Die Künstlersozialabgabe stellt den "Arbeitgeberanteil" dar, der von allen Unternehmen erhoben wird, die nicht nur gelegentlich Werke oder Leistungen selbständiger Künstler oder Publizisten verwerten (Verlage, Theater, Galerien, Werbeagenturen usw.). Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind alle Honorare, die für künstlerische oder publizistische Leistungen an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlt werden.
Die Künstlersozialabgabe wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen für das folgende Kalenderjahr bestimmt. Das Aufkommen aus der Künstlersozialabgabe soll zusammen mit den Beitragsanteilen der Versicherten und dem Bundeszuschuss ausreichen, um den Bedarf der Künstlersozialkasse für ein Jahr zu decken. Grundlage für die Bestimmung des Abgabesatzes bilden Schätzungen dieses Bedarfs für das folgende Jahr.
Der Abgabesatz betrug von 1983, dem Jahr der Einführung der Künstlersozialversicherung, bis einschließlich 1988 einheitlich 5 %. Von 1989 bis 1999 wurde für die vier Bereiche der Kunst und Publizistik (Wort, Bildende Kunst, Musik und Darstellende Kunst) jeweils ein eigener Abgabesatz festgelegt. Seit dem Jahr 2000 gibt es wieder einen einheitlichen Abgabesatz für alle Bereiche:
Jahr | Abgabesatz |
---|---|
2005 | 5,8 |
2006 | 5,5 |
2007 | 5,1 |
2008 | 4,9 |
2009 | 4,4 |
2010 | 3,9 |
2011 | 3,9 |
2012 | 3,9 |
2013 | 4,1 |
2014 | 5,2 |
2015 | 5,2 |
2016 | 5,2 |
2017 | 4,8 |
2018 | 4,2 |
2019 | 4,2 |
2020 | 4,2 |
2021 | 4,2 |
2022 | 4,2 |