Ab 1. Juni werden die Hilfen und Sozialleistungen für hilfebedürftige Geflüchtete aus der Ukraine nicht mehr nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, sondern nach dem Sozialgesetzbuch erfolgen. Voraussetzung ist, dass sie erkennungsdienstlich behandelt worden sind und einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz beantragt haben, ihnen diesbezüglich eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt worden ist oder Ihnen ein Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz erteilt wurde und sie die sonstigen Voraussetzungen für Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder SGB XII erfüllen.
Bei Personen, denen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz erteilt worden ist oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung ausgestellt worden ist und die bislang nicht erkennungsdienstlich behandelt worden sind, genügt eine Speicherung ihrer Daten im Ausländerzentralregister. In diesen Fällen ist die erkennungsdienstliche Behandlung bis zum 31. August 2022 nachzuholen.
Durch den Wechsel ins Sozialgesetzbuch werden künftig umfassende Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhalts, für die Gesundheitsversorgung und die Integration gewährleistet. Zur Gewährleistung und Erleichterung der Integration werden die Möglichkeit der sofortigen Arbeitsaufnahme klargestellt und Erleichterungen bei Wohnsitzauflagen insbesondere in Fällen der Aufnahme einer Beschäftigung, beim Besuch von Integrationskursen und von Weiterbildungsmaßnahmen vorgenommen. Die nachfolgenden FAQ werden derzeit überarbeitet und zeitnah aktualisiert veröffentlicht.
Kann ich in Deutschland Sozialleistungen erhalten?
Ja, sollten Sie hilfsbedürftig sein, zum Beispiel in Bezug auf Unterkunft, Verpflegung oder medizinische Versorgung, wird dies durch die Behörden als Schutzgesuch gewertet. Dann besteht grundsätzlich eine Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Wird Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz erteilt, besteht ebenfalls eine Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Was muss ich tun, um Sozialleistungen zu erhalten?
Sind Sie hilfebedürftig und benötigen Unterstützungsleistungen, sollten Sie sich zunächst bei einer der Erstaufnahmeeinrichtungen registrieren lassen. Eine Registrierung ist im gesamten Bundesgebiet auch bei den Ausländerbehörden oder durch die Bundespolizei möglich. Nach der Registrierung wird Ihnen ein sogenannter Ankunftsnachweis ausgestellt, mit dem Sie bei der örtlichen Leistungsbehörde Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beantragen können.
Auch bei Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bei der Ausländerbehörde an Ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort besteht ebenfalls eine Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG. Sofern die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 24 Absatz 1 AufenthG nicht sofort erfolgen kann, wird Ihnen zunächst eine sogenannte Fiktionsbescheinigung ausgestellt, welche bereits zum Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG berechtigt. Die Leistungen können Sie sowohl mit dem Aufenthaltstitel nach § 24 Abs. 1 AufenthG als auch mit der Fiktionsbescheinigung bei der zuständigen Leistungsbehörde beantragen.
Auch die Stellung eines förmlichen Asylantrags beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) führt zu einer Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG. Die Stellung eines Asylantrags zur Sicherung eines Aufenthaltsrechts oder zur Inanspruchnahme sozialer Leistungen ist jedoch für Vertriebene aus der Ukraine in der Regel nicht erforderlich.
Erhalten meine Familienangehörigen automatisch Sozialleistungen, wenn ich sie erhalte?
Familienangehörige können - sofern Hilfebedürftigkeit besteht - ebenfalls Leistungen erhalten. Erforderlich ist hierfür indes grundsätzlich, dass das oben dargestellte Verfahren durchgeführt wird.
Welche Leistungen kann ich bei Hilfebedürftigkeit erhalten?
Sofern Sie Unterstützung benötigen, werden im Rahmen der Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts gewährt. Darüber hinaus werden weitere Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (bspw. für Mobilität und Kommunikation). In besonderen Einzelfällen können ggf. auch weitere erforderliche Leistungen gewährt werden.
Was ist, wenn ich krank werde oder medizinische Hilfe brauche?
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) umfassen auch Gesundheitsleistungen. Während des Grundleistungsbezugs erhalten Sie die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder Linderung von Krankheiten und Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen.
Darüber hinaus werden die zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen amtlich empfohlenen Schutzimpfungen und medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen erbracht. Werdende Mütter und Wöchnerinnen haben Anspruch auf ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel.
Ein weitergehender Versorgungsanspruch kann gewährt werden, wenn eine Leistung im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich ist. AsylbLG-Leistungsberechtigte, die eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz wegen Krieges im Heimatland nach § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besitzen und besondere Bedürfnisse haben (bspw. durch schwere Formen psychischer oder physischer Gewalt), steht darüber hinaus ein weitergehender Anspruch auf erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu.
Darf ich mein eigenes Geld behalten, wenn ich Sozialleistungen beantrage?
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (also zur Sicherung des Existenzminimums) erhält nur, wer hilfebedürftig ist. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken kann. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit wird eigenes Einkommen und Vermögen somit berücksichtigt, wenn es tatsächlich zur Verfügung steht. Einkommen und Vermögen werden nicht gänzlich berücksichtigt; es gelten verschiedene Freibeträge.
Bei Vermögen, das sich in der Ukraine befindet, ist derzeit davon auszugehen, dass es nicht verwertbar ist. Es wird deshalb nicht berücksichtigt.
Darf ich in Deutschland arbeiten?
Ja, bereits mit dem vorläufigen Dokument über ihr Aufenthaltsrecht nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erhalten Sie durch die zuständige Ausländerbehörde auch die Erlaubnis zum Arbeiten. Dieses vorläufige Dokument der Ausländerbehörde und dann später Ihre Aufenthaltserlaubnis muss mit dem Eintrag "Erwerbstätigkeit erlaubt" versehen sein. Sie können dann in Deutschland jeder Beschäftigung nachgehen oder auch eine Ausbildung aufnehmen. Bitte beachten Sie, dass es in einigen Berufen berufsrechtliche Zugangsbeschränkungen gibt (z.B. Ärztin/Arzt, Lehrerin/Lehrer, Erzieher/Erzieherin - nähere Information finden Sie unter der Frage zur Anerkennung von Berufsqualifikationen).
Sie können zudem als Leiharbeiternehmerin oder Leiharbeitnehmer arbeiten. Sie können auch ein eigenes Unternehmen gründen oder freiberuflich arbeiten. Jede Branche stellt besondere Anforderungen an eine Gründung, die zu beachten sind. Dabei kann es sich um berufsrechtliche Regelungen, um besondere Genehmigungen oder auch um versicherungsrechtliche Fragen handeln.
Wenn Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen, können Sie grundsätzlich auch eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung oder Ausbildung bei der örtlichen Ausländerbehörde beantragen.
Kann ich in Deutschland eine betriebliche Ausbildung machen?
Ja. Bereits mit dem vorläufigen Dokument über Ihr Aufenthaltsrecht nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erhalten Sie durch die zuständige Ausländerbehörde auch die Erlaubnis zum Arbeiten. In diesem vorläufigen Dokument der Ausländerbehörde und dann später in Ihrer Aufenthaltserlaubnis muss „Erwerbstätigkeit erlaubt“ stehen. Dies umfasst dann auch die Erlaubnis, eine betriebliche Ausbildung aufzunehmen. Die im Vergleich zur Dauer der Ausbildung kürzere Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis steht von Gesetzes wegen weder dem Abschluss eines Ausbildungsvertrages noch dessen Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse entgegen.
Wenn Sie vor der Ausbildung berufliche Orientierung und Unterstützung benötigen, können Sie bei den Arbeitsagenturen vor Ort nachfragen. Ebenso können Sie dort vor und während der Ausbildung gezielt gefördert werden. Die Bundesagentur für Arbeit kann auch bei der Lebensunterhaltssicherung durch Berufsausbildungsbeihilfe unterstützen. Dies ist auch während einer vorherigen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme möglich. Weitere Informationen der Bundesagentur für Arbeit rund um die Berufsausbildung finden Sie hier:
Sie können vor oder während einer betrieblichen Berufsausbildung auch an einem Berufssprachkurs teilnehmen. Weitere Informationen finden Sie hier:
Sie können später auch eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Berufsausbildung (§ 16a Aufenthaltsgesetz) bei der Ausländerbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen erhalten. Bei der hierzu vorzunehmenden Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit dürfte in der Regel kein geeigneter, bevorrechtigter Bewerber zur Verfügung stehen und dann auch die Zustimmung erteilt werden, da es um die Fortsetzung eines bereits begonnenen Berufsausbildungsverhältnisses geht. So können Sie die betriebliche Berufsausbildung abschließen und anschließend die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft (§ 18a Aufenthaltsgesetz) bei der Ausländerbehörde beantragen. Ein Wechsel bei Vorliegen aller Erteilungsvoraussetzungen kommt auch schon vor Beantragung eines Titels nach § 24 Aufenthaltsgesetz in Betracht, da es momentan regelmäßig unzumutbar ist das Visumverfahren nachzuholen.
Gibt es in Deutschland einen Mindestlohn und wie hoch ist dieser?
Ja, in Deutschland gibt es einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn. Die Mindestlohnhöhe beträgt derzeit brutto 9,82 Euro je Stunde und steigt zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro an. Für die Zeit ab 1. Oktober 2022 sieht ein Gesetzentwurf eine weitere Erhöhung auf 12 Euro vor.
In einigen Branchen gibt es verbindliche Mindestlöhne, die über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegen, z.B. Pflegebranche, Gebäudereinigung.
Gilt für mich der Mindestlohn?
Ja, der Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Ausnahmen bestehen nur für Personen unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung sowie für Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung.
Wie lange darf ich an einem Tag arbeiten?
Die werktägliche Arbeitszeit darf grundsätzlich nicht mehr als acht Stunden betragen. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist möglich, wenn innerhalb eines halben Jahres im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 Arbeitszeitgesetz). Ausnahmen sind in bestimmten Branchen per Tarifvertrag oder durch Genehmigung der Arbeitsschutzbehörde möglich.
Was muss ich bei einem Minijob beachten?
Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt im Monat 450 Euro nicht übersteigt (sogenannter Minijob) oder die Beschäftigung von Beginn an auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr begrenzt ist und – soweit das Arbeitsentgelt im Monat 450 Euro übersteigt – keine Berufsmäßigkeit vorliegt (kurzfristige Beschäftigung).
Geringfügig Beschäftigte sind in der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert. In der gesetzlichen Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung besteht aufgrund der Beschäftigung kein Versicherungsschutz. Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig und zahlen Rentenbeiträge in Höhe von 3,6 Prozent (bei einer Beschäftigung im Privathaushalt 13,6 Prozent) des Arbeitsentgeltes. Sie können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben.
Geringfügig Beschäftigten stehen arbeitsrechtlich grundsätzlich dieselben Rechte zu wie vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Sie haben zum Beispiel Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, bezahlten Jahresurlaub sowie auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen sowie Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld. Grundsätzlich sind geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer arbeitsrechtlich ihren vollzeitbeschäftigten Kolleginnen und Kollegen gleichgestellt. Sie haben grundsätzlich Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn sowie auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei Arbeitsausfall an Feiertagen.Hinsichtlich einer möglichen Anrechnung von Arbeitseinkommen auf Sozialleistungen siehe Antwort auf Frage "Darf ich mein eigenes Geld behalten, wenn ich Sozialleistungen beantrage?".
Brauche ich eine Anerkennung meiner Berufsqualifikation, um arbeiten zu dürfen?
Das kommt auf Ihren Beruf an: Für reglementierte Berufe gibt es gesetzliche Vorschriften. Zu diesen Berufen gehören z. B. Ärztin/Arzt, Architektin/Architekt und Lehrerin/Lehrer. Eine Anerkennung Ihres ausländischen Abschlusses ist dann erforderlich, um in diesem Beruf in Deutschland arbeiten zu dürfen.
Für nicht reglementierte Berufe gibt es keine staatlichen Vorschriften bei der Berufszulassung. Das heißt: In diesen Berufen dürfen Personen ohne vorheriges Anerkennungsverfahren arbeiten. Zu diesen Berufen gehören z. B. alle Berufe mit einer dualen Berufsausbildung in Deutschland, z.B. Bürokaufleute oder Handwerkerinnen/Handwerker. In nicht reglementierten Berufen ist die vorhandene Anerkennung trotzdem sehr hilfreich, um eine Stelle zu finden, die Ihrer Qualifikation entspricht.
Weitere Informationen zur Berufsanerkennung finden Sie online auf dem Portal www.anerkennung-in-deutschland.de (auch in russischer Sprache).
Wenn es um die Anerkennung eines Hochschulabschlusses geht, finden Sie Informationen bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) (in ukrainischer Sprache).
Kostenlose und neutrale Beratung zur Anerkennung Ihrer Qualifikationen können Sie bei den Beratungsstellen des Förderprogramms „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ erhalten. Die nächstgelegene Beratungsstelle können Sie hier suchen: www.netzwerk-iq.de (in deutscher und englischer Sprache).
An wen kann ich mich wenden, wenn ich Fragen zum Arbeitsrecht habe?
Wichtige Informationen zu Ihren Rechten als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in Deutschland finden Sie auf der Internetseite von Faire Integration. Bei konkreten Problemen, z.B. wenn Sie glauben, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht genug Lohn bezahlt, können Sie sich an die Beratungsstellen der Fairen Integration wenden. Diese beraten Sie kostenlos und in vielen Sprachen, teils auch auf Russisch und Ukrainisch. Hier finden Sie eine Übersicht der Beratungsstellen.
Aufgrund zum Teil fehlender Sprach- und Rechtskenntnisse, Fragestellungen oder Unsicherheiten beim Zugang zum regulären Arbeitsmarkt sowie aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen können Zwangslagen begünstigt werden und Betroffene in ausbeuterische Arbeitssituationen geraten. Auf den Seiten der Servicestelle gegen Zwangsarbeit finden Sie nützliche Informationen.
Darüber hinaus hat das "BEMA - Berliner Beratungszentrum für gute Arbeit" Flyer zu den Arbeitsrechten für ukrainische Flüchtlinge in Ukrainisch, Russisch, Englisch und Deutsch entwickelt. Diese dienen der Prävention vor Zwangsarbeit / Menschenhandel und Arbeitsausbeutung:
An wen kann ich mich wenden, wenn ich einen Job suche?
Die Bundesagentur für Arbeit unterstützt Menschen bei der Arbeitssuche und berät zu allen Fragen rund um dieses Thema.
In vielen Städten sind Agenturen für Arbeit zu finden und an diesem Logo zu erkennen:
Bitte wenden Sie sich mit Ihren Fragen an die Agentur für Arbeit in dem Ort, in dem Sie sich aktuell aufhalten. Über die "Dienststellensuche" können Sie sich die Adresse anzeigen lassen.
- Informationen auf Deutsch
- Informationen auf Ukrainisch
- Informationen auf Russisch
- Informationen auf Englisch
Unter der Telefonnummer +49 911 178 7915 erreichen Sie die Hotline der Bundesagentur für Arbeit, in der Sie erste Fragen rund um eine Arbeitsaufnahme bzw. die Aufnahme einer Berufsausbildung oder eines Studiums auf Ukrainisch oder Russisch stellen können. Sie erreichen die Hotline Montag – Donnerstag 8.00 – 16.00 Uhr, Freitag 8.00 – 13.00 Uhr.
Die Bundesagentur für Arbeit berät Sie anschließend in einem persönlichen Gespräch über die Voraussetzungen, eine Arbeit aufzunehmen und über Ihre generellen beruflichen Möglichkeiten.
Wo bekomme ich Hilfe, wenn mir zum Arbeiten noch bestimmte Kenntnisse fehlen?
Unter der Telefonnummer +49 911-178 7915 erreichen Sie die Hotline der Bundesagentur für Arbeit, in der Sie erste Fragen rund um eine Arbeitsaufnahme bzw. die Aufnahme einer Berufsausbildung oder eines Studiums auf Ukrainisch oder Russisch stellen können. Sie erreichen die Hotline Montag – Donnerstag 8.00 – 16.00 Uhr, Freitag 8.00 – 13.00 Uhr.
Die Bundesagentur für Arbeit berät Sie anschließend in einem persönlichen Gespräch über die Voraussetzungen, eine Arbeit aufzunehmen und über Ihre generellen beruflichen Möglichkeiten.
- Informationen auf Deutsch
- Informationen auf Ukrainisch
- Informationen auf Russisch
- Informationen auf Englisch
Alternativ wenden Sie sich bitte an die Hotline der Bundesagentur für Arbeit unter der Nummer +49 911 178 7915. Dort wird Ihnen in ukrainischer oder russischer Sprache geholfen.
Kann ich auch ohne Sprachkenntnisse eine Arbeit aufnehmen?
Eine Arbeitsaufnahme ist nicht zwingend von Ihren Sprachkenntnissen abhängig.
Grundsätzlich ist es jedoch wichtig, dass Sie Grundkenntnisse der deutschen Sprache haben, um sich mit Ihrem Arbeitgeber und Kolleginnen und Kollegen verständigen zu können. Für viele Berufs- und Tätigkeitsfelder ist es jedoch wichtig, dass Ihre Sprachkenntnisse in Deutsch ausreichend sind. In sogenannten reglementierten Berufen kann es sein, dass Sprachkenntnisse zwingend erforderlich sind, um die Berufsausübungserlaubnis zu bekommen (siehe Frage "Brauche ich eine Anerkennung meiner Berufsqualifikation, um arbeiten zu dürfen?").
Die Teilnahme an einem Kurs, um die deutsche Sprache zu lernen, ist daher immer sinnvoll (siehe Frage "In welche Sprachkurse kann ich gehen? Wie kann ich einen Sprachkurs beantragen?").
In welche Sprachkurse kann ich gehen? Wie kann ich einen Sprachkurs beantragen?
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, einen staatlich geförderten Sprachkurs zu besuchen.
Mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz können Sie vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu einem Integrationskurs zugelassen werden. Vom Kostenbeitrag werden Sie befreit. Es gibt verschiedene passende Angebote, zum Beispiel für Frauen oder Eltern.
Wenn Sie schon einen Integrationskurs absolviert haben, oder Sie schon gut Deutsch können (Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen), können Sie einen Berufssprachkurs besuchen. Voraussetzung ist, dass Sie eine Erlaubnis zum Arbeiten haben. Lassen Sie sich von Ihrer örtlichen Agentur für Arbeit beraten. Dort kann gemeinsam ein passender Kurs gesucht und Ihnen eine Berechtigung zur Teilnahme ausgestellt werden. Grundsätzlich ist der Kurs kostenfrei.
Mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz können Sie ebenfalls einen Erstorientierungskurs oder einen sogenannten "MiA-Kurs" ("Migrantinnen einfach stark im Alltag", ein Angebot speziell für Frauen), besuchen.
Weitere Informationen:
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Willkommensangebote und Sprachförderung für Geflüchtete aus der Ukraine (deutsch)
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Willkommensangebote und Sprachförderung für Geflüchtete aus der Ukraine (englisch)
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine (ukrainisch)
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine (russisch)
Wo kann ich unabhängig von der Teilnahme an einem Sprachkurs Bücher und Lernmaterialien erhalten, um Deutsch zu lernen?
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bietet auf seiner Webseite eine Übersicht über kostenlose Online-Angebote zum Deutschlernen an.
Ich habe eine körperliche oder seelische Beeinträchtigung. Wo finde ich Informationen zu Hilfs- und Unterstützungsangeboten?
Geflüchtete Menschen mit körperlichen oder seelischen Beeinträchtigungen aus der Ukraine stehen bei ihrer Ankunft in Deutschland vor der Herausforderung, Informationen zu der barrierefreien Registrierung an ihrem Ankunftsort, ihrem Aufenthalt sowie einer bedarfsgerechten Unterkunft und Versorgung zu erhalten. Für die Aufnahme von geflüchteten Menschen aus der Ukraine und die Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind die Bundesländer zuständig.
Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige Stelle in dem Bundesland, in dem Sie sich aufhalten. Informationen der einzelnen Bundesländer für Geflüchtete mit und ohne Behinderungen aus der Ukraine sowie sie unterstützende Personen finden Sie hier:
Welche Regeln zum Arbeitsschutz gelten in Deutschland und an wen kann ich mich wenden?
Wer arbeitet, muss dabei sicher sein und darf durch die Arbeit nicht krank werden. In Deutschland ist es die Pflicht der Arbeitgeber, ihre Beschäftigten wirksam vor Gefahren und gesundheitlichen Schädigungen zu schützen. Dies legen das Arbeitsschutzgesetz und weitere Arbeitsschutzverordnungen verbindlich fest.
Ein Überblick über das Arbeitsschutzsystem in Deutschland und die entsprechenden rechtlichen Regelungen findet sich unter: "Was ist Arbeitsschutz?"
Ansprechpartner sind:
- Arbeitgeber*innen, die gesetzlich verpflichtet sind, einen wirksamen Arbeitsschutz sicherzustellen;
- Interessenvertretungen der Arbeitnehmer*innen (Betriebsrat, Gewerkschaft);
- Betriebsärztin / -arzt.