In der Verordnung wird geregelt, dass die sogenannten „Novemberhilfen“ und „Dezemberhilfen“ nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden. Das gleiche gilt für pauschalierte Zuschüsse zu Betriebskosten, die Soloselbstständige als sogenannte „Neustarthilfe“ erhalten.
Hintergrund: Zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie wurden ab November 2020 einige Betriebe und Einrichtungen temporär geschlossen. Um die Einnahmeausfälle abzufedern zahlt der Bund an betroffene Unternehmen und Selbständige außerordentliche Wirtschaftshilfen ("Novemberhilfe" und „Dezemberhilfe“).
Der Entwurf enthält ferner eine notwendige redaktionelle Anpassung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung.