Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die mögliche Anerkennung eines Lungenkrebses als Folgeerkrankung einer anerkannten Berufskrankheit Nr. 4107 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung "Lungenfibrose durch Hartmetallstäube" geprüft. In der 129. Sitzung am 8. Juni 2021 und ergänzend in der 133. Sitzung am 23. Juni 2022 hat der Sachverständigenbeirat hierzu festgestellt, dass die vorliegenden wissenschaftlichen Studien nicht ausreichen, um die Hypothese eines höheren Lungenkrebsrisikos bei Vorliegen einer Hartmetallfibrose zu bestätigen. Grundsätzlich führt eine Lungenfibrose zwar zu einem erhöhten Lungenkrebsrisiko unabhängig davon, ob eine krebzerzeugende Substanz vorliegt. Für Personen mit einer Hartmetallfibrose liegen zurzeit aber keine Studien vor, die eine auf Hartmetallexposition bezogene Risikobewertung ermöglichen. Es gibt daher keine wissenschaftliche Evidenz, dass sich das Lungenkrebsrisiko durch Hartmetallfibrosen von dem durch Lungenfibrosen anderer Genese unterscheidet.
Der Sachverständigenbeirat hat aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im konkreten Einzelfall gleichwohl zu prüfen ist, ob die Lungenfibrose im Sinne der Kausallehre der gesetzlichen Unfallversicherung eine wesentliche Ursache für den Lungenkrebs gewesen ist.
Den vollständigen Text des Abschlussvermerks finden Sie im Anhang unten