Das Bundeskabinett hat heute die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge beschlossen.
Ziel ist es, arbeitsbedingte Gesundheitsgefährdungen durch natürliche UV-Strahlung zu vermeiden oder zu minimieren und die hohe Zahl an Berufskrankheiten mit Hilfe von präventiven Maßnahmen zu reduzieren.
Seit dem 1. Januar 2015 werden "Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung" in der Berufskrankheiten-Verordnung als Berufskrankheit Nummer 5103 geführt. Bis Ende 2017 gab es bereits rund 12.500 Anerkennungen und 16 Todesfälle. Betroffen sind insbesondere die Landwirtschaft und das Baugewerbe. Über alle Branchen hinweg ist die Berufskrankheit Nummer 5103 die zweithäufigste Berufskrankheit, im Bereich der Landwirtschaft sogar die häufigste.
Es ist dringend notwendig, den Schutz der Beschäftigten zu verbessern.
Im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge soll deshalb ein neuer Angebotsvorsorgeanlass für Tätigkeiten mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung ergänzt werden. Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über ihre individuellen Gesundheitsrisiken und ermöglicht auch Früherkennung arbeitsbedingter Erkrankungen.
Zudem soll die Belastung möglichst gering gehalten werden. Technische und organisatorische Arbeitsschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Sonnensegel oder die Verlagerung der Arbeitszeit können die Gesundheitsgefährdung durch schädliche UV-Strahlung minimieren. Hier ist die Devise: "Möglichst raus aus der gefährlichen Sonne".
Klarstellungen zur ganzheitlichen arbeitsmedizinischen Vorsorge sollen Rechtssicherheit schaffen und die praktische Umsetzung erleichtern und fördern. In jedem Vorsorgetermin sollen alle arbeitsbedingten Gefährdungen thematisiert werden.
Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.