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Fragen und Antworten

Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Stiftung Härtefallfonds

Wie hoch ist die Leistung der Stiftung?

Die pauschale Einmalzahlung beträgt 2.500 Euro. Wenn Sie Ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Stiftungsgründung am 7. März 2023 in Mecklenburg-Vorpommern, Bremen, Hamburg, Thüringen oder Berlin hatten, kann die Einmalzahlung 5.000 Euro betragen.

Muss die Leistung der Stiftung beantragt werden?

Ja. Die pauschale Einmalzahlung wird nur auf Antrag gewährt.

Bis wann ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag ist spätestens bis zum 31. Januar 2024 zu stellen. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um eine Ausschlussfrist handelt.

Wo erhalte ich das Antragsformular?

Für jede Gruppe, an die sich die Leistung der Stiftung richtet, steht ein eigenes Antragsformular zur Verfügung. Die jeweiligen Antragsformulare können Sie auf dieser Internetseite herunterladen oder bei der Geschäftsstelle der Stiftung per Post (Postanschrift: Geschäftsstelle der Stiftung Härtefallfonds, 44781 Bochum) oder per E-Mail (E-Mail-Adresse: gst@stiftung-haertefallfonds.de) anfordern.

Bei wem ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag ist bei der Geschäftsstelle der Stiftung zu stellen. Sie können den Antrag per Post oder per E-Mail an die Geschäftsstelle übermitteln. Anschrift und E-Mail-Adresse lauten:

Postanschrift:
Geschäftsstelle der Stiftung Härtefallfonds, 44781 Bochum
E-Mail-Adresse:
gst@stiftung-haertefallfonds.de

Wann wird die Leistung der Stiftung ausgezahlt?

Die pauschale Einmalzahlung wird seit Ende Juni 2023 ausgezahlt. Zunächst musste abgewartet werden, ob und welche Bundesländer der Stiftung bis Ende März 2023 beitreten. Aufgrund hoher Antragszahlen werden die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs von der Geschäftsstelle der Stiftung Härtefallfonds bearbeitet. Bitte sehen Sie daher von Rückfragen zum aktuellen Bearbeitungsstand ab.

Kann die Leistung auch an andere Personen ausgezahlt werden?

Nein. Die pauschale Einmalzahlung kann grundsätzlich nicht an andere Personen ausgezahlt werden.

Wer erhält die Leistung, falls ich nach Antragstellung versterbe?

Die pauschale Einmalzahlung wird an den überlebenden Ehegatten oder die Kinder gezahlt, sofern ein Erbschein vorlegt wird.

Wird die Leistung der Stiftung auf Sozialleistungen angerechnet?

Nein. Die pauschale Einmalzahlung wird bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet und ist auch nicht als Vermögen zu berücksichtigen.

Ist die Leistung der Stiftung steuerpflichtig?

Nein. Die pauschale Einmalzahlung ist steuerfrei.

Kann die Leistung der Stiftung gepfändet werden?

Nein. Die pauschale Einmalzahlung kann nicht gepfändet werden. Sie ist eine personenbezogene Geldleistung, die ausschließlich den berechtigten Personen zur selbstbestimmten Verwendung zu Gute kommen soll (Artikel 3 Absatz 3 der Erklärung der Bundesregierung zur Stiftungserrichtung) [PDF, 365KB]. Das Schreiben, das Berechtigte bei Gewährung der pauschalen Einmalzahlung von der Geschäftsstelle der Stiftung Härtefallfonds erhalten, enthält dazu einen entsprechenden Hinweis.

Was ist zu tun, wenn die Leistung der Stiftung auf ein gepfändetes Konto überwiesen wurde oder wird?

Dem Kreditinstitut kann zum Nachweis der Unpfändbarkeit der Leistung das Schreiben der Geschäftsstelle der Stiftung Härtefallfonds über die Gewährung der Leistung vorgelegt werden. Das Kreditinstitut ist allerdings zu einer Auszahlung aufgrund des Schreibens nicht verpflichtet und kann die Auszahlung weiterhin verweigern. Sollte dies der Fall sein, wird empfohlen, das Schreiben mit dem erforderlichen Antrag dem zuständigen Vollstreckungsgericht vorzulegen, um eine Entscheidung über die Unpfändbarkeit herbeizuführen. Diese gerichtliche Entscheidung muss vom Kreditinstitut beachtet werden.

Kann ich als Aussiedler eine Leistung aus der Stiftung Härtefallfonds erhalten?

Nein. Der Härtefallfonds richtet sich nur an Spätaussiedler, also an Personen, die die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und sich innerhalb von sechs Monaten in Deutschland niedergelassen haben.

An wen kann ich mich bei Fragen wenden?

Für Fragen oder weitergehende Informationen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle der Stiftung unter der kostenlosen Telefonnummer 08007241634 montags bis donnerstags in der Zeit von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr und freitags von 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr gerne zur Verfügung.

Sie können sich auch schriftlich oder per E-Mail an die Geschäftsstelle der Stiftung wenden. Anschrift und E-Mail-Adresse lauten:

Postanschrift:
Geschäftsstelle der Stiftung Härtefallfonds, 44781 Bochum
E-Mail-Adresse:
gst@stiftung-haertefallfonds.de

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