Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) legt fest, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen künftig barrierefrei hergestellt und vertrieben bzw. angeboten und erbracht werden müssen. Mit dem Erlass der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz kommt die Bundesrepublik Deutschland der Umsetzungspflicht in Bezug auf den Anhang I der EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit (European Accessibility Act, kurz: EAA) nach.
Nach dieser EU-Richtlinie sind Produkte so zu gestalten und herzustellen, dass Menschen mit Behinderungen sie maximal nutzen können. Darüber hinaus sind sie möglichst in oder auf dem Produkt selbst mit barrierefrei zugänglichen Informationen zu ihrer Funktionsweise und ihren Barrierefreiheitsfunktionen auszustatten.