Arbeitsrecht

Fünfte Pflegearbeitsbedingungenverordnung

Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (5. PflegeArbbV)

Die 5. Pflegekommission hat in ihrer Sitzung am 5. Februar 2022 dem BMAS einstimmig empfohlen, zum 1. Mai 2022 neue Mindestarbeitsbedingungen in der Pflegebranche nach § 5 AEntG durch Rechtsverordnung festzusetzen.

Umsetzungsstand

Referentenentwurf ist veröffentlicht [PDF, 2MB] 11.03.2022 Verordnung ist verkündet 26.04.2022 Hintergrund: Erklärung der Darstellung „Umsetzungsstand“

Maßnahmen

Ab dem 1. Mai 2022 werden die nachfolgenden Bruttostundensätze für die jeweiligen Gruppen gelten, die während der Laufzeit der Fünften Pflegearbeitsbedingungenverordnung, die bis zum 31. Januar 2024 gilt, sukzessive erhöht werden:

Pflegehilfskräfte:

  • ab 01.05.2022: 12,55 €
  • ab 01.09.2022: 13,70 € (+9,16 %)
  • ab 01.05.2023: 13,90 € (+1,46 %)
  • ab 01.12.2023: 14,15 € (+1,80 %) 

Qualifizierte Pflegehilfskräfte mit entsprechender Tätigkeit:

  • ab 01.05.2022: 13,20 €
  • ab 01.09.2022: 14,60 € (+10,61 %)
  • ab 01.05.2023: 14,90 € (+2,05 %)
  • ab 01.12.2023: 15,25 € (+2,35 %)

Pflegefachkräfte:

  • ab 01.05.2022: 15,40 €
  • ab 01.09.2022: 17,10 € (+11,04 %)
  • ab 01.05.2023: 17,65 € (+3,22 %)
  • ab 01.12.2023: 18,25 € (+3,40 %)

Der gesetzliche Mindesturlaub wird sich für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unter die Bedingungen der Fünften Pflegearbeitsbedingungenverordnung fallen, erhöhen, ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche, für das Jahr 2022 um sieben Tage und für die Jahre 2023 und 2024 jeweils um neun Tage. Der Anspruch entsteht jedoch nicht, soweit der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer bereits nach anderen Regelungen (zum Beispiel anwendbare Tarifverträge) bezahlter Erholungsurlaub zusteht.

Ab 1. Mai 2022 werden auf der BMAS-Internetseite FAQ zu den Einzelheiten der 5. Pflegearbeitsbedingungenverordnung veröffentlicht.

Dokumentation

26.04.2022: Verordnung

11.03.2022: Referentenentwurf

Stellungnahmen