Sozialversicherung

Überblick über die Künstlersozialversicherung

Die im Jahr 1983 eingeführte Künstlersozialversicherung ist eine in Europa einzigartige soziale und kulturpolitische Errungenschaft, die selbständigen Künstlern und Publizisten Schutz vor den elementaren Lebensrisiken Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Alter bietet.

Selbständige Künstler und Publizisten befinden sich größtenteils in einer wirtschaftlichen und sozialen Situation, die der von Arbeitnehmern vergleichbar ist. Sie sind auf die Mitwirkung von Vermarktern oder Verwertern angewiesen, damit ihre Werke oder Leistungen dem Endabnehmer zugänglich gemacht werden können. Deshalb sind selbständige Künstler und Publizisten seit dem 1. Januar 1983 aufgrund des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung einbezogen. Mit Wirkung vom 1. Januar 1995 ist der Versicherungsschutz um die soziale Pflegeversicherung erweitert worden.

Die Finanzierung der Sozialversicherungsbeiträge ist derjenigen der Arbeitnehmer nachgebildet. Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherte selbständige Künstler und Publizisten haben wie Arbeitnehmer nur den halben Beitrag zu zahlen. Der "Arbeitgeberanteil" wird über die Künstlersozialabgabe von den Verwertern sowie durch einen Bundeszuschuss aufgebracht.

Die Künstlersozialkasse ist der Ansprechpartner für alle mit der Künstlersozialversicherung zusammenhängenden Fragen und berät Künstler und Publizisten sowie Verwerter.

Sie stellt die Zugehörigkeit zur Künstlersozialversicherung fest und wickelt die Finanzierung ab. Sie stellt u.a. die Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit sowie die Abgabepflicht fest, zieht die Beitragsanteile der Versicherten, die Künstlersozialabgabe und den Bundeszuschuss ein und entrichtet die Beiträge an die Versicherungsträger. Die Künstlersozialkasse hält umfangreiches Informationsmaterial bereit.

Die Deutsche Rentenversicherung führt seit Juli 2007 die Betriebsprüfung der künstlersozialabgabepflichtigen Arbeitgeber durch. Informationen hierzu erteilt der zuständige Rentenversicherungsträger.