Teilhabe

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheits­anforderungen für Produkte und Dienstleistungen (BFSG)

Eine inklusive Gesellschaft, in der alle Menschen ein selbstbestimmtes Leben führen, ist unser Ziel – in Deutschland und Europa. Ein wichtiger Schritt dorthin ist die Barrierefreiheit. Soweit es um Produkte und Dienstleistungen geht, fördert das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (kurz: BFSG) die gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, Einschränkungen und älteren Menschen. Mit dem BFSG wird die EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit (European Accessibility Act, kurz: EAA) umgesetzt. Durch einheitliche EU-Anforderungen soll das Barrierefreiheitsgesetz auch kleinen und mittleren Unternehmen helfen, die Möglichkeiten des europäischen Binnenmarktes auszuschöpfen.

Umsetzungsstand

Referentenentwurf ist veröffentlicht [PDF, 1MB] 01.03.2021 Regierungsentwurf ist verabschiedet [PDF, 1MB] 24.03.2021 Gesetz ist verkündet 22.07.2021 Hintergrund: Erklärung der Darstellung „Umsetzungsstand“

Maßnahmen

Umsetzung der EU-Richtlinie

Die EU-Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen legt die technischen Anforderungen für die Barrierefreiheit sowie die barrierefreien Informationspflichten bestimmter Produkte und Dienstleistungen einheitlich fest. Auf diese Weise unterstützt sie die Mitgliedstaaten dabei, ihre Gesetzgebungen aufeinander abzustimmen und aneinander anzugleichen.

Klare und einheitliche Standards

Bislang müssen alle, die in der Europäischen Union etwas produzieren, verkaufen oder Dienstleistungen anbieten, nicht nur ganz unterschiedliche Anforderungen für Barrierefreiheit beachten, teilweise widersprechen sich die Anforderungen sogar. Klare und einheitliche Standards sollen deshalb den Binnenmarkt stärken und zu einer größeren Verfügbarkeit auch preisgünstiger barrierefreier Produkte und Dienstleistungen beitragen. So dürfte sich auch die Konkurrenzfähigkeit deutscher Produkte erhöhen. Kleinstunternehmen sind in Bezug auf angebotene Dienstleistungen von den Regelungen ausgenommen. Sie werden jedoch Beratungsangebote erhalten, um die Barrierefreiheits­anforderungen ebenfalls so weit wie möglich umsetzen zu können.

Einhaltung und Kontrolle der Standards

Verlässliche Barrierefreiheit braucht feste Standards – genauso wichtig ist aber auch, dass sie eingehalten und wirksam kontrolliert werden. Dies stellen die Bundesländer im Zuge der sogenannten Marktüberwachung sicher. Dabei unterstützt werden sie von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Sie übernimmt die Koordinierung zwischen den Bundesländern sowie die Kommunikation mit der europäischen Kommission und anderen EU-Mitgliedstaaten.

Wer sich als Verbraucherin oder Verbraucher dennoch in seinen Rechten verletzt sieht, steht nicht allein, sondern kann sich in der Durchsetzung der eigenen Rechte unterstützen lassen. Wenn bestimmte Produkte oder Dienstleistungen den Anforderungen zur Barrierefreiheit nicht entsprechen, können Verbraucher*innen bei der zuständigen Landesbehörde zur Marktüberwachung beantragen, dass Maßnahmen gegen diejenigen ergriffen werden, die Standards nicht einhalten. Wird dies von der Behörde abgelehnt, steht der Rechtsweg über die Verwaltungsgerichte offen.

Verbraucher*innen können sich aber auch durch einen Verband vertreten lassen – entweder direkt durch Prozessvertretung oder auch über eine sogenannte gewillkürte Prozessstandschaft. Das bedeutet, dass der Verband nicht nur im Namen, sondern an Stelle des Verbrauchers handelt. Auch ein eigenes Verbandsklagerecht für Verbände und qualifizierte Einrichtungen ist vorgesehen.

Dokumentation

22.07.2021: Gesetz

24.03.2021: Regierungsentwurf

01.03.2021: Referentenentwurf

Stellungnahmen