten. Unterbricht der Versicherte dagegen den Weg für persönliche Handlungen (z. B. privater Einkauf, Essenseinnahme), besteht während der Unterbrechung regelmäßig kein Versicherungsschutz.

Versichert sind außerdem folgende Wegeabweichungen:

  • abweichender Weg, weil Kinder wegen beruflicher Tätigkeit in fremde Obhut zu geben sind, z. B. Kindergarten, Großeltern, Tagesmutter; dies gilt auch bei Tätigkeiten im Homeoffice

  • abweichender Weg wegen Fahrgemeinschaften

  • abweichender Weg des Kindes bei Beförderung in fremde Obhut aufgrund beruflicher Tätigkeit des Versicherten. 

Versichert ist außerdem der Weg zwischen Familienwohnung und Unterkunft am Beschäftigungsort.

Bin ich bei der Arbeit "rund um die Uhr" unfallversichert?

Nein, denn der Versicherungsschutz umfasst grundsätzlich nur Tätigkeiten, die mit der Arbeit in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Hierzu zählen allerdings auch Wege von oder zur Toilette, die Verrichtung der Notdurft selbst steht nicht unter Versicherungsschutz.

Bin ich in der Mittagspause unfallversichert?

Wege zur Kantine sind versichert, der Versicherungsschutz endet bzw. beginnt mit dem Durchschreiten der Kantinentür. Der Aufenthalt in der Kantine selbst ist unversichert. Auch Wege zur Nahrungsaufnahme, die aus dem Betrieb hinausführen, z.B. in eine Fremdkantine, nach Hause oder in eine Gaststätte, sind grundsätzlich versichert. Allerdings müssen Zeitaufwand und Wegstrecke in einem angemessenen Verhältnis zur Pausendauer stehen. Der Aufenthalt in der Gaststätte etc. selbst ist unversichert, der Versicherungsschutz endet/ beginnt an der Außentür.

Wird das Betriebsgelände für die Erledigung privater Besorgungen verlassen, besteht kein Versicherungsschutz. Versichert ist ausnahmsweise der Weg außerhalb des Betriebsgeländes zur Besorgung von Nahrungsmitteln, wenn diese zwecks Erhaltung der Arbeitsfähigkeit zum alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz dienen; während des Einkaufs besteht kein Versicherungsschutz. Spaziergänge während der Pause haben eigenwirtschaftlichen Charakter und stehen grundsätzlich nicht unter Unfallversicherungsschutz.

Bin ich im Homeoffice versichert?

Beschäftigte stehen auch im Homeoffice unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt zum einen für alle Tätigkeiten, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der Arbeit stehen. Hierzu gehören neben der eigentlichen Verrichtung der Arbeit auch innerhäusliche Wege wie zur Annahme eines Paketes mit beruflich benötigtem Büromaterial oder zum Holen von betrieblichen Dokumenten aus dem Drucker in einem anderen Raum.

Seit dem 18. Juni 2021 besteht Versicherungsschutz auch auf privat veranlassten Wegen, die im Homeoffice während der Arbeitszeit zurückgelegt werden, aber am Arbeitsplatz im Betrieb auch versichert wären. Hierzu gehören z. B. das Holen eines Getränks aus der Küche oder der Weg zur Toilette. Außerdem sind Wege zu/von Kinderbetreuungseinrichtungen versichert.

Unversichert sind dagegen rein private Tätigkeiten und Wege im Homeoffice, die zwar während der Arbeitszeit erfolgen, mit der Arbeit aber in keinem Zusammenhang stehen, wie z.B. die Annahme eines privaten Paketes. Auch die Nahrungsaufnahme an sich oder ein Unfall auf der Toilette sind nicht versichert.

Wie in der gesetzlichen Unfallversicherung allgemein ist auch bei Unfällen im Homeoffice die Abgrenzung der versicherten und unversicherten Tätigkeiten in jedem konkreten Einzelfall zu beurteilen.

Bei Fragen wenden Sie sich am besten an Ihren Unfallversicherungsträger.

Entfällt der Versicherungsschutz, wenn ich den Unfall (mit-) verschuldet habe?

Verbotswidriges Handeln und fahrlässiges Verhalten des Versicherten lassen den Versicherungsschutz nicht entfallen. Auch ein Mitverschulden mindert die Leistungen der Unfallversicherung nicht. Ein Versicherungsfall liegt aber nicht vor, wenn ein Versicherter einen Arbeits- oder Wegeunfall absichtlich herbeigeführt hat.

Bin ich bei der Betriebsfeier (Betriebsausflug) versichert?

Nicht jedes gesellige Beisammensein von Betriebsangehörigen ist gesetzlich unfallversichert. Selbst wenn private Feiern, zum Beispiel anlässlich eines Geburtstages oder der Beförderung eines Mitarbeiters, im Betrieb stattfinden, sind sie nicht versichert. Damit die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz während Betriebsfeiern und -ausflügen erfüllt sind, muss

  • es sich um eine Veranstaltung des Arbeitgebers handeln,
  • das Unternehmen die Veranstaltung mit dem Ziel durchführen, das Betriebsklima zu stärken und die Verbundenheit der Beschäftigten untereinander zu fördern,
  • muss die Unternehmensleitung oder ihre Beauftragte bzw. ihr Beauftragter an der Gemeinschaftsveranstaltung teilnehmen
  • die Veranstaltung allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Unternehmens offen stehen

Entsprechendes gilt, insbesondere bei großen Unternehmen, wenn kleinere Organisationseinheiten eine Gemeinschaftsveranstaltung durchführen und die Leitung dieser Untereinheit als Veranstalter fungiert. Aber auch dafür ist das Einvernehmen mit der Unternehmensleitung erforderlich. Es kann sich aus direkter Absprache oder aus der gelebten Unternehmenskultur ergeben. In diesem Fall ist es nicht erforderlich, dass die Unternehmensleitung an der Veranstaltung teilnimmt, sondern die Teilnahme der Leitung der Organisationseinheit ist ausreichend.

Unter Versicherungsschutz stehen sämtliche Tätigkeiten, die mit dem Veranstaltungszweck vereinbar sind (z. B. gemeinsames Essen, Tanzen, sportliche Betätigungen). Geschützt ist neben der Teilnahme an der Veranstaltung auch der Hin- und Rückweg der Teilnehmer. Ein Arbeitsunfall liegt aber beispielsweise dann nicht vor, wenn der Unfall allein auf den genossenen Alkohol zurückzuführen ist oder sich bei einer privaten Unterbrechung des Heimwegs ereignet. Eine solche private Unterbrechung des Heimwegs wäre z. B. das Aufsuchen einer Gaststätte, um mit ein paar Kolleginnen und Kollegen weiter zu feiern.

Sind zu einer Veranstaltung, die die o. g. Voraussetzungen erfüllt, Familienangehörige, frühere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder andere Gäste eingeladen, ändert das Nichts am Versicherungsschutz für die Veranstaltung. Die genannten Personen stehen aber nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Sollten Zweifel bestehen, ob eine Veranstaltung unter Versicherungsschutz steht, wird empfohlen sich im Vorfeld beim zuständigen Unfallversicherungsträger danach zu erkundigen.

Bin ich beim Betriebssport versichert?

Ja, bei der Teilnahme am Betriebssport besteht Versicherungsschutz, wenn

  • dieser dem Ausgleich für körperliche, geistige oder nervliche Belastungen durch die Betriebstätigkeit dient,
  • der Sport regelmäßig ausgeübt wird und nach Art, Dauer und zeitlicher Lage den Ausgleichszweck berücksichtigt,
  • der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Betriebsangehörige beschränkt ist und
  • die sportlichen Aktivitäten vom Unternehmen organisiert werden.

Grundsätzlich ist jede Sportart geeignet, den geforderten Ausgleichszweck zu erfüllen. Allerdings stehen besonders gefährliche sportliche Betätigungen wie Drachenfliegen und Bungee-Jumping nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ebenfalls unversichert ist die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen mit Wettkampfcharakter. Spielen Mannschaften verschiedener Unternehmen gegeneinander oder gegen andere Sportvereine, steht in der Regel der Wettkampf im Vordergrund. Dies gilt vor allem bei Punkt- und Pokalspielen zwischen einzelnen Betriebssportgemeinschaften.

Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht auch der mit der Betriebssportveranstaltung zusammenhängende Hin- und Rückweg.

Ist mein Kind während des gesamten Schulbesuchs unfallversichert?

Versichert sind neben den Wegen von und zur Schule alle Tätigkeiten, die zum organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule zählen. Es muss somit zum Unfallzeitpunkt ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zur Schule bestehen.

Versichert sind z.  B. 

  • Tätigkeiten während des Unterrichts einschl. Arbeitsgemeinschaften, Fördergruppen, Teilnahme am Schulsport und an Prüfungen

  • Pausentätigkeiten, Überbrücken von Freistunden, Erledigung von Hausaufgaben in der Schule

  • Aktivitäten im Rahmen einer Schulveranstaltung (Schulfeste, Schülerzeitung, Hausaufgabenhilfe, Schullandheimaufenthalt, Schulausflug, Fahrten und Besichtigungen)

  • Klassenfahrten

  • Unfälle infolge Spielerei und Rauferei; hierbei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an

  • Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen.

Nicht versichert sind z.  B.

  • Erledigung von Hausaufgaben im häuslichen Bereich

  • privater Nachhilfeunterricht

  • vorbereitende Handlungen für den Schulbesuch (z.B. Kauf einer Schülermonatsfahrkarte)

  • Freizeitveranstaltungen von Schülern, bei denen die Schule nur organisatorische Hilfe leistet.

Ausführliche Informationen rund um die Schüler-Unfallversicherung mit zahlreichen praktischen Beispielen können Sie in der Broschüre "Zu Ihrer Sicherheit - Unfallversichert in der Schule" nachlesen.

Bin ich bei einem Ferienjob versichert?

Ja, Unfallversicherungsschutz für den Ferienjob besteht und zwar unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses oder der Höhe des Entgelts. Unentgeltliche Ferienjobs sind ebenfalls versichert, genauso Mini- oder Midi-Jobs. Der Versicherungsschutz beginnt am ersten Arbeitstag und bezieht sich auch auf den Weg zur Arbeitsstelle und zurück nach Hause.

Für Ferienjobs ist grundsätzlich die Berufsgenossenschaft des Unternehmens zuständig. Der Abschluss einer privaten Unfallversicherung ist hierfür nicht notwendig.

Nicht versichert ist in der Regel, wer einen Ferienjob im Ausland annimmt. Das gilt meist auch dann, wenn es sich bei dem Arbeitgeber um ein deutsches Unternehmen handelt. Im Zweifelsfall können Sie sich zur Klärung des Versicherungsschutzes an die zuständige Berufsgenossenschaft wenden.

Die Adressen der einzelnen Unfallversicherungsträger finden Sie unter

Bin ich bei einem Praktikum versichert?

Ja, während eines Praktikums besteht Unfallversicherungsschutz und zwar unabhängig von der Dauer des Praktikums oder der Höhe des Entgelts. Auch unbezahlte Praktika sind versichert. Für den Unfallversicherungsschutz spielt es auch keine Rolle, ob das Prakti-kum von der Schule / Hochschule angeordnet bzw. in den Studien- oder Prüfungsordnun-gen vorgeschrieben ist oder freiwillig angetreten wird. Der Versicherungsschutz beginnt am ersten Arbeitstag und bezieht sich auch auf den Weg zur Arbeitsstelle und zurück nach Hause.

Für ein Pflichtpraktikum, das von der Schule / Hochschule organisiert wird, ist grundsätzlich der Unfallversicherungsträger der Schule / Hochschule zuständig. Für weitere Informationen können Sie sich mit der zuständigen Unfallkasse in Verbindung setzen.

Im Regelfall gliedern sich aber die Schüler bzw. Studierenden während des Praktikums in den Betriebsablauf des Unternehmens ein, sie sind dann als Beschäftigte unfallversichert. Es ist grundsätzlich die Berufsgenossenschaft des Unternehmens zuständig. Und zwar auch unabhängig davon, ob man Arbeitsentgelt erhält.

Nicht versichert ist in der Regel, wer ein freiwilliges Praktikum im Ausland annimmt. Das gilt meist auch dann, wenn es sich bei dem Arbeitgeber um ein deutsches Unternehmen handelt. Im Zweifelsfall können Sie sich zur Klärung des Versicherungsschutzes an die zuständige Berufsgenossenschaft wenden.

Die Adressen der einzelnen Unfallversicherungsträger finden Sie unter

Muss ich einen Unfall dem zuständigen Unfallversicherungsträger melden?

Nein, dies erfolgt durch den Arbeitgeber bzw. die Schule.

Was ist eine Berufskrankheit?

Eine Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist eine Krankheit, die in der Berufskrankheiten-Verordnung bezeichnet ist und die ein Versicherter infolge seiner Tätigkeit erleidet. Voraussetzung für die Aufnahme in die Berufskrankheiten-Verordnung ist, dass die Erkrankung nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht ist, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Ist eine Krankheit in der Verordnung aufgeführt, ist damit nicht automatisch eine Anerkennung als Berufskrankheit im Einzelfall verbunden. Diese setzt weiter voraus, dass die Erkrankung des Versicherten durch die schädigende Einwirkungen auf seine konkrete Tätigkeit zurückzuführen sein muss und zwischen der Einwirkung und der Erkrankung ein Ursachenzusammenhang mit Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Der Verdacht auf eine Berufskrankheit muss dem zuständigen Unfallversicherungsträger vom behandelnden Arzt oder dem Arbeitgeber gemeldet werden.

Weitere Informationen finden Sie hier.

An welchen Träger kann ich mich bei einem Arbeitsunfall wenden?

Die Unfallversicherung wird von den nach Branchen gegliederten gewerblichen Berufsgenossenschaften, der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand (Gemeindeunfallversicherungsverbände, Unfallkassen der Länder, Unfallversicherung Bund und Bahn - Fusion der Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse zum 1. Januar 2015 - und den Feuerwehr-Unfallkassen durchgeführt (Hinweis: die Unfallkasse Post und Telekom und die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft haben zum 1. Januar 2016 fusioniert. Die neue Be-rufsgenossenschaft führt den Namen "Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation".). Versicherte müssen von ihrem Arbeitgeber unterrichtet werden, welcher Unfallversicherungsträger für sie zuständig ist.

Ansonsten sind die Anschriften sowie E-Mail- und Internet-Adressen der Unfallversicherungsträger auf den folgenden Internetseiten abrufbar:

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) - Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand: http://www.dguv.de/

  • Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG): www.svlfg.de

Was leistet die Unfallversicherung?

Welche Leistungen gibt es von der Unfallversicherung?

Nach Eintritt eines Versicherungsfalles (Arbeits-/Wegeunfall, Berufskrankheit) haben die Versicherten Anspruch auf die verschiedenen Leistungen der Unfallversicherung. Zu diesen gehören vor allem:

1. Heilbehandlung und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

  • Erstversorgung, ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich Versorgung mit Zahnersatz
  • Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln (einschließlich Krankengymnastik, Bewegungs-, Sprach- und Beschäftigungstherapie)
  • Versorgung mit Hilfsmitteln (insbesondere Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch)
  • häusliche Krankenpflege
  • Belastungserprobung und Arbeitstherapie

2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

  • Beratung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen
  • Umgestaltung des Arbeitsplatzes
  • Zuschüsse an Arbeitgeber
  • Aus- und Fortbildung, Umschulung

3. Leistungen zur Sozialen Teilhabe, insbesondere Hilfen

  • zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten
  • zur Verständigung mit der Umwelt
  • bei Beschaffung, Erhalt und Ausstattung einer behindertengerechten Wohnung
  • zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten
  • zur Teilhabe am kulturellen und gemeinschaftlichen Leben

4. ergänzende Leistungen

  • ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Aufsicht
  • Reisekosten (auch für Familienheimfahrten) zur Durchführung der Leistungen
  • Betriebs- und Haushaltshilfe
  • Kinderbetreuungskosten
  • Kraftfahrzeughilfe
  • Wohnungshilfe

5. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

  • Gewährung von Pflegegeld
  • auf Antrag Stellung einer Pflegekraft (Hauspflege)
  • Unterhalt und Pflege in einer geeigneten Einrichtung (Heimpflege)

6. Geldleistungen

  • Verletztengeld während der Arbeitsunfähigkeit
  • Übergangsgeld während der Dauer berufsfördernder Leistungen
  • Versichertenrente
  • Hinterbliebenenleistungen (Sterbegeld, Überführungskosten, Witwen- und Waisenrenten)

Muss ich einen Antrag auf Leistungen der Unfallversicherung stellen?

Die Leistungen der Unfallversicherung werden grundsätzlich von Amts wegen festgestellt, es bedarf keines Antrags der Versicherten oder ihrer Angehörigen.

Kann ich von meinem Arbeitgeber bzw. von meinen Kollegen bei deren Verschulden des Unfalls Schadenersatz verlangen?

Neben den Ansprüchen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind zivilrechtliche Ansprüche gegen den Arbeitgeber oder gegen Arbeitskollegen regelmäßig ausgeschlossen, es sei denn, diese Personen haben den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt. Dies ist für den Verletzten regelmäßig mit erheblichen Vorteilen verbunden:

  • Der Anspruch gegen den Unfallversicherungsträger ist verschuldensunabhängig, d.h. auch ein unter Umständen erhebliches Mitverschulden oder eine nicht zu klärende Schuldfrage lässt den Anspruch nach Art und Umfang unberührt.

  • Der Anspruch ist immer gegen einen solventen Schuldner gerichtet. Die bei zivilrechtlichen Ansprüchen häufige Gefahr der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners besteht nicht.

  • Der Leistungsumfang der gesetzlichen Unfallversicherung geht deutlich über das hinaus, was private Personen und ihre Versicherungen regelmäßig leisten. Insbesondere ist neben der medizinischen und beruflichen Rehabilitation hier auf die lebenslange dynamische Rente bei Dauerschäden sowie ggf. auf eine Hinterbliebenenversorgung hinzuweisen.

 

Gibt es in der gesetzlichen Unfallversicherung einen Anspruch auf Schmerzensgeld?

Nein. In der gesetzlichen Unfallversicherung hat der Versicherte bei Eintritt eines Arbeitsunfalls Anspruch auf umfassende Leistungen. Der Geschädigte kann in diesem Fall gegen den Schädiger keine weiteren zivilrechtlichen Ansprüche wie Schmerzensgeld geltend machen. Allerdings hat die Versichertenrente der Unfallversicherung unter anderem die Aufgabe, neben einem evtl. Erwerbsschaden auch den immateriellen Schaden zu ersetzen. Hierunter fällt z. B. der Ausgleich eines durch den Gesundheitsschaden bedingten Mehrbedarfs, für erhöhte Anstrengungen sowie für sonstige persönliche Bedürfnisse des Versicherten.

 

Werden mir auch Sachschäden durch die Unfallversicherung ersetzt?

Personen, die als Hilfeleistende in Notfällen bzw. für Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätig werden, werden grundsätzlich auf Antrag auch die erlittenen Sachschäden sowie die Aufwendungen ersetzt, die sie den Umständen nach für erforderlich halten durften; im Übrigen werden Sachschäden von der Unfallversicherung nicht ersetzt.

Wird bei einem Unfall ein Hilfsmittel (z. B. eine Brille oder eine Prothese) beschädigt oder geht verloren, wird es auf Kosten der Unfallversicherung wiederhergestellt oder ersetzt.

 

Habe ich freie Arztwahl?

Zur Durchführung der Heilbehandlung soll jeder Unfallverletzte zunächst einen Durchgangsarzt aufsuchen. Dieser ist auf die Diagnose von Unfallverletzungen spezialisiert und entscheidet darüber, ob eine fachärztliche oder besondere unfallmedizinische Behandlung erforderlich ist. Der Durchgangsarzt kann dem Versicherten eine bestimmte Art der Heilbehandlung, einen bestimmten Facharzt oder ein bestimmtes Krankenhaus oder eine Rehabilitationseinrichtung vorschlagen. Das Recht des Versicherten auf freie Arztwahl bleibt hiervon unberührt; er kann den Durchgangsarzt oder dessen Vorschläge ablehnen, ohne dass die Unfallversicherung von ihrer Leistungspflicht frei wird. Nur so weit im Einzelfall Art und Schwere des Gesundheitsschadens eine besondere medizinische Behandlung erfordern, ist die Freiheit der Arztwahl eingeschränkt.

Über den nächstgelegenen Durchgangsarzt können Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber oder Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger informieren. Weitere Informationen zum Durchgangsarztverfahren sowie eine Suchfunktion finden Sie hier.

Muss ich bei Heilbehandlung/Hilfsmitteln Zuzahlungen leisten?

Zuzahlungen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich nicht zu leisten. Für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel gelten aber die nach dem Krankenversicherungsrecht bestimmten Festbeträge, wenn das Ziel der Heilbehandlung mit diesen Mitteln erreicht werden kann. Verordnet der Arzt in diesen Fällen dennoch ein teureres Arznei-, Verband- oder Hilfsmittel, ist der Versicherte auf die Übernahme der Mehrkosten hinzuweisen. Kann das Ziel der Heilbehandlung allerdings mit einem "Festbetragsmittel" nicht erreicht werden (Begründung durch den Arzt), übernimmt der zuständige Unfallversicherungsträger die tatsächlichen Kosten.

 

Kann ich mir die Unfallrente auch auszahlen lassen, evtl. für eine größere Anschaffung?

In bestimmten Fällen können Versicherte anstelle der Rente auf Antrag einen Kapitalbetrag als Abfindung erhalten, ein bestimmter Verwendungszweck des Abfindungsbetrages ist nicht erforderlich.

Ist im Einzelfall zu erwarten, dass die rentenberechtigende Erwerbsminderung nur für längstens drei Jahre besteht, können Versicherte durch eine Gesamtvergütung in Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwands abgefunden werden.

Die weiteren Abfindungsmöglichkeiten richten sich im Wesentlichen nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) der Versicherten. Es muss jedoch in den Verletzungs- bzw. Erkrankungsfolgen ein gewisser Dauerzustand eingetreten sein. So können Versicherte auf ihren Antrag mit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag abgefunden werden, wenn die MdE weniger als 40 Prozent beträgt. Der Rentenanspruch erlischt in diesen Fällen grundsätzlich auf Lebenszeit. Bei nachträglicher Verschlimmerung (Erhöhung um mehr als 5 Prozent) lebt der Rentenanspruch für diesen Teil wieder auf.

Beträgt die MdE 40 Prozent oder mehr, kann Versicherten eine auf längstens 10 Jahre beschränkte Abfindung bewilligt werden; Voraussetzung ist, dass sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und bei ihnen nicht zu erwarten ist, dass innerhalb des Abfindungszeitraums die Erwerbsminderung wesentlich sinkt. Die Abfindung kann in diesen Fällen die Rente bis zur Hälfte umfassen. Als Abfindung wird das Neunfache des der Abfindung zugrunde liegenden Jahresbetrags der Rente gezahlt. Der Anspruch auf den Teil der Rente, an dessen Stelle die Abfindung tritt, erlischt mit Ablauf des Monats der Auszahlung für 10 Jahre.

Werden Versicherte nach Gewährung einer Abfindung zu Schwerverletzten (MdE mind. 50 Prozent) lebt auf Antrag der Anspruch auf Rente in vollem Umfang wieder auf. Die gezahlte Abfindungssumme wird auf die Rente angerechnet.

Muss ich als Arbeitnehmer Beiträge zur Unfallversicherung zahlen, ggfls. in welcher Höhe?

Nein, die Beiträge werden allein von den Arbeitgebern getragen.

Wie berechnen sich die Arbeitgeberbeiträge zur Unfallversicherung?

Die Mittel in der gesetzlichen Unfallversicherung werden einmal jährlich im (nachträglichen) Umlageverfahren aufgebracht. Die Höhe des Umlageanteils, den das einzelne Mitgliedsunternehmen als Beitrag zu entrichten hat, bestimmt sich nach den Entgelten der Versicherten eines Unternehmens und nach dem Grad der Unfallgefahr. Die Unfallversicherungsträger stellen zu diesem Zweck Gefahrtarife auf, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken zusammengefasst werden.

Wird mir das durch Arbeitsunfähigkeit entgangene Einkommen ersetzt?

Während der Heilbehandlung erhalten Versicherte Verletztengeld, solange sie infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können. Das Verletztengeld soll das in diesem Zeitraum ausfallende Entgelt ersetzen. Voraussetzung ist, dass unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder Lohnersatzleistungen (z.B. Kranken- oder Arbeitslosengeld) bestand. Verletztengeld wird auch für die Zeit bis zum Beginn von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. Umschulung) erbracht, wenn diese erforderlich sind, sich nicht unmittelbar an die Heilbehandlung anschließen und der Versicherte eine Tätigkeit nicht wieder aufnehmen oder aus wichtigem Grund nicht ausüben kann. Auch im Fall einer Wiedererkrankung an den Folgen eines Versicherungsfalls erhalten Versicherte Verletztengeld.

Wie lange wird das Verletztengeld gezahlt und in welcher Höhe?

Das Verletztengeld wird von dem Tag an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird oder mit dem Tag des Beginns der Heilbehandlung. Da Arbeitnehmer im Allgemeinen für die ersten sechs Wochen einer Arbeitsunfähigkeit gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben, kommt die Zahlung von Verletztengeld in diesem Zeitraum daher meistens nicht in Betracht. Der Anspruch auf Verletztengeld endet regelmäßig mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder dem letzten Tag der Heilbehandlungsmaßnahme. Ist mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen und sind Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen, ist die Dauer des Anspruchs auf 78 Wochen begrenzt.

Die Höhe des Verletztengeldes berechnet sich bei Arbeitnehmern grundsätzlich wie das Krankengeld; es beträgt jedoch 80 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens vor dem Unfall, darf aber das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Versicherte Unternehmer oder diesen gleichgestellte Personen erhalten Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des 450. Teils ihres Jahresarbeitsverdienstes; dies entspricht dem auf den Kalendertag entfallenden Verletztengeld für Arbeitnehmer.

Welche Leistungen gibt es, wenn ich durch den Unfall meinen Beruf nicht mehr ausüben kann?

Erhalten Versicherte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. Umschulung), wird Übergangsgeld erbracht. Es wird während der gesamten Dauer dieser Leistungen gezahlt. Daneben können Versicherte auch schon während des Übergangsgeldbezugs Rentenleistungen erhalten; hierdurch wird eine Benachteiligung der schwerer Verletzten mit langen Rehabilitationszeiten vermieden.

Der Berechnung des Übergangsgeldes werden 80 Prozent des regelmäßigen Arbeitsentgelts und Einkommens zugrunde gelegt, höchstens aber das bisherige Nettoentgelt. Das Übergangsgeld beträgt für Versicherte, die ein Kind haben, 75 Prozent dieser Bemessungsgrundlage. Dasselbe gilt im Fall der Pflegebedürftigkeit der Versicherten oder ihres Ehegatten, mit dem sie in häuslicher Gemeinschaft leben. Bei den übrigen Versicherten beträgt das Übergangsgeld 68 Prozent der Bemessungsgrundlage.

 

 

Wann wird eine Unfallrente gezahlt?

Voraussetzung für den Anspruch auf Rente ist, dass die Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 Prozent über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus gemindert ist. Auch eine Vorschädigung, z.B. durch einen früheren Arbeitsunfall, kann dabei mit berücksichtigt werden, sie muss die Erwerbsfähigkeit aber um wenigstens 10 Prozent mindern. Wie hoch die Erwerbsfähigkeit durch den Unfall gemindert ist, wird im Rahmen einer ärztlichen Begutachtung festgestellt. Die Entscheidung darüber, ob eine Rente gezahlt wird, trifft der Rentenausschuss des Unfallversicherungsträgers.

Wie hoch ist die Unfallrente?

Die Rente wird nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) und dem Jahresarbeitsverdienst (JAV) berechnet.

Die Höhe der MdE wird im Rahmen einer vom zuständigen Unfallversicherungsträger veranlassten ärztlichen Begutachtung ermittelt. Im Allgemeinen ist die Erwerbsfähigkeit des Versicherten vor dem Unfall mit 100 Prozent zu bewerten. Der Vergleich mit der nach dem Unfall verbliebenen Erwerbsfähigkeit, die sich auf den für den Versicherten zumutbaren Bereich des allgemeinen Arbeitsmarkts erstreckt, ergibt die durch die Rente zu entschädigende Erwerbsminderung (MdE).

Der Jahresarbeitsverdienst (JAV) berechnet sich nach dem Bruttoarbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Versicherten in den zwölf Kalendermonaten vor Eintritt des Versicherungsfalls. Allerdings sind für den JAV Mindest- und Höchstgrenzen bestimmt. Insbesondere bei geringfügigen Beschäftigungen ist für die Berechnung der Versichertenrente der Mindest-JAV maßgebend. Der Mindest-JAV beträgt für volljährige Versicherte 60 Prozent der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße (Mindest-JAV 2026 bundeseinheitlich = 28.476 Euro). Bei der Bezugsgröße handelt es sich um das durchschnittliche Arbeitsentgelt aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Versichertenrente beträgt zwei Drittel des JAV, wenn Versicherte ihre Erwerbsfähigkeit vollständig verloren haben (MdE von 100 Prozent = Vollrente.) Ist die Erwerbsfähigkeit durch die Folgen des Arbeitsunfalls teilweise eingeschränkt, beträgt die Rente den Teil der Vollrente, der dem Grad der MdE entspricht (Teilrente).

Beispiel für die Rentenberechnung:

Bruttojahresarbeitsverdienst vor dem Unfall: 36.000 Euro

  • Vollrente = 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes: 24.000 Euro jährlich / 2.000 Euro monatlich
  • Teilrente bei 30 % Erwerbsminderung = 30 % der Vollrente: 7.200 Euro jährlich / 600 Euro monatlich.

Warum bewertet die Berufsgenossenschaft meine gesundheitliche Beeinträchtigung anders als das Versorgungsamt?

Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) fällt oft mit dem im Rahmen des sozialen Entschädigungsrechts durch das Versorgungsamt anerkannten Grades der Behinderung (GdB) auseinander. Dieser Unterschied kommt aufgrund unterschiedlicher Bewertungsmaßstäbe zustande. Während beim GdB alle tatsächlich vorliegenden - also auch unfallunabhängigen - Gesundheitsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen sind, fließen in die unfallbedingte MdE nur die Beeinträchtigungen ein, die auf den Versicherungsfall (Arbeitsunfall, Berufskrankheit) zurückzuführen sind.

 

Wie lange wird die Unfallrente gezahlt?

Renten an Versicherte werden von dem Tag an gezahlt, nach dem der Anspruch auf Verletztengeld geendet hat (in der Regel Ende der Arbeitsunfähigkeit). Wenn kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist (z.B. bei Kindern, Schülern und Studierenden), beginnt die Rente am Tag nach dem Unfall. Eine Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen, die zur Rentenzahlung geführt haben (z.B. eine höhere Erwerbsminderung infolge Verschlimmerung der Verletzungsfolgen bzw. eine niedrigere infolge einer Besserung), hat eine Neuberechnung zur Folge. Ansonsten kann die Unfallrente unter Umständen lebenslang gezahlt werden, unabhängig von Berufstätigkeit und Alter des Versicherten. Beim Zusammentreffen mit Renten der gesetzlichen Rentenversicherung wird die Unfallrente auf diese teilweise angerechnet. Die Rente wird auch ins Ausland überwiesen, z.B. wenn ausländische Arbeitnehmer in ihr Heimatland zurückkehren.

Wird die Unfallrente angepasst?

Die Unfallrenten werden entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung verändern.

 

Welche Leistungen gibt es, wenn ich durch den Unfall pflegebedürftig werde?

Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe durch andere bedürfen, haben sie Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit. Die Pflege besteht in der Zahlung von Pflegegeld; auf Antrag kann stattdessen eine Pflegekraft gestellt (Hauspflege) oder Unterhalt und Pflege in einer geeigneten Einrichtung erbracht werden (Heimpflege). Die Entschädigungsleistungen der Unfallversicherung wegen Pflegebedürftigkeit gehen den Leistungen der Pflegeversicherung vor.

Für das Pflegegeld ist ein Mindest- und Höchstbetrag festgesetzt (Beträge seit 1. Juli 2025 bundeseinheitlich: 462 Euro und 1.838 Euro). Innerhalb dieser Grenze hat der Unfallversicherungsträger das Pflegegeld unter Berücksichtigung der Art und Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe festzusetzen. Das Pflegegeld wird entsprechend der Anpassung der übrigen Geldleistungen in der Unfallversicherung erhöht.

Sind im Todesfall auch Hinterbliebene durch die Unfallversicherung abgesichert?

Ist der Tod eines Versicherten durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten, wird an die Hinterbliebenen (Witwen/Witwer, Kinder oder Enkel, Geschwister, Eltern) ein pauschales Sterbegeld in Höhe von einem Siebtel der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße gezahlt (Höhe 2026 bundeseinheitlich: 6.780 Euro). Ist der Tod nicht am Ort der ständigen Familienwohnung des Versicherten eingetreten, werden außerdem die Kosten für die Überführung an den Ort der Bestattung erstattet. Voraussetzung ist, dass der Versicherte sich dort aus Gründen aufgehalten hat, die im Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit oder mit den Folgen des Versicherungsfalls stehen. Das Sterbegeld sowie die Überführungskosten werden an die Person gezahlt, die die Kosten der Bestattung und Überführung trägt. Haben außenstehende Dritte die Bestattung besorgt, werden Ihnen die tatsächlich entstandenen Kosten bis zur Höhe des Sterbegeldes erstattet.

Darüber hinaus kommt die Zahlung von Hinterbliebenenrente in Betracht. Sie wird dem Ehegatten und den Kindern eines infolge Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorbenen Versicherten vom Todestag an gewährt. Auch frühere Ehegatten sowie die Eltern des Verstorbenen erhalten auf Antrag Rente, wenn dieser ihnen gegenüber zur Zeit des Todes unterhaltspflichtig war oder während des letzten Jahres vor dem Tod Unterhalt geleistet hat. Sind mehrere frühere Ehegatten vorhanden, erhält jeder nur den Teil der Rente, der im Verhältnis zu den anderen Berechtigten der Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten entspricht.

Wie hoch ist die Witwen- oder Witwerrente?

Die Witwen- oder Witwerrente beträgt jährlich 30 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen (kleine Witwen-/Witwerrente).
Die Rente beträgt 40 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes (große Witwen-/Witwerrente), wenn die Berechtigten

  • das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
  • solange sie erwerbsgemindert im Sinne der Rentenversicherung sind oder
  • ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen oder
  • für ein Kind sorgen, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung Anspruch auf Waisenrente hat.

Die kleine Witwen-/Witwerrente wird längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, oder bis zu einer Wiederverheiratung gezahlt. War der Ehegatte bereits vor dem 1. Januar 2002 verstorben oder wurde die Ehe vor diesem Tag geschlossen und ist mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren, wird die Witwen oder Witwerrente zeitlich unbegrenzt gezahlt.

Die große Witwen-/ Witwerrente wird ohne zeitliche Begrenzung gezahlt, solange ihre besonderen Voraussetzungen vorliegen. Die Altersgrenze für die große Witwen-/Witwerrente ist zum 1. Januar 2008 vom 45. auf das 47. Lebensjahr angehoben worden. Es gelten allerdings großzügige Übergangsfristen. Für Versicherungsfälle bis zum 31. Dezember 2011 gilt die bisherige Altersgrenze des 45. Lebensjahres weiter. Ab dem Jahr 2012 erfolgt dann bis zum Jahr 2029 eine stufenweise Anhebung auf das 47. Lebensjahr.

Eigenes Einkommen des Berechtigten wird auf die Witwen- oder Witwerrente teilweise angerechnet. Es besteht ein Freibetrag; dieser beträgt seit 1. Juli 2025 bundeseinheitlich 1.076,86 Euro. Er erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind des Berechtigten um 228,42 Euro. Liegt das Einkommen über dem Freibetrag, werden von dem über-steigenden Betrag 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

Erhalten auch Kinder von Verstorbenen eine Rente?

Kinder von Verstorbenen haben einen eigenständigen Anspruch auf Waisenrente. Auch Stief- und Pflegekinder, die in den Haushalt der Versicherten aufgenommen oder von ihnen überwiegend unterhalten wurden, sind rentenberechtigt. Waisenrente wird bis zum 18. Lebensjahr gezahlt, darüber hinaus bis zum 27. Lebensjahr, wenn die Waise sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leistet oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen jährlich 20 Prozent bei Vollwaisen 30 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen. Bei Waisenrenten erfolgt keine Einkommensanrechnung.

Wer führt die Aufsicht über die Unfallversicherungsträger?

Versicherte oder Leistungsbezieher*innen können sich an die Aufsicht wenden, um Verfahrensweisen oder Maßnahmen ihres Versicherungsträgers überprüfen zu lassen. Förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsentscheidungen ihres Versicherungsträgers (Widerspruch, Klage) werden durch eine Aufsichtsprüfung nicht entbehrlich. 

Aufsichtsbehörde über die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Unfallversicherung Bund und Bahn sowie die Sozialversicherung Landwirtschaft Forsten und Gartenbau (bundesunmittelbare Unfallversicherungsträger) ist das Bundesamt für Soziale Sicherung, auf den Gebieten der Prävention das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Die Aufsicht über die Versicherungsträger der öffentlichen Hand im Kommunal- und Landesbereich obliegt der jeweils zuständigen Behörde im Landesbereich, dies ist im Regelfall das Landessozialministerium.

Publikationen

Unfallversichert im freiwilligen Engagement

Broschüre

Zu Ihrer Sicherheit - Unfallversichert bei häuslicher Pflege von Angehörigen

Broschüre

Zu Ihrer Sicherheit Unfallversichert in der Schule

Broschüre