Das Bundeskabinett hat am 3. September 2025 ein "Gesetz zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes – Entlastung der Unternehmen durch anwendungs- und vollzugsfreundliche Umsetzung" beschlossen.
Mit der Streichung der Berichtspflicht nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz setzen wir den Koalitionsvertrag zügig um, um Unternehmen weiter zu entlasten. Gleichzeitig lassen wir beim Kampf gegen Kinder- und Zwangsarbeit sowie dem Schutz vor Arbeitsausbeutung nicht nach. Das nationale Gesetz gilt nahtlos weiter, bis das EU-Lieferkettengesetz in deutsches Recht umgesetzt ist. Entscheidend ist die im Koalitionsvertrag getroffene feste Vereinbarung, dass Standards aus dem Bereich Menschenrechte nicht abgesenkt werden.
Das Gesetz sieht vor, dass die Berichtspflicht über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten entfällt und ein Verstoß gegen die fortgeltenden Sorgfaltspflichten nur bei schweren Verstößen sanktioniert wird. Mit diesen Maßnahmen werden Unternehmen weiter entlastet und die deutsche Volkswirtschaft gestärkt, indem doppelte Berichtspflichten vermieden werden.
Gemäß Koalitionsvertrag gilt das nationale Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) nahtlos bis zur Ablösung durch ein Gesetz, das die Europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) in nationales Recht überführt, fort. Die CSDDD orientiert sich eng am deutschen LkSG. Derzeit werden auf EU-Ebene Änderungen an der CSDDD im Rahmen eines neuen Gesetzespaketes verhandelt ("Omnibus I-Richtlinie"), um verschiedene EU-Nachhaltigkeitsrechtsakte insgesamt zu vereinheitlichen und zu vereinfachen. Auf EU-Ebene bleibt der Orientierungsrahmen für die anstehenden Trilogverhandlungen aus Sicht der Bundesregierung der Vorschlag der EU-Kommission zum Omnibus I / CSDDD.