Europa

Flucht und Asyl

Die Themen Flucht und Asyl sind eine gemeinsame Aufgabe der Europäischen Union. Das EU-Recht enthält darüber hinaus Regeln für den Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen.

Rechtsgrundlagen

Die Europäische Union (EU) entwickelt eine gemeinsame Politik im Bereich Asyl, subsidiärer Schutz und vorübergehender Schutz (Art. 78 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU - AEUV). Dazu ermächtigt Art. 78 Abs. 2 AEUV den Rat und das Europäische Parlament zum Erlass von verschiedenen Maßnahmen im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren in Bezug auf ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem (GEAS). Die Europäische Kommission (KOM) hat am 23. September 2020 erneut Vorschläge vorgelegt (Migrations- und Asylpaket), um das GEAS umfassend zu reformieren. Auf dieser Grundlage wurden die Verhandlungen zwischen den EU-Mitgliedstaaten aufgenommen, um den Reformprozess voranzutreiben und eine gute Lösung für ein krisenfestes und reibungslos funktionierendes System zu finden.

Dokumente der Kommission zum Migrations- und Asylpaket sowie weiterführende Informationen des innerhalb der Bundesregierung federführenden Bundesministeriums des Innern, Bau und Heimat finden Sie hier.

Beispiele für Zugangswege nach EU-Recht Flucht und Asyl

Es gibt verschiedene unionsrechtliche Grundlagen, die die Rechte von Menschen regeln, denen Schutz zusteht bzw. diesen beantragen. Wann und unter welchen Bedingungen dürfen sie eine Arbeit aufnehmen? Welche Leistungen stehen ihnen zu, um ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen? Die Aufnahme-Richtlinie 2013/33/EU regelt die Rechte von Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz (Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz) stellen.

  • Arbeitsmarktzugang ist spätestens neun Monate nach der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vorgesehen, sofern noch keine Entscheidung über den Antrag getroffen wurde (Art. 15 Abs. 1).
  • Es sind Leistungen zu gewähren, die einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit gewährleistet (Art. 17 Abs. 2)
  • Zudem werden Mindestanforderungen für die medizinische Versorgung geregelt (Art. 19)

Die KOM hat am 13. Juli 2016 einen Vorschlag für eine Änderung der Aufnahme-Richtlinie veröffentlicht.  

Die Qualifikations- oder auch Anerkennungs-Richtlinie 2011/95/EU enthält Normen für die Anerkennung von Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz (Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) sowie für den Inhalt des Schutzstatus. Sie legt etwa fest, dass Personen nach Zuerkennung des internationalen Schutzes Zugang zum Arbeitsmarkt wie inländische Personen haben (Art. 26). Gleiches gilt für den Zugang zu Sozialhilfeleistungen (in Deutschland: SGB II für erwerbsfähige Personen, SGB XII für nicht erwerbsfähige Personen). Bei der medizinischen Versorgung gewähren die Mitgliedstaaten anerkannten Schutzberechtigten den gleichen Zugang wie inländischen Personen (Art. 30).

Die KOM hat am 13. Juli 2016 einen Vorschlag für eine Änderung der Qualifikations-Richtlinie in eine Qualifikations-Verordnung veröffentlicht.

Die überarbeiteten Vorschläge für eine Änderung der Aufnahme-Richtlinie und die Einführung einer Qualifikations-Verordnung werden noch im Rahmen des Migrations- und Asylpaketes verhandelt.

Information zu Arbeitsmarktzugang und sozialen Rechten in Deutschland

Auf dieser Seite erhalten Sie Informationsangebote zum Arbeitsmarktzugang für Asylsuchende, geduldete Asylberechtige und anerkannte Schutzberechtigte (Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutzstatus) in Deutschland sowie zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit erhalten Sie in verschiedenen Sprachen Informationen zur Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden.

Asylberechtigte und anerkannte Schutzberechtigte haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche Zugang zur Krankenversicherung. Auch dazu erfahren Sie mehr auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit.