Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung sinkt im Jahr 2018 deutlich von 4,8 auf 4,2 Prozent. Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2018 wurde am 3. August 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Der Künstlersozialabgabesatz geht bereits im zweiten Jahr hintereinander zurück und liegt im Jahr 2018 um einen Prozentpunkt niedriger als 2016 (5,2 Prozent). Vor allem die verstärkte Prüf- und Beratungstätigkeit der Deutschen Rentenversicherung und der Künstlersozialkasse im Zuge des Gesetzes zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes hat dazu geführt, dass in den Jahren 2015 und 2016 rund 50.000 abgabepflichtige Unternehmen neu erfasst wurden. Darüber hinaus haben sich im selben Zeitraum ca. 17.000 abgabepflichtige Unternehmen bei der Künstlersozialkasse gemeldet. Weil mehr Unternehmen ihrer Abgabepflicht nachkommen, werden alle abgabepflichtigen Unternehmen und Verwerter spürbar entlastet. Das ist gerecht und stärkt die Finanzierungsbasis der Künstlersozialversicherung.
Jahr | Abgabesatz |
---|---|
2005 | 5,8 |
2006 | 5,5 |
2007 | 5,1 |
2008 | 4,9 |
2009 | 4,4 |
2010 | 3,9 |
2011 | 3,9 |
2012 | 3,9 |
2013 | 4,1 |
2014 | 5,2 |
2015 | 5,2 |
2016 | 5,2 |
2017 | 4,8 |
2018 | 4,2 |
2019 | 4,2 |
2020 | 4,2 |
2021 | 4,2 |
2022 | 4,2 |
Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit rund 185.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent) finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.