Rechtsgrundlagen
Die Europäische Union (EU) entwickelt eine gemeinsame Politik im Bereich Asyl, subsidiärer Schutz und vorübergehender Schutz (Art. 78 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU - AEUV). Dazu ermächtigt Art. 78 Abs. 2 AEUV den Rat und das Europäische Parlament zum Erlass von verschiedenen Maßnahmen im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren in Bezug auf ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem (GEAS). Die Europäische Kommission (KOM) hat am 23. September 2020 erneut Vorschläge vorgelegt (Migrations- und Asylpaket), um das GEAS umfassend zu reformieren. Nach umfangreichen Verhandlungen konnte im Dezember 2023 im Trilog ein Ergebnis erreicht werden, welches noch in der aktuellen, im Sommer 2024 endenden Legislaturperiode des Europäischen Parlaments finalisiert werden soll.
Beispiele für Zugangswege nach EU-Recht Flucht und Asyl
Es gibt verschiedene unionsrechtliche Grundlagen, die die Rechte von Menschen regeln, denen Schutz zusteht bzw. die diesen beantragen. Wann und unter welchen Bedingungen dürfen sie eine Arbeit aufnehmen? Welche Leistungen stehen ihnen zu, um ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen? Die Aufnahme-Richtlinie 2013/33/EU regelt die Rechte von Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz (Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz) stellen.
- Arbeitsmarktzugang ist spätestens neun Monate nach der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vorgesehen, sofern noch keine Entscheidung über den Antrag getroffen wurde und diese Verzögerung nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden kann (Art. 15 Abs. 1).
- Es sind Leistungen zu gewähren, die einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit gewährleistet (Art. 17 Abs. 2)
- Zudem sind Mindestanforderungen für die medizinische Versorgung einzuhalten (Art. 19).
Die Qualifikations- oder auch Anerkennungs-Richtlinie 2011/95/EU enthält Normen für die Anerkennung von Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz (Geflüchtete oder subsidiär Schutzberechtigte) sowie für den Inhalt des Schutzstatus. Sie legt etwa fest, dass Personen nach Zuerkennung des internationalen Schutzes Zugang zum Arbeitsmarkt wie inländische Personen haben (Art. 26). Gleiches gilt für den Zugang zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), in Deutschland: SGB II für erwerbsfähige Personen, SGB XII für nicht erwerbsfähige Personen). Bei der medizinischen Versorgung gewähren die Mitgliedstaaten anerkannten Schutzberechtigten Zugang zu denselben Bedingungen wie inländischen Personen (Art. 30).
Im Rahmen der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems wurden auch eine Änderung der Aufnahme-Richtlinie und die Einführung einer Qualifikations-Verordnung verhandelt und beschlossen.